LG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2023 (014 Qs 122 Js 18/22 11/23)
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24.05.2023 (Az. 014 Qs 122 Js 18/22 11/23) befasst sich mit der Verhältnismäßigkeit einer auf § 102 StPO gestützten Durchsuchung in den Räumen einer Zahnarztpraxis. Anlass waren Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges im Zusammenhang mit der Abrechnung von Corona Tests für Mitarbeiter gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Das Landgericht hat die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts nach der zum Zeitpunkt des Erlasses bestehenden Sachlage als rechtswidrig bewertet, weil naheliegende mildere Ermittlungsmaßnahmen nicht vorrangig ausgeschöpft worden waren.
Service Hinweis zur Einordnung des Falls
Bei Durchsuchungen in Praxis und Geschäftsräumen steht regelmäßig im Mittelpunkt, ob ein ausreichender Anfangsverdacht vorliegt und ob die Maßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens verhältnismäßig begründet wurde. Gerade wenn Unterlagen und Datenträger betroffen sind, kann die spätere Auswertung für die weitere Verfahrensentwicklung bedeutsam sein.
Weitere Informationen finden Sie unter Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht sowie im Rechtslexikon.
Ausgangslage: Verdacht wegen Abrechnung von Corona Tests
Nach dem im Beschluss wiedergegebenen Verfahrensgang führten die Ermittlungsbehörden ein Verfahren wegen des Verdachts eines Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit Corona Schnelltests für Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis. Grundlage war eine Strafanzeige vom 31.05.2022: Die Anzeigenden gaben an, über einen längeren Zeitraum mehrfach wahrgenommen zu haben, dass Corona Tests für Mitarbeiter über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechnet worden seien, obwohl die Tests in der abgerechneten Anzahl nicht durchgeführt worden seien. Die Angaben bezogen sich nach der Darstellung des Gerichts auf mitgehörte Gespräche, ohne dass Zeitraum, Tatorte oder Umfang der angeblich falschen Abrechnungen näher spezifiziert werden konnten.
Am 05.09.2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht unter anderem die Durchsuchung der Praxisräume. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 22.09.2022 die Durchsuchung der Praxis einschließlich Nebengebäuden an, um abrechnungsrelevante Unterlagen und elektronische Daten aufzufinden, etwa Aufzeichnungen über Testungen und Abrechnungen, Bestellscheine für Schnelltests oder entsprechende Absprachen sowie Computer und Mobiltelefone mit entsprechenden Inhalten. Nach der Darstellung des Landgerichts enthielt der amtsgerichtliche Beschluss keine Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit.
Verfahrensablauf: Anforderung von KZV Unterlagen und Durchsuchung im März 2023
Aus der Akte ergab sich als nächste Verfahrenshandlung zunächst eine polizeiliche Anfrage an die Kassenzahnärztliche Vereinigung vom 08.03.2023 mit der Bitte um Übersendung der dort vorliegenden Vorgänge. Die Durchsuchung wurde dann am 16.03.2023 zwischen 08:40 Uhr und 09:48 Uhr vollzogen.
Ebenfalls am 16.03.2023 übersandte die Kassenzahnärztliche Vereinigung die Abschrift eines bestandskräftigen Rückforderungsbescheids gegen die Praxis in Höhe von 1.610 EUR. Er betraf nach den mitgeteilten Daten jeweils 140 Corona Tests in den Monaten Januar, Februar und März 2022 sowie eine Übersicht der zugrunde gelegten Abrechnungsdaten. Mit Verteidigerschriftsatz vom 16.03.2023 wurde die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme beanstandet und die Feststellung beantragt, dass die Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei.
Rechtlicher Rahmen: § 102 StPO und Verhältnismäßigkeit bei Berufsgeheimnisträgern
Das Landgericht stellt den Maßstab für eine Durchsuchung nach § 102 StPO dar: Erforderlich ist zunächst ein Anfangsverdacht, außerdem muss zu vermuten sein, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Nach den Gründen des Beschlusses sah die Kammer diese Grundvoraussetzungen hier als erfüllt an. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass für den Anfangsverdacht eine genaue Tatkonkretisierung nicht zwingend erforderlich sei und dass abrechnungsrelevante Unterlagen als Beweismittel grundsätzlich in Praxisräumen zu erwarten sein können.
Entscheidend war für die Kammer jedoch die zusätzliche Prüfung am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Beschluss hebt hervor, dass der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern eine besonders sorgfältige Beachtung dieses Grundsatzes verlangt. Bei einer Praxisdurchsuchung können nach diesem Ansatz typischerweise auch sensible Daten Dritter in den Wirkungsbereich der Maßnahme geraten, was im Rahmen der Abwägung Bedeutung erlangt. Im Zusammenhang mit ärztlichen oder zahnärztlichen Praxen wird dabei regelmäßig auch das berufsbedingte Zeugnisverweigerungsrecht als Hintergrund des besonderen Schutzbedarfs genannt.
Kernaussage des LG Düsseldorf: Mildere Ermittlungsmaßnahmen waren naheliegend
Nach den Gründen des Landgerichts war die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig, weil der Tatverdacht zum Zeitpunkt der Anordnung noch recht unkonkret war und naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe nicht vorrangig durchgeführt worden waren. Die Zeugen hätten sich nicht in der Lage gezeigt, Zeitraum und Umfang der angeblich falschen Abrechnungen zu konkretisieren, sondern sich auf das Mithören nicht näher konkretisierter Gespräche mit anderen Mitarbeitern bezogen.
