Entscheidung des OLG Braunschweig (Urteil vom 21. 3. 2024 – 1 ORs 45/23)


🔍 Was ist das Bruttoprinzip (§ 73c StGB)?

  • Das Bruttoprinzip besagt: nicht nur der Gewinn, sondern alles, was der Täter durch oder aus der Tat erlangt hat, unterliegt der Einziehung bzw. Wertersatzeinziehung (§ 73c StGB).
  • Eine Aufspaltung in einen rechtmäßigen Subventionsanteil und einen unrechtmäßigen Anteil ist gesetzlich nicht erlaubt (§ 73 ff. StGB).

Entscheidung des OLG Braunschweig (Urteil vom 21. 3. 2024 – 1 ORs 45/23)

Ablauf des Verfahrens

  • AG Göttingen (11.1.2022): Subventionsbetrug – Verurteilung mit Geldstrafe und Einziehung von 7.800 EUR Corona-Soforthilfe.
  • LG Göttingen (Berufung, 5.7.2023): Strafermäßigung auf 110 Tagessätze; Einziehung reduziert auf 5.400 EUR, mit Abzug von angeblich rechtmäßigem 2.400 EUR Anteil.
  • Staatsanwaltschaft legt Revision nur auf Einziehungsentscheidung ein – mit Erfolg.

Wesentliche Inhaltspunkte

Das OLG hebt den Abzug ab und ordnet vollständige Einziehung des gesamten Betrags von 7.800 EUR an.

Grund: Ein solcher Abzug wegen hypothetisch rechtmäßiger Alternativleistung ist mit dem Bruttoprinzip nicht vereinbar (§ 73c StGB).

Zudem sei es Gesetzeswille gewesen, das Bruttoprinzip zu stärken und jeden Vermögenswert, den der Täter „durch die Tat“ erlangt hat, abzuschöpfen, auch indirekte ökonomische Vorteile.


📌 Rechtliche Bewertung

  • Es unterliegt nicht lediglich der Überschuss, sondern der vollständige Wert des Erlangten der Einziehung.
  • Die Argumentation rechtmäßiger Alternativen oder fehlender „Kausalität“ wird zurückgewiesen – auch indirekte Zugewinne fallen unter das Prinzip.
  • Der Einziehungsanspruch nach § 73c StGB ist zwingend, nicht fakultativ: Das Gericht muss einziehen, wenn keine Ausschlussgründe gem. § 73e StGB vorliegen.

  1. Bruttoprinzip gemäß § 73c StGB – Definition & Bedeutung
  2. Keine Aufspaltung der Subventionserträge – gesetzliche Vorgabe
  3. OLG Braunschweig Urteil: Abläufe und Gründe
  4. Pflicht zur vollständigen Einziehung von Taterträgen
  5. Ausschlussgründe und öffentliche Gesetzesabsicht

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