Insolvenzrisiken – Geldauflage (§ 153a StPO) – OLG Frankfurt am Main

Strafverteidigung in Frankfurt – Geldauflage (§ 153a StPO) & Insolvenzrisiken bundesweit

Eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO ist in vielen Ermittlungsverfahren ein praxisnaher Weg, ein Strafverfahren ohne Urteil zu beenden. Für Beschuldigte ist das häufig attraktiv, weil eine Hauptverhandlung vermieden wird und die Sache zügig erledigt sein kann. Weniger bekannt ist jedoch, dass eine bereits gezahlte Geldauflage in wirtschaftlichen Krisensituationen insolvenzrechtlich angreifbar sein kann – mit der Folge, dass die Zahlung „zurückgeholt“ wird und die strafprozessuale Erledigung unter Umständen nicht dauerhaft trägt.

Aktueller Anlass ist eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.01.2025 (Az. 4 U 137/23). Danach können Zahlungen auf Geldauflagen nach § 153a StPO unter den Voraussetzungen des § 131 InsO anfechtbar sein, wenn sie in der Krise, aber vor Insolvenzeröffnung geleistet wurden. Für Mandantinnen und Mandanten, die parallel mit Liquiditätsproblemen, Pfändungen oder drohender Insolvenz konfrontiert sind, gehört dieses Risiko zwingend in die Verteidigungsstrategie – insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht.

Wer eine Geldauflage nach § 153a StPO erfüllen soll und zugleich mit wirtschaftlicher Krise oder Insolvenzdruck konfrontiert ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt hinzuziehen – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und bei Bedarf des Steuerstrafrechts. Für eine diskrete Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Im entschiedenen Fall wurde ein Verfahren wegen Betrugs gegen Zahlung einer Geldauflage (teilweise an die Landeskasse, teilweise an eine gemeinnützige Einrichtung) eingestellt. Der Beschuldigte zahlte noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter verlangte Rückgewähr. Das OLG Frankfurt hielt die Zahlungen für nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar; der Insolvenzverwalter könne nach § 143 InsO Rückzahlung verlangen. Die Revision wurde zugelassen, die Rechtsfrage ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Land oder gemeinnützige Einrichtung – gegen wen richtet sich die Anfechtung?

Besonders relevant: Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist nicht nur bei Zahlungen an die Landeskasse das Land Anfechtungsgegner. Das soll auch gelten, wenn das Geld an eine gemeinnützige Einrichtung floss. Begründung: Die maßgebliche Rechtsbeziehung bestehe zwischen Beschuldigtem und Strafjustiz des Landes; die gemeinnützige Einrichtung werde nur reflexhaft begünstigt. Aus Sicht des Betroffenen werde gezahlt, um die Einstellung zu erreichen – nicht „für“ die Einrichtung.

Warum spielt § 131 InsO eine Rolle?

§ 131 InsO betrifft sogenannte inkongruente Deckungen, also Leistungen, die ein Gläubiger nicht in der geschuldeten Art oder zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte. Bei Geldauflagen nach § 153a StPO besteht typischerweise kein zivilrechtlich einklagbarer Anspruch auf Zahlung. Gleichwohl kann das Land insolvenzrechtlich wie ein (nachrangiger) Insolvenzgläubiger behandelt werden. In der Argumentation wird u. a. auf die Wertung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO und auf Rechtsprechung des BGH verwiesen.

Die entscheidende Folge: Strafprozessual gilt die Auflage als „nicht erfüllt“

Wird eine Geldauflage insolvenzrechtlich erfolgreich angefochten, gilt sie wirtschaftlich als rückabgewickelt – und strafprozessual als nicht geleistet. Dadurch kann die Grundlage der Einstellung nach § 153a StPO entfallen; eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens kommt dann in Betracht. Bei Geldstrafen kann eine Anfechtung zudem dazu führen, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe droht. Gleichzeitig ist zu unterscheiden: Zahlungen nach Insolvenzeröffnung aus pfändungsfreiem Einkommen können anders zu bewerten sein (Stichwort: kein Insolvenzbeschlag).

Typische Konstellationen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Das Risiko ist besonders praxisrelevant in Verfahren mit wirtschaftlichem Druck, etwa im Insolvenzstrafrecht (z. B. Bankrott, Insolvenzverschleppung), bei Vorwürfen wie Untreue oder Betrug sowie im Steuerstrafrecht (z. B. Steuerhinterziehung, Verfahren mit Steuerfahndung). Auch arbeitsstrafrechtliche Vorwürfe wie § 266a StGB können mit Liquiditätsengpässen zusammenhängen.

Vorgehen bei Buchert Jacob Peter

Als Anwalt Strafrecht und Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt vertreten wir Mandantinnen und Mandanten bundesweit. In Fällen mit Krisenlage prüfen wir bereits im Ermittlungsverfahren die Verfahrensoptionen (Aktenlage, Einlassungsstrategie, Möglichkeiten einer Einstellung nach § 153 StPO oder § 153a StPO) und behalten dabei die vermögensrechtlichen Folgen im Blick. Ziel ist eine Lösung, die strafprozessual belastbar ist und spätere Folgerisiken möglichst minimiert.

Weitere Einordnungen finden Sie auch in unserem Bereich Aktuelles / What’s New.

FAQ

Kann eine gezahlte Geldauflage nach § 153a StPO insolvenzrechtlich angefochten werden?

Ja, nach der Entscheidung des OLG Frankfurt kann eine solche Zahlung unter den Voraussetzungen des § 131 InsO anfechtbar sein, wenn sie in der Krise und vor Insolvenzeröffnung erfolgt.

Wer muss im Anfechtungsfall zurückzahlen?

Nach Auffassung des OLG Frankfurt kann auch bei Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung das Land Anfechtungsgegner sein, weil die strafprozessuale Rechtsbeziehung zwischen Beschuldigtem und Strafjustiz besteht.

Welche strafrechtliche Folge kann die Anfechtung haben?

Wenn die Zahlung rückabgewickelt wird, gilt die Auflage strafprozessual als nicht erfüllt. Damit kann die Grundlage der Einstellung entfallen und das Verfahren fortgeführt werden.

Betrifft das auch Geldstrafen?

Geldstrafen können in der Krise ebenfalls anfechtungsrelevant sein (z. B. nach § 133 InsO). Bei Rückabwicklung kann zudem Ersatzfreiheitsstrafe drohen.

Wann sollte ich anwaltlichen Rat einholen?

Am besten vor jeder verbindlichen Zusage oder Zahlung, insbesondere bei Liquiditätsproblemen, drohender Insolvenz oder parallelen Ermittlungen im Wirtschafts- oder Steuerstrafrecht.

Kontaktieren Sie unsere Experten im Steuerstrafrecht/Wirtschaftsstrafrecht/Strafrecht in Frankfurt

Diese Ansprüche an verfahrenstechnisches Wissen und Kompetenzen im Strafrecht vereint unser Team aus 4 Spezialisten und steht Ihnen bei Beratung und Verteidigung zur Verfügung.

Dies bedeutet unter anderem folgende Zusatzqualifikationen:

  • Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht (DAA)
  • Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer-Fachschule Dr. Endriss)
  • Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen)
  • Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder
  • Fachanwälte für Strafrecht
  • Universitätsprofessor für Internationales Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte für Strafrecht und Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
Telefon: 069 710 33 330
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Mehr zur Verteidigung im Strafrecht/Wirtschaftsstrafrecht/Steuerstrafrecht in Frankfurt finden Sie hier:
Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte, Rechtslexikon

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.