Die Beihilfe ist neben der Anstiftung (siehe Anstiftung) eine Form der Teilnahme (siehe Teilnahme) an einer Straftat (siehe Straftaten).

Gem. § 27 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat, den Täter also bei der Begehung der Tat unterstützt hat.

Die Hilfeleistung, also die Förderung oder Erleichterung der Haupttat, kann auf physische oder psychische Art und Weise erfolgen. Beispielsweise durch das Beschaffen der Tatwaffe oder auch durch unterstützende Bestärkung des Tatplanes oder Tatentschlusses. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Beitrag auch für den Taterfolg ursächlich wird.

Wie auch bei der Anstiftung ist Voraussetzung, dass der Gehilfe vorsätzlich (siehe Vorsatz) handelt. Er muss also zu einer bestimmten Tat Hilfe leisten wollen und erkennen, dass seine Handlung dazu geeignet, ist die Haupttat zu fördern. Ferner muss er die Vollendung der Haupttat zumindest billigend in Kauf nehmen. Unerheblich ist allerdings, wenn dem Gehilfen die Folgen der Tat unerwünscht sind. Es reicht aus, wenn er weiß, dass er mit seiner Handlung die Haupttat unterstützt.

Die Strafe für den Gehilfen richtet sich gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB nach der Strafandrohung für den Täter. Sie ist allerdings nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

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