LG Marburg, Urteil vom 8. Juli 2025 – Russlandsanktionen bei Fahrzeugexporten und der maßgebliche Netto-Verkaufspreis

Das LG Marburg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 eine für das Außenwirtschaftsstrafrecht und Embargoverstöße wichtige Frage herausgearbeitet: Worauf kommt es bei der Einordnung eines Fahrzeugs als sanktioniertes Luxusgut nach Art. 3h der Verordnung (EU) 833/2014 im Tatzeitraum an? Nach den in der Entscheidung wiedergegebenen Gründen ist für die tatbestandsmäßige Schwelle von mehr als 50.000,00 EUR bei den betroffenen Fahrzeugen auf den jeweiligen Netto-Verkaufspreis abzustellen. Das ist für Verfahren mit Russlandbezug, für Ausfuhrkonstellationen über Drittstaaten und für die Einordnung von Rechnungs- und Zahlungsstrukturen von erheblicher praktischer Bedeutung.

Die Entscheidung zeigt, wie schnell aus Exportvorgängen, Rechnungswegen und Endverbleibsfragen ein wirtschaftsstrafrechtliches Ermittlungsverfahren werden kann. Weiterführende Informationen zum Themenfeld finden sich auf unserer Schwerpunktseite zum Wirtschaftsstrafrecht sowie im Rechtslexikon zum Außenwirtschaftsstrafrecht.

Worum ging es in dem Verfahren?

Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte im Zeitraum vom 4. Juli 2022 bis zum 23. Juni 2023 mehrere hochpreisige Kraftfahrzeuge an in Russland lebende Käufer. Die Fahrzeuge sollten nach den Urteilsgründen nicht offen nach Russland ausgeführt werden. Stattdessen wurden sie formal zunächst nach Belarus verbracht. Dafür wurden nach dem vom Gericht festgestellten Muster neben den eigentlichen Rechnungen an die russischen Kunden weitere Rechnungen mit belarussischen Scheinkäufern erstellt. In den Ausfuhranmeldungen wurde Belarus als Endbestimmungsland angegeben, obwohl die Fahrzeuge nach den Feststellungen tatsächlich für Russland bestimmt waren.

Das Urteil beschreibt damit eine typische Umgehungskonstellation im Bereich der Sanktionen: wirtschaftlich soll ein Geschäft mit Russland abgewickelt werden, formal wird jedoch ein Drittstaat zwischengeschaltet. Nach den Feststellungen des Gerichts erhielt der Angeklagte die Kaufpreise unmittelbar von russischen Kunden, teils per Banküberweisung, teils später auch in Kryptowährung oder bar. Im Dezember 2022 fiel ein Ausfuhrvorgang im Rahmen einer Zollprüfung auf, weil die Zahlungsabwicklung über ein russisches Bankkonto lief. In der Folge wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Rechtlicher Hintergrund: Art. 3h VO (EU) 833/2014 und § 18 AWG

Rechtlicher Ausgangspunkt war das Zusammenspiel von § 18 AWG und Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014. Danach ist es verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Personen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Für den hier relevanten Tatzeitraum erfasste Anhang XVIII unter Ziffer 17 Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land, in der Luft oder auf dem Seeweg im Wert von mehr als 50.000,00 EUR pro Stück.

Besonders relevant ist die vom Landgericht behandelte Wertfrage. Seit dem 24. Juni 2023 wurden Fahrzeuge zusätzlich in Anhang XXIII erfasst, wobei die Listung dort an technische Merkmale wie den Hubraum anknüpfen kann. Für den zuvor liegenden Tatzeitraum stellte sich jedoch die Frage, wie der Wert im Rahmen der Luxusgutregelung zu bestimmen ist. Nach den vom Gericht herangezogenen Auslegungsüberlegungen ergibt sich, dass im damaligen Regelungsmodell vor allem der Verkaufspreis maßgeblich ist. Das Landgericht zieht daraus den Schluss, dass es für die Tatbestandsmäßigkeit auf den jeweiligen Netto-Verkaufspreis des konkreten Fahrzeugs ankommt.