Als naheliegende mildere Maßnahme benennt das Landgericht ausdrücklich die Anforderung der Vorgänge bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Nach der Darstellung des Beschlusses war weder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens noch ein Beweismittelverlust zu erwarten, wenn zunächst dieser Weg beschritten worden wäre. Vor diesem Hintergrund genüge es nicht, die Anforderung der Unterlagen lediglich parallel zur Durchsuchungsanordnung vorzusehen.
- ● Verdachtsgrundlage: Aussagen mit nur begrenzt konkreten Angaben zu Zeitraum und Umfang
- ● Beweismittelzugang: Unterlagen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als vorrangiger Ermittlungsansatz
- ● Abwägung: besondere Sorgfalt bei Eingriffen in Praxisräume mit Berufsgeheimnisschutz
Hinweis zur praktischen Einordnung in Ermittlungsverfahren
In Verfahren wegen Abrechnungsbetrug spielt häufig eine zentrale Rolle, welche Abrechnungsdaten, Bestell Nachweise und internen Aufzeichnungen tatsächlich existieren und ob sie bereits über Dritte wie Kassen oder Vereinigungen verfügbar sind. Der Beschluss zeigt, dass Gerichte die Reihenfolge der Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich in den Blick nehmen können.
Zur Orientierung im Verfahrensablauf siehe auch Ablauf Strafverfahren, Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens und Polizei im Ermittlungsverfahren.
Praktische Konsequenzen: Feststellung der Rechtswidrigkeit trotz Vollzugs
Der Beschluss stellt außerdem klar, dass der Vollzug einer Durchsuchung die gerichtliche Überprüfung nicht automatisch erledigt. Auch wenn der Eingriff tatsächlich abgeschlossen ist, kann die Beschwerde auf die Feststellung gerichtet sein, dass die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war. Das Landgericht erläutert zudem, dass Einwände gegen die konkrete Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung verfahrensrechtlich gesondert geltend zu machen sein können.
In der Praxis knüpfen sich an derartige Konstellationen häufig Folgefragen, etwa zur Reichweite von Sicherstellungen, zur Durchsicht und Auswertung von Unterlagen und Datenträgern sowie zum Zugriff auf Verfahrensinformationen über Akteneinsicht und die Ermittlungsakte. Soweit Gegenstände oder Daten beschlagnahmt werden, steht regelmäßig auch die Einordnung nach Beschlagnahme Maßstäben im Raum.
Verteidigungsansätze im Beschlusskontext: Typische Prüfbereiche ohne Vorfestlegung
Der Beschluss selbst knüpft die Verhältnismäßigkeitsprüfung an die Frage, ob mildere Maßnahmen naheliegend waren und ob der Verdacht bereits ausreichend konkretisiert war. In vergleichbaren Verfahrenslagen werden typischerweise unter anderem die Verdachtsgrundlagen, der Grad der Tatkonkretisierung und die Verfügbarkeit von Unterlagen bei Dritten geprüft, ebenso der Umfang der Maßnahme und die Auswahl der zu suchenden Beweismittel. Daneben spielt bei Berufsgeheimnisträgern häufig eine Rolle, ob und wie sich der Zugriff auf Daten Dritter vermeiden oder begrenzen lässt. Eine individuelle Bewertung hängt stets von der konkreten Aktenlage ab, insbesondere davon, was den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung bekannt war.
Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsfragen geführt wird, kann eine sachliche Erstorientierung helfen, die nächsten Verfahrensschritte und die typischen Informationsquellen zu verstehen, insbesondere im Umfeld von Zahlungsflüssen, Abrechnungswegen und Dokumentationspflichten. Ansprechpartner hierfür ist die Kanzlei Buchert Jacob Peter im Rahmen der Strafverfahren Praxis.
FAQ
Worum ging es im Beschluss des LG Düsseldorf vom 24.05.2023?
Gegenstand war die Frage, ob die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts zur Durchsuchung einer Zahnarztpraxis wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit Corona Test Abrechnungen verhältnismäßig war.Welche Beweismittel sollten laut Beschluss gefunden werden?
Gesucht wurden abrechnungsrelevante Unterlagen und elektronische Daten, etwa Aufzeichnungen zu Testungen und Abrechnungen, Bestellscheine für Schnelltests, Absprachen sowie IT Geräte und Mobiltelefone mit entsprechenden Inhalten.
Warum hat das LG Düsseldorf die Anordnung als rechtswidrig bewertet?
Nach den Gründen des Beschlusses waren vorrangige mildere Ermittlungsmaßnahmen naheliegend, insbesondere die Anforderung der Vorgänge bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, während der Verdacht zum Zeitpunkt der Anordnung noch unkonkret war.
Welche Rolle spielte die Kassenzahnärztliche Vereinigung im Verfahren?
Die Vereinigung übermittelte Unterlagen, darunter einen bestandskräftigen Rückforderungsbescheid über 1.610 EUR und eine Übersicht der Abrechnungsdaten, nachdem die Polizei dort Vorgänge angefordert hatte.
Kann eine Durchsuchung noch überprüft werden, wenn sie schon durchgeführt wurde?
Ja. Der Beschluss stellt dar, dass die Beschwerde auch nach Vollzug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung gerichtet sein kann, um den schwerwiegenden Grundrechtseingriff gerichtlich klären zu lassen.
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