BGH zur Abgrenzung von sukzessiver Beihilfe und Geldwäsch
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 14. August 2024 (Az. 4 StR 260/24) zentrale Fragen zur Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe zum Betrug und einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) präzisiert.
Die Entscheidung ist insbesondere für die Praxis relevant, da sie den Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestandes erneut erweitert und verdeutlicht, welche Anforderungen an den Vorsatz bei Geldwäsche sowie bei der sukzessiven Teilnahme an einer Betrugstat gestellt werden.
Hintergrund des Falls
Ausgangspunkt war ein klassisches Betrugsszenario im Rahmen von „falschen Bankmitarbeitern“: Geschädigte händigten unter Täuschung EC-Karten samt PIN an Bandenmitglieder aus. Ein Angeklagter nutzte eine solche Karte, um Schmuck im Wert von über 4.000 EUR bargeldlos zu erwerben. Später wurde ihm die konkrete Herkunft der Karte erläutert. Bei einem weiteren Versuch scheiterte er, da die Karte gesperrt war.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zunächst wegen Unterschlagung. Der BGH änderte den Schuldspruch jedoch:
- Im ersten Fall liegt eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB) vor.
- Im zweiten Fall eine sukzessive Beihilfe zum Betrug, da der Angeklagte nun die wesentlichen Umstände der Vortat kannte.
Zentrale rechtliche Aussagen
1. Geldwäsche und „Herrühren“ von Tatobjekten
Der BGH stellt klar: Auch bargeldlos mit einer erlangten EC-Karte erworbene Gegenstände (hier Schmuck) sind bemakelt und stammen im Sinne des § 261 StGB aus einer Vortat. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise: Das Surrogat (der Schmuck) ist unmittelbar durch den Betrug erlangt.
2. Vorsatz bei Geldwäsche
Für den Vorsatz der Geldwäsche genügt es, dass der Täter die illegale Herkunft des Gegenstandes für möglich hält und dies billigt. Es ist nicht erforderlich, dass er die konkrete Vortat oder deren Beteiligte kennt.
Dies erweitert die Reichweite des Geldwäschetatbestands erheblich und schließt viele Verteidigungsstrategien ein, die auf eine eingeschränkte Kenntnis abstellen.
3. Sukzessive Beihilfe zum Betrug
Eine sukzessive Teilnahme an einer Betrugstat setzt voraus, dass der Beteiligte zumindest die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt – insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung. Sobald diese Kenntnis vorliegt, ist eine Abgrenzung zur Geldwäsche erforderlich:
- Fehlende Detailkenntnis → Geldwäsche
- Kenntnis der Haupttat → Beihilfe (oder ggf. Mittäterschaft)
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche Relevanz für Verteidigung und Strafverfolgung:
- Erweiterung des Geldwäschebegriffs: Auch der Erwerb von Gegenständen mit illegal erlangten Zahlungsmitteln (EC-Karte + PIN) erfüllt den Tatbestand.
- Abgrenzung Geldwäsche – Beihilfe: Verteidigung muss prüfen, ob der Mandant über die konkrete Vortat informiert war oder nur eine „illegale Herkunft“ annahm.
- Compliance-Relevanz: Gerade im Bereich der Geldwäscheprävention sind Unternehmen verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden und interne Kontrollen vorzuhalten.
Mehr zu den Grundlagen im Rechtslexikon: Geldwäsche.
Fazit
Der BGH bleibt seiner Linie treu, die sukzessive Beihilfe zum Betrug als strafbar anzusehen, und erweitert zugleich den Anwendungsbereich der Geldwäsche.
Für die Strafverteidigung bedeutet dies: Schon geringe Kenntnisse über die illegale Herkunft eines Gegenstandes können ausreichen, um den Vorwurf der Geldwäsche zu begründen – die Abgrenzung zur Beihilfe hängt maßgeblich vom Kenntnisstand des Täters ab.
FAQ
Was versteht man unter „sukzessiver Beihilfe“?
Darunter versteht man eine nachträgliche Unterstützungshandlung, die eine bereits begonnene Haupttat noch fördert.
Wann liegt Geldwäsche vor?
Wenn Vermögenswerte aus einer Straftat stammen und diese verschleiert, weitergegeben oder genutzt werden – auch ohne genaue Kenntnis der Vortat.
Welche Strafen drohen bei Geldwäsche?
Nach § 261 StGB sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren möglich.
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