Für die Praxis ist das deshalb bedeutsam, weil in Ermittlungen wegen Sanktionsverstößen häufig über Rechnungsbeträge, Kaufpreisgestaltung, Provisionen, Nebenkosten und Ausfuhrdokumente gestritten wird. Die Entscheidung ordnet diese Wertungsfrage für die damalige Fassung des Sanktionsregimes recht klar ein.

Kernaussagen des LG Marburg

Der tatsächliche wirtschaftliche Vorgang war entscheidend

Das Urteil stellt nicht auf die formale Zwischenschaltung belarussischer Käufer ab, sondern auf den nach den Feststellungen von Anfang an geplanten tatsächlichen Endverbleib der Fahrzeuge in Russland. Nach der Urteilsdarstellung dienten die Scheinrechnungen und die Zollanmeldungen mit Belarus als Endbestimmungsland gerade dazu, die Weiterlieferung nach Russland zu verschleiern. Für die strafrechtliche Einordnung war deshalb nicht nur die Dokumentation, sondern die wirtschaftliche Zielrichtung des Geschäfts maßgeblich.

Verkaufs- und Ausfuhrverbot konnten tateinheitlich verwirklicht sein

Das Landgericht wertete die festgestellten Taten überwiegend als gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen ein Verkaufsverbot und ein Ausfuhrverbot nach dem Außenwirtschaftsrecht in Tateinheit. Damit zeigt die Entscheidung, dass in solchen Verfahren nicht nur die physische Verbringung des Fahrzeugs relevant ist. Bereits die Verkaufsstruktur selbst kann im Sanktionskontext eigenständig strafrechtliche Bedeutung gewinnen.

Maßgeblich war der Netto-Verkaufspreis des jeweiligen Fahrzeugs

Der zentrale dogmatische Punkt der Entscheidung liegt in der Wertbestimmung. Nach den Gründen des Gerichts kommt es für die Schwelle von mehr als 50.000,00 EUR pro Stück auf den jeweiligen Netto-Verkaufspreis an. Gerade bei Fahrzeuggeschäften mit mehreren Rechnungen, Kautionen, Provisionsabreden oder sonstigen Gestaltungselementen kann dieser Punkt im Verfahren erhebliche Bedeutung haben.

Auch Vermögensabschöpfung spielte eine erhebliche Rolle

Das Urteil beschränkt sich nicht auf Schuldspruchfragen. Es behandelt auch die Einziehung der erlangten Taterträge. Nach den Urteilsgründen wurde die Einziehung des Wertes der erlangten Taterträge in Höhe von 5.569.050,00 EUR angeordnet. Daneben erwähnt das Urteil eine bereits seit 2023 bestehende erhebliche Arrestbelastung. Auch das verdeutlicht, dass Verfahren wegen Russland-Sanktionen regelmäßig nicht nur strafrechtlich, sondern wirtschaftlich sehr eingriffsintensiv verlaufen können.

In Verfahren wegen mutmaßlicher Sanktionsverstöße kommt es häufig auf eine saubere Rekonstruktion von Ermittlungsverfahren, Zahlungswegen, Zollunterlagen, Endverbleibserklärungen und Sicherungsmaßnahmen an. Vertiefend finden sich hierzu Informationen zu Beschlagnahme, Einziehung und zum allgemeinen Verfahrensablauf im Rechtslexikon.

Praktische Konsequenzen für Betroffene und Unternehmen

Die Entscheidung ist über den konkreten Fall hinaus relevant, weil sie typische Prüfungsfelder solcher Verfahren sichtbar macht. Ermittlungsbehörden und Zoll werden regelmäßig nicht nur auf die Ausfuhranmeldung selbst schauen, sondern auf das Gesamtbild: Wer war wirtschaftlich der Käufer, von welchem Konto kam die Zahlung, welche Rechnung wurde wann verwendet, über welchen Staat lief die Ausfuhr, wo wurde das Fahrzeug tatsächlich zugelassen und welche Kommunikation begleitete den Vorgang? Gerade bei Geschäften mit Drittstaaten, Provisionsmodellen oder abweichenden Rechnungsbildern können sich daraus erhebliche Verdachtsmomente ergeben.

