Vorsatzanforderungen und Schätzung (1 StR 177/25)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem in der Praxis nicht seltenen Szenario befasst: Eine Person wird pro forma zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, während die tatsächliche Unternehmensführung bei anderen bleibt. Im Mittelpunkt des Urteils vom 6. August 2025 (1 StR 177/25) stehen die Anforderungen an den Hinterziehungsvorsatz eines solchen „Strohmann-Geschäftsführers“ sowie Fragen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei weitgehend manipulierten Aufzeichnungen.
Der Fall betrifft eine GmbH, die über Jahre hinweg Spielhallen betrieb und Geldgewinnspielgeräte unterhielt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden Auslesestreifen der Geldspielgeräte manipuliert, wodurch Gewinne und Umsätze zu niedrig erklärt wurden. Daneben ging es um Zeiträume, in denen Steuererklärungen gar nicht abgegeben wurden.
Hinweis für Betroffene: Wenn Sie im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungsvorwürfen als (formaler) Geschäftsführer, Gesellschafter oder nahestehende Person betroffen sind, kann eine frühzeitige strafrechtliche Einordnung der Rolle, Pflichtenlage und Beweislage entscheidend sein. Weitere Informationen finden Sie bei unserer Strafverteidigung, im Bereich Steuerstrafrecht sowie im Wirtschaftsstrafrecht. Grundlagen und Begriffe sind zudem im Rechtslexikon erläutert.
Für eine vertrauliche Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter.
Der Sachverhalt: „Geschäftsführer nur auf dem Papier“ und manipulierte Auslesestreifen
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zunächst als Servicekraft in der GmbH tätig. Später wurde er – auf Betreiben eines Gesellschafters aus dem familiären Umfeld – zum Geschäftsführer bestellt. Ihm sei dabei zugesichert worden, für ihn ändere sich praktisch nichts; er müsse nur gelegentlich vorbereitete Steuererklärungen unterschreiben. Die operativen Aufgaben (Auslesung der Geldspielgeräte, Buchhