Durchsuchung von Wohnung und Kanzlei einer Verteidigerin unverhältnismäßig

LG Trier, Beschluss vom 02.07.2025 – (1 Qs 25/25)

Der Beschluss des Landgerichts Trier vom 02.07.2025 (Az. 1 Qs 25/25) betrifft einen besonders eingriffsintensiven Ermittlungsansatz: die Durchsuchung der Wohnung und der Kanzlei einer Strafverteidigerin. Im Kern ging es um die Frage, ob eine auf § 102 StPO gestützte Maßnahme bei lediglich schwach abgesichertem Verdachtsbild und ohne vorrangige mildere Ermittlungen verhältnismäßig ist. Das Landgericht hat dies verneint, den Durchsuchungsbeschluss als rechtswidrig bewertet und zudem die Herausgabe bzw. Löschung der sichergestellten Gegenstände und Daten angeordnet.

Service Hinweis zur Einordnung des Falls

Wenn Ermittlungsbehörden eine Durchsuchung in Wohn oder Geschäftsräumen anordnen, stellt sich regelmäßig die Frage nach Rechtsgrundlage, Begründungstiefe und Verhältnismäßigkeit. Eine frühe Einordnung in den Kontext des Ermittlungsverfahrens kann entscheidend sein, insbesondere wenn Unterlagen und Datenträger betroffen sind.

Weitere Informationen finden Sie unter Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht sowie im Rechtslexikon.

Ausgangslage: Ermittlungen gegen Verteidigerin und Mitbeschuldigten

Nach dem in der Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt führte die Staatsanwaltschaft Trier ein Ermittlungsverfahren gegen eine Verteidigerin sowie einen Mitbeschuldigten. Gegenstand waren der Verdacht einer versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage sowie ein Vorwurf nach dem Arzneimittelgesetz. Hintergrund war ein parallel geführtes Verfahren vor der Schwurgerichtskammer, in dem der Mitbeschuldigte in Untersuchungshaft saß.

Auslöser war eine Aussage eines Mitgefangenen, der als Zeuge vernommen wurde. Er schilderte unter anderem, der Mitbeschuldigte habe ihm berichtet, die Verteidigerin bringe Tabletten in die JVA. Zudem habe der Mitbeschuldigte den Zeugen zur falschen Aussage gedrängt. Die Ermittlungsbehörden stützten das Vorgehen maßgeblich auf diese Angaben sowie auf über den Verteidiger des Zeugen herausgegebene Gegenstände (u. a. eine halbe Tablette und Schriftstücke).

Rechtlicher Hintergrund: § 102 StPO, Richtervorbehalt und besondere Schutzanforderungen

Die Durchsuchungsanordnung wurde auf § 102 StPO gestützt. Damit steht eine Maßnahme im Raum, die typischerweise einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt, insbesondere bei Wohnungsdurchsuchungen. Der Beschluss hebt außerdem den Stellenwert des Richtervorbehalts hervor: Im Beschwerdeverfahren bleibt die Sach und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses maßgeblich; spätere Erkenntnisse aus der Maßnahme dürfen die ursprüngliche Anordnung nicht nachträglich rechtfertigen.

Besonders bedeutsam ist der Kontext, dass es sich bei der Betroffenen um eine Verteidigerin und damit um einen Berufsgeheimnisträger handelt. In solchen Konstellationen ist der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant ein zentrales Abwägungselement. In der Praxis betrifft dies häufig nicht nur Papierunterlagen, sondern auch digitale Datenträger und Kommunikationsinhalte. Der Beschluss ordnet das Spannungsverhältnis zwischen effektiver Strafverfolgung und Geheimnisschutz in den bekannten Maßstab der Verhältnismäßigkeit ein.

Kernerwägungen des LG Trier: Verdacht ja, Maßnahme nein

Das Landgericht hat den für eine Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht nach den im Beschluss dargestellten Maßstäben zwar als noch gegeben angesehen. Entscheidend war jedoch die Bewertung, dass die konkrete Durchsuchung als Erstmaßnahme unverhältnismäßig war. Dabei ging es um die Kombination aus schwach abgesichertem Verdachtsbild, fehlender Ausschöpfung naheliegender milderer Ermittlungen und der besonderen Eingriffstiefe bei einer Verteidigerin.

Offene Ermittlungsansätze und ungeklärte Umstände

Nach Darstellung des Gerichts waren wesentliche Punkte vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht abgesichert. So habe der Zeuge eine Übergabe der Tabletten durch die Verteidigerin nicht selbst beobachtet, sondern nur Angaben zu Äußerungen des Mitbeschuldigten gemacht. Zudem sei die Herkunft der sichergestellten Tablettenhälfte nicht aufgeklärt gewesen. Der Beschluss beschreibt, dass alternative Erklärungen (etwa eine Verschreibung oder andere Herkunftswege) zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen worden seien.

Hinzu kamen aus Sicht des Gerichts Gesichtspunkte zur Einordnung der Angaben, etwa zur Plausibilität der geschilderten Wirkungen des Medikaments und zur Bewertung der Aussageentwicklung des Zeugen. Das Landgericht stellt in diesem Zusammenhang auch auf fehlende Verifizierungen ab, etwa durch einfache Abklärungen bei der JVA oder fachliche Einordnung der behaupteten Wirkungen und Dosierungen.

Besondere Eingriffsintensität: Mandatsakte und Verteidigungsstrategie

Ein Schwerpunkt der Entscheidung liegt auf dem Umstand, dass die Durchsuchung ausdrücklich auch auf die Mandatsakte in einem laufenden Schwurgerichtsverfahren zielte. Damit drohte nach den Ausführungen des Gerichts eine weitreichende Offenlegung von Verteidigungsunterlagen und Kommunikationsinhalten. Dieser Zugriff betrifft den Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit und berührt zugleich Interessen Dritter, namentlich des Mandanten. In der Gesamtabwägung wurde diese Eingriffstiefe als wesentlicher Faktor der Angemessenheitsprüfung behandelt.

Praktische Konsequenzen: Was der Beschluss für das Vorgehen in Durchsuchungssituationen zeigt

Aus dem Beschluss lässt sich vor allem der Ablauf einer gerichtlichen Kontrolle nachzeichnen, wenn eine Durchsuchung bei einer Verteidigerin angeordnet wird und hiergegen Beschwerde eingelegt wird. Das Landgericht macht deutlich, dass die Begründung einer solchen Maßnahme nicht auf formelhafte Wendungen reduziert werden darf, sondern erkennbar auf den Einzelfall eingehen muss, insbesondere bei geringerer Deliktsschwere und nur knapp überschrittener Verdachtsschwelle.

Für Betroffene und Verteidigungspraxis spielen typischerweise mehrere Prüfbereiche eine Rolle, die in der Entscheidung in unterschiedlichen Facetten angesprochen werden:

  • Plausibilität und Belastbarkeit der Verdachtsgrundlage, insbesondere bei Angaben eines Zeugen aus dem Haftkontext
  • Vorrang milderer Aufklärungsmaßnahmen vor einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff
  • Umgang mit Beschlagnahme und Sicherstellung, einschließlich der Grenzen nach Beschlagnahme Grundsätzen
  • Bedeutung der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung und der Zugriffsmöglichkeiten über die Ermittlungsakte

Hinweis zur Einordnung bei Kanzlei und Wohnungsdurchsuchungen

Der Beschluss zeigt, dass Durchsuchungsmaßnahmen bei Berufsgeheimnisträgern eine besonders sorgfältige Begründung und Abwägung erfordern. In der Praxis stehen dabei regelmäßig Fragen der Akteneinsicht, der Reichweite von Sicherstellungen sowie der Dokumentation des Ermittlungsanlasses im Vordergrund.

Weiterführende Erläuterungen finden Sie unter Durchsuchung, Ermittlungsverfahren und Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens.

FAQ

Worum ging es im Beschluss des LG Trier vom 02.07.2025 konkret?

Gegenstand war die Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss, der die Durchsuchung von Wohnung und Kanzlei einer Verteidigerin sowie die Sicherstellung von Unterlagen und Datenträgern (einschließlich Mandatsakte) zum Ziel hatte.

Auf welcher Rechtsgrundlage wurde die Durchsuchung angeordnet?

Die Maßnahme stützte sich auf § 102 StPO, also auf die Durchsuchung bei einer Beschuldigten im Sinne des Strafverfahrens.

Warum hat das Landgericht die Maßnahme als unverhältnismäßig bewertet?

Nach den Ausführungen des Gerichts fehlten vorrangige, mildere Ermittlungen zur Überprüfung zentraler Annahmen. Zudem sei die Eingriffsintensität besonders hoch gewesen, weil die Maßnahme auf Verteidigungsunterlagen eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens zielte.

Welche Rolle spielt der Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses?

Im Beschwerdeverfahren ist maßgeblich, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anordnung vorlagen. Spätere Erkenntnisse aus der Durchsuchung dürfen die ursprüngliche Anordnung nicht nachträglich tragen.

Was hat das Gericht zu den sichergestellten Unterlagen und Daten entschieden?

Das Landgericht ordnete die Herausgabe bzw. Löschung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände und Daten an, weil die zugrunde liegende Maßnahme als rechtswidrig bewertet wurde.

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