Die Berufung ist ein Rechtsmittel (siehe Rechtsmittel), mit welchem nach § 312 StPO Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also des Amtsgerichts, angefochten werden können. Gegen Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts hingegen ist eine Berufung nicht möglich. Bei einer Berufung wird die angefochtene Entscheidung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft, d.h. es wird eine weitere Hauptverhandlung durchgeführt. Die Berufung stellt also eine zweite Tatsacheninstanz dar, im Rahmen derer gemäß § 323 Abs. 3 StPO auch neue Beweismittel zulässig sind.

Für die Zulässigkeit einer Berufung gelten zum einen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsmittel. Zudem ist die Berufung gemäß § 314 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, welches das Urteil erlassen hat (erstinstanzliches Gericht, sog. iudex a quo). Die Berufung muss nicht begründet werden, dies ist jedoch möglich (§ 317 StPO). Wird die Berufung zu spät eingelegt, wird sie als unzulässig verworfen (§ 319 StPO). Anderenfalls legt das erstinstanzliche Gericht die Akten über die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 320, 321 StPO dem Berufungsgericht vor.

Dieses kann durch Beschluss die Berufung ohne Hauptverhandlung als unzulässig verwerfen (§ 322 StPO). Ansonsten wird gemäß § 323 StPO eine neue Hauptverhandlung durchgeführt. Hält das Berufungsgericht die Berufung für zulässig und begründet, hebt es gemäß § 328 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil auf und entscheidet in der Sache selbst. Sofern es jedoch die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts für begründet erachtet, verwirft das Berufungsgericht die Berufung als unbegründet. War das erstinstanzliche Gericht für die Entscheidung gar nicht zuständig, hebt das Berufungsgericht dessen Urteil auf und verweist die Sache an das zuständige Gericht, wo dann eine neue Hauptverhandlung durchgeführt wird. Hat der Angeklagte (siehe Angeklagter) Berufung eingelegt und erscheint dann nicht zu der neuen Hauptverhandlung, wird die Berufung ohne eine Entscheidung in der Sache gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Hat hingegen die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, ist gemäß § 329 Abs. 2 StPO eine Hauptverhandlung auch ohne den Angeklagten möglich.

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