Die Einziehung ist in den §§ 74 ff StGB geregelt und bezweckt, dem Täter diejenigen Gegenstände zu entziehen, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

Die Einziehung ist vom Verfall (siehe Verfall) abzugrenzen. Anders als beim Verfall geht es bei der Einziehung nicht um den aus der Tat gewonnenen Vermögenszuwachs, sondern um diejenigen Gegenstände, deren körperliche Entstehung oder gegenwärtige Beschaffenheit auf die Straftat zurückzuführen ist. So z.B. Falschgeld oder gefälschte Urkunden.

Nach § 74 Abs. 2 StGB ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand bereits verwertet, sodass eine Einziehung nicht mehr möglich ist, kann gemäß § 74c StGB das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.

Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht gemäß § 74e StGB das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft (siehe Rechtskraft) der Entscheidung auf den Staat über.

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