OLG Hamm: Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Taterfolg (auch) in Deutschland

OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2025 – 1 Ws 90/25: Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Taterfolg (auch) in Deutschland

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss 1 Ws 90/25 klargestellt, dass sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nach einer Gesamtschau richtet: Erzielt ein (uneigentliches) Organisationsdelikt – etwa eine auf massenhaften Betrug ausgerichtete Struktur – teilweise seinen Taterfolg in Deutschland, so erfasst deutsches Strafrecht die gesamte Tat (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB). Für Betroffene eröffnet dies erhebliche Verteidigungsansätze im Strafverfahren, insbesondere bei frühen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.

Problem: Grenzüberschreitende Strukturen und Einziehung hoher Vermögenswerte

Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein gewerbsmäßiges Vertriebssystem für „Schulungspakete“ mit Krypto-Bezug. Die Organisatoren hatten über lange Zeit eine auf § 263 StGB ausgerichtete Struktur aufgebaut und aufrechterhalten. Betroffen waren Geschädigte in mehreren Staaten; wesentliche Vermögensverfügungen wurden jedoch in Deutschland ausgelöst. Das OLG Hamm bejahte deshalb die Anwendung deutschen Strafrechts auf das gesamte Organisationsdelikt und bestätigte die Möglichkeit der Einziehung erheblicher Beträge im selbständigen Verfahren.

Für Beschuldigte geht es häufig um schnelle Weichenstellungen: Akteneinsicht sichern, Zuständigkeitsfragen und Tatortkriterien nach § 9 StGB prüfen und die Reichweite einer einheitlichen Tat (auch i. S. d. § 264 StPO) in Zweifel ziehen. In dieser Phase ist spezialisierte Strafverteidigung entscheidend.

Lösung des Gerichts: Taterfolg in Deutschland → deutsches Recht für die gesamte Tat

  • Handlungsmodell: Erschöpfen sich die Beiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung einer auf Betrug ausgerichteten Struktur, liegt ein (uneigentliches) Organisationsdelikt vor.
  • Ort des Erfolgs: Veranlassen Geschädigte eine Vermögensverfügung in Deutschland, ist der Taterfolg hier eingetreten – deutsches Recht greift (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB).
  • Einheit der Tat: Die Bewertung als einheitliche Tat führt dazu, dass deutsches Recht die gesamte Deliktsserie erfasst (wichtig für Umfang der Einziehung).
  • Konsequenzen: Hohe Vermögensabschöpfung möglich; Verteidigung muss Tatort- und Einheitlichkeitskriterien präzise angreifen.

Vorgehen in der Verteidigung: Früh angreifen, Linie halten

Wir analysieren, ob die Voraussetzungen des § 9 StGB (Handlungs- oder Erfolgsort) tatsächlich erfüllt sind und ob die Einordnung als einheitliche Tat tragfähig ist. Dazu gehört die genaue Rekonstruktion, wo Vermögensverfügungen vorgenommen wurden, wie die Vertriebsstruktur organisiert war und ob Beteiligte nur Randfunktionen innehatten. Ziel ist, Reichweite, Zeitraum und Intensität der Beteiligung zu relativieren.

Parallel prüfen wir die formalen Voraussetzungen der Vermögensabschöpfung, die Bestimmung von Mitverfügungsgewalt (Gesamtschuld) und Möglichkeiten, durch Rechtsmittel Beschlüsse zu korrigieren. Bei drohenden Maßnahmen wie Durchsuchung oder Beschuldigtenvernehmung begleiten wir Sie umsichtig und schützen Ihre Verfahrensrechte.

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FAQ: OLG Hamm 1 Ws 90/25 – kurz erklärt

Wann gilt deutsches Strafrecht bei grenzüberschreitenden Betrugsstrukturen?

Wenn der Taterfolg (z. B. Vermögensverfügung) auch in Deutschland eingetreten ist (§§ 3, 9 Abs. 1 StGB). Dann erfasst deutsches Recht die gesamte Tat.

Was versteht man unter einem (uneigentlichen) Organisationsdelikt?

Eine Tat, deren Beiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung einer auf Straftaten – etwa Betrug – ausgerichteten Struktur bestehen. Sie wird regelmäßig als einheitliche Tat bewertet.

Wie kann man sich effektiv verteidigen?

Frühzeitig Akteneinsicht beantragen, Tatort- und Erfolgselemente anfechten, die Einheitlichkeit der Tat hinterfragen und Eingriffe wie Einziehung substantiell überprüfen lassen.

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