  • ● Maßgeblich ist nicht allein die formale Papierlage, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Ablauf.
  • ● Rechnungen, Zahlungsquellen und Exportdokumente müssen in ihrer Gesamtheit widerspruchsfrei sein.
  • ● Drittstaatenlösungen können im Verfahren als bloße Verschleierungsmodelle bewertet werden, wenn der Endverbleib von Anfang an anders geplant war.
  • ● Neben dem eigentlichen Tatvorwurf stehen häufig Vermögenssicherung, Arrest und spätere Einziehungsfragen im Raum.
  • ● Bei hochpreisigen Fahrzeugen kann die genaue Bestimmung des maßgeblichen Netto-Verkaufspreises pro Fahrzeug verfahrensentscheidend sein.

Allgemeine Verteidigungsansätze und Verfahrensstrategie

Die Entscheidung betrifft einen sehr speziellen Ausschnitt des Sanktionsrechts, zeigt aber typische Verteidigungsthemen in grenzüberschreitenden Wirtschaftsstrafverfahren. Im Vordergrund stehen regelmäßig die genaue Rekonstruktion des Geschäftsvorgangs, die Auswertung von Rechnungen und Zahlungsflüssen, die Einordnung von Zollunterlagen, die Prüfung des subjektiven Tatbestands sowie die Abgrenzung zwischen formaler Dokumentation und tatsächlichem Endverbleib. Hinzu kommen Fragen der Ermittlungsakte, der Sicherungsmaßnahmen und der wirtschaftlichen Folgen eines Verfahrens.

Allgemein bedeutsam ist außerdem, dass in solchen Verfahren nicht nur die Strafbarkeit im engeren Sinn eine Rolle spielt. Schon früh können Maßnahmen wie Arrest, Sicherstellung oder Beschlagnahme wirtschaftlich erheblich belasten. Deshalb ist die prozessuale Einordnung des Sachverhalts oft ebenso wichtig wie die materiellrechtliche Bewertung des Exportgeschäfts. Ein sachlicher Service-Hinweis liegt hier nahe: In Fällen mit Außenwirtschafts- und Sanktionsbezug kommt es meist auf frühe Strukturierung der Unterlagen, klare Kommunikationslinien und die präzise Trennung zwischen tatsächlichem Ablauf und bloßer Dokumentationslage an.

FAQ zum Urteil des LG Marburg

Worum ging es im Kern?

Es ging um den Vorwurf, dass hochpreisige Fahrzeuge unter Umgehung der Russland-Sanktionen formal nach Belarus, tatsächlich aber für Käufer in Russland verkauft und ausgeführt wurden.

Welche Norm stand im Mittelpunkt?

Zentral war Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 in Verbindung mit § 18 AWG. Die Vorschrift untersagt unter anderem den Verkauf und die Ausfuhr bestimmter Luxusgüter nach Russland oder zur Verwendung in Russland.

Warum ist der Netto-Verkaufspreis so wichtig?

Weil das Landgericht für den maßgeblichen Tatzeitraum davon ausgeht, dass sich die Wertschwelle von mehr als 50.000,00 EUR pro Fahrzeug am jeweiligen Netto-Verkaufspreis orientiert.

Welche Rolle spielte Belarus in dem Verfahren?

Nach den Feststellungen des Gerichts diente Belarus als vorgeschobenes Endbestimmungsland in Rechnungen und Ausfuhranmeldungen, obwohl die Fahrzeuge tatsächlich nach Russland weitergeleitet werden sollten.

Beschränkt sich die Bedeutung des Urteils auf Kfz-Händler?

Nein. Die Entscheidung ist allgemein für Sanktions- und Embargoverfahren relevant, in denen es auf Endverbleib, Drittstaatenkonstellationen, Rechnungsstrukturen und Vermögensabschöpfung ankommt.

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