Der sog. Kronzeuge ist ein Zeuge (siehe Zeuge), der in einem Strafverfahren (siehe Strafverfahren) Informationen zur Verfügung stellt, die die Täterschaft des Angeklagten beweisen sollen.

Im Unterschied zu normalen Zeugen ist der Kronzeuge jedoch in der Regel entweder selbst Mittäter bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat (siehe Straftaten) oder er ist wegen anderer ähnlicher Straftaten angeklagt. Als Gegenleistung erhält der Kronzeuge Strafmilderungen oder sogar Strafbefreiung in seinem eigenen Strafprozess, unter Umständen werden auch Zeugenschutzmaßnahmen eingeleitet.

§ 46b StGB ermöglicht dem Gericht die Strafe zu mildern (siehe Strafmilderung) oder ganz von einer Strafe abzusehen (siehe Absehen von Strafe), wenn der Täter bestimmter Straftaten durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass gewisse Taten, die mit seiner Tat im Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden konnten oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass bestimmte Taten, die mit seiner Tat im Zusammenhang stehen und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.

Insbesondere im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten kommt dem Kronzeugen eine besondere Bedeutung zu. Unter den Voraussetzungen des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) kann in den dort genannten Fällen ebenfalls die Strafe gemildert und ganz von einer Strafe abgesehen werden.

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