HansOLG in Bremen, Urt. v. 12.09.2025 – 1 ORs 14/25: Einziehung beim unerlaubten Glücksspiel und das Bruttoprinzip
Die Einziehung spielt in vielen Strafverfahren eine zentrale Rolle, weil sie nicht nur „Gewinne“, sondern Vermögenswerte abschöpfen kann, die nach Auffassung der Strafgerichte „aus der Tat erlangt“ wurden. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat hierzu mit Urteil vom 12.09.2025 (Az. 1 ORs 14/25) eine für Verfahren wegen unerlaubten Glücksspiels bedeutsame Klarstellung getroffen: Maßgeblich kann der Gesamtbetrag der Spieleinsätze sein, nicht lediglich der nach Auszahlungen verbleibende „Reinertrag“.
Die (anonymisierte) Entscheidungsfassung ist abrufbar unter: HansOLG in Bremen, Urt. v. 12.09.2025 – 1 ORs 14/25 (PDF).
Wenn in Verfahren wegen unerlaubten Glücksspiels eine Einziehung oder Beschlagnahme im Raum steht, rücken häufig früh Fragen zur Bewertung von Zahlungsströmen, zur Schätzung im Ermittlungsverfahren und zur Akteneinsicht in den Vordergrund. Weitere Grundlagen finden Sie im Rechtslexikon sowie auf unserer Seite zur Strafverteidigung und zum Wirtschaftsstrafrecht.
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Ausgangslage: Fun-Game-Automaten, Einsätze, Auszahlungen und Einziehung
Dem Urteil lag ein Geschehen zugrunde, das in der Praxis immer wieder als Schnittstelle zwischen Ordnungsrecht, Strafrecht und Vermögensabschöpfung erscheint: In einer Spielhalle wurden in einem Nebenraum sogenannte „Fun-Game-Automaten“ als Geldgewinnspielgeräte betrieben. Nach den Feststellungen des Tatgerichts wurden Einsätze nicht am Gerät selbst eingezahlt, sondern über eine Tresenkraft in ein Steuergerät eingebracht und von dort dem jeweiligen Automaten zugeordnet. Auszahlungen erfolgten sodann aus der Kasse oder dem Steuergerät.
Das Landgericht hatte bei der Einziehung nicht auf die Summe der Einsätze abgestellt, sondern auf den rechnerischen „Reinertrag“ (Einsätze abzüglich Auszahlungen). Die Staatsanwaltschaft griff dies mit der Revision an und beschränkte das Rechtsmittel auf den Ausspruch zur Einziehung.
Rechtlicher Hintergrund: Einziehung nach §§ 73 ff. StGB und das Bruttoprinzip
Die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB knüpft daran an, was „aus der Tat erlangt“ wurde. In der Rechtsprechung wird insoweit maßgeblich darauf abgestellt, ob der Täter eine tatsächliche Verfügungsgewalt über den Vermögenswert erlangt hat. Im Kontext der Vermögensabschöpfung wird zudem häufig vom Bruttoprinzip gesprochen: Danach kann es auf den gesamten Zufluss in irgendeiner Phase des Tatablaufs ankommen, ohne dass spätere Abflüsse zwingend wertmindernd zu berücksichtigen sind.
Gerade bei Bargeldkonstellationen überschneidet sich dies praktisch häufig mit frühen Zwangsmaßnahmen wie Beschlagnahme oder Fragen der Dokumentation und Einordnung in der Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“.
Kernaussagen des HansOLG Bremen: Spieleinsätze können vollständig „erlangt“ sein
Das HansOLG Bremen stellte im Ergebnis auf den Gesamtbetrag der Spieleinsätze ab. Für die Bestimmung des Erlangten sei entscheidend, ob dem Täter die Einsätze so zugeflossen seien, dass er hierüber tatsächlich verfügen konnte. Bei dem festgestellten Ablauf (Einzahlung an der Kasse bzw. über das Steuergerät, Auszahlungen nur mit Mitwirkung der Betreiberseite) habe der Spieler nach der Einzahlung keinen ungehinderten Zugriff mehr auf den Einsatz gehabt. Damit sei der gesamte Einsatzbetrag aus Sicht des Einziehungsrechts dem Täter zugeflossen.
Konsequenterweise ordnete das Gericht die Wertersatzeinziehung in Höhe der geschätzten Spieleinsätze an. Auszahlungen an Spieler wurden nicht als abzugsfähige Position anerkannt, sondern als Aufwendungen, die im Rahmen des Glücksspielbetriebs mit der Tatbegehung verknüpft seien.
Praktische Einordnung (ohne Wertung): Welche Punkte in den Gründen besonders hervortreten
- Der Fokus liegt auf der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Einsätze (Zufluss bereits bei Einzahlung über Tresen/Steuergerät).
- Auszahlungen werden als mit dem Betrieb zusammenhängende Aufwendungen behandelt und nicht als „Rückgabe“ des Erlangten.
- Die Schätzung der Einsatzsummen spielte eine Rolle; für die Praxis bedeutet das regelmäßig eine hohe Bedeutung von Auswertungen, Kassenaufstellungen und technischen Datenquellen.
- Die Revision war ausdrücklich auf die Einziehung beschränkt; damit steht die Vermögensabschöpfung als eigenständiger Schwerpunkt im Vordergrund.
Praktische Konsequenzen in Ermittlungs- und Hauptverfahren
Für Betroffene (Betreiber, Verantwortliche, in Einzelfällen auch sonstige Beteiligte) zeigt das Urteil, dass die Einziehung nicht nur „Nettoerlöse“ betreffen kann. Bereits im Ermittlungsverfahren können deshalb Weichenstellungen bei der Ermittlung der Einsatzsummen, der Frage der tatsächlichen Verfügungsgewalt sowie bei der Sicherung von Vermögenswerten eine große Rolle spielen. In der Praxis treten hierbei nicht selten weitere Maßnahmen wie Durchsuchung und die Sicherstellung/Beschlagnahme von Bargeld oder Datenträgern hinzu.
Technisch-forensisch relevant sind in solchen Konstellationen häufig die Datenquellen aus Steuergeräten, Zählwerken, Kassen- und Abrechnungsunterlagen sowie die Frage, ob und wie sich Zahlungsströme rekonstruieren lassen. Für die Verfahrensbeteiligten kann außerdem bedeutsam sein, wann und auf welcher Grundlage Schätzungen erfolgen und wie diese im Prozess eingebracht werden.
Wer im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel und einer drohenden Einziehung von Spieleinsätzen betroffen ist, kann frühzeitig die Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts – hinzuziehen.
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Verteidigungsrelevante Streitfragen, die in vergleichbaren Fällen häufig auftreten
Ohne eine Einzelfallbewertung vorwegzunehmen, lassen sich aus dem Themenzuschnitt des Urteils typische Streitfragen ableiten, die in vergleichbaren Verfahren regelmäßig angesprochen werden. Dazu zählen insbesondere die Abgrenzung, wann eine „eigene“ Verfügungsgewalt über Einsätze vorliegt, die belastbare Herleitung von Einsatzsummen (inklusive Schätzung) sowie die Einordnung von Auszahlungen und Guthabenbewegungen. In vielen Verfahren ist außerdem der Zeitpunkt entscheidend, zu dem Akteneinsicht genommen werden kann, um die Rechenwege und Datenquellen der Ermittlungsbehörden nachvollziehen zu können.
FAQ
Worum ging es im Urteil des HansOLG Bremen vom 12.09.2025 (1 ORs 14/25)?
Gegenstand war die Frage, ob bei unerlaubtem Glücksspiel für die Einziehung nur der „Gewinn“ (Reinertrag) oder der Gesamtbetrag der Spieleinsätze als „aus der Tat erlangt“ gilt und damit als Wertersatz eingezogen werden kann.
Was bedeutet „Bruttoprinzip“ bei der Einziehung?
Im Kontext der Einziehung wird damit beschrieben, dass für die Abschöpfung maßgeblich sein kann, was dem Täter im Tatablauf insgesamt zufließt, ohne dass spätere Abflüsse zwingend abzuziehen sind.
Warum spielt die tatsächliche Verfügungsgewalt über Einsätze eine so große Rolle?
Weil die Einziehung regelmäßig daran anknüpft, ob ein Vermögenswert dem Täter so zugeflossen ist, dass er hierüber faktisch verfügen konnte. Im Urteil wurde dies mit dem Zahlungsablauf über Tresen/Steuergerät begründet.
Welche Summen standen im konkreten Fall im Raum?
Festgestellt wurden Spieleinsätze von mindestens 440.000 EUR sowie ein Reinertrag von mindestens 150.000 EUR. Das HansOLG ordnete Wertersatzeinziehung in Höhe von 440.000 EUR an.
Welche Bedeutung hat Akteneinsicht bei Einziehungsfragen?
In Einziehungsfragen ist häufig entscheidend, wie Einsatzsummen ermittelt oder geschätzt wurden und welche Datenquellen herangezogen werden. Die Akteneinsicht ist typischerweise der Schlüssel zur Nachvollziehbarkeit dieser Grundlagen.
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