Einziehung – Vermögensabschöpfung

Einziehung – Vermögensabschöpfung im Strafrecht

Seit der Reform der Vermögensabschöpfung kennt das Strafgesetzbuch nur noch den Begriff der Einziehung, die sich auf zwei zentrale Bereiche konzentriert:

  • Den Tatertrag (§§ 73–73e StGB)
  • Tatmittel, Tatobjekte und Tatprodukte (§§ 74–74c StGB)

Was bedeutet Einziehung von Taterträgen?

Die Einziehung von Taterträgen zielt darauf ab, alles abzuschöpfen, was jemand durch die Tat oder für sie erlangt hat.
Das Bundesverfassungsgericht sieht darin keinen Strafcharakter, sondern ein eigenes Institut mit dem Ziel, rechtswidrige Vermögenslagen zu beseitigen.
Gerade in Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Betrug spielt die Einziehung eine große Rolle.

Einziehung von Tatmitteln, Tatobjekten und Tatprodukten

Die Einziehung von Tatmitteln, Tatobjekten und Tatprodukten nach § 74 StGB gilt als Nebenstrafe.
Hier geht es darum, aus spezial- und generalpräventiven Gründen die Tatfolgen für den Täter spürbar zu machen.
Tatmittel sind Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat eingesetzt werden.
Tatprodukte sind das Ergebnis einer Tat, während Tatobjekte in einem besonderen Bezug zu einer Straftat stehen.

Besondere Verteidigungsrelevanz der Einziehung

Für die Strafverteidigung besonders wichtig ist die Einziehung von Taterträgen.
Diese kann gegenüber dem Betroffenen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Die Originaleinziehung (§ 73 StGB) hat Vorrang, während die Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB) nur dann angeordnet werden darf, wenn die direkte Einziehung nicht möglich ist.

Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Zur Sicherung einer späteren Einziehung können Behörden zwei Maßnahmen ergreifen:

  • Beschlagnahme nach §§ 111b–111d StPO: betrifft konkrete tatverstrickte Vermögensgegenstände, wie Bargeld, Fahrzeuge oder Schmuck.
  • Vermögensarrest nach §§ 111e–111h StPO: betrifft das gesamte pfändbare Vermögen und dient der Absicherung von Wertersatzeinziehungen.

Selbstständige Einziehung

Gemäß § 76a StGB ist eine selbstständige Einziehung auch ohne Verurteilung möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Dies gilt sogar, wenn die Verjährung eingetreten ist.
Die maximale Frist für eine selbstständige Einziehung beträgt in der Regel 30 Jahre.

Besonderheiten bei Steuerhinterziehung

Die Einziehung im Kontext von Steuerhinterziehung setzt voraus, dass der Täter über messbare Steuerersparnisse verfügt.
Bei einer versuchten Steuerhinterziehung kommt eine Einziehung nicht in Betracht, da der Täter noch keinen tatsächlichen Vorteil erlangt hat.

FAQ: Einziehung – Vermögensabschöpfung

Was bedeutet „Einziehung“ im Strafrecht?
Ein Oberbegriff für die Abschöpfung von Taterträgen (§§ 73–73e StGB) sowie die Einziehung von Tatmitteln, Tatobjekten und Tatprodukten (§§ 74–74c StGB).

Worin liegt der Unterschied zwischen Tatertrag und Tatmittel/Tatobjekt?
Tatertrag ist das durch die Tat Erlangte; Tatmittel/-objekte sind Gegenstände, die zur Tat benutzt wurden oder in besonderem Bezug zur Tat stehen.

Wann kommt Wertersatzeinziehung in Betracht?
Wenn die Originaleinziehung nicht möglich ist (z. B. Veräußerung oder Verbrauch des Gegenstands), kann der Wert eingezogen werden (§§ 73c, 74c StGB).

Kann Einziehung auch ohne Verurteilung angeordnet werden?
Ja. Über die selbstständige Einziehung (§ 76a StGB; §§ 435 ff. StPO) ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich, auch trotz Verjährung.

Spielt die Verjährung eine Rolle?
Die selbstständige Einziehung ist unter Voraussetzungen auch nach Verjährung zulässig; die Frist beträgt in der Regel bis zu 30 Jahre (§ 76b StGB).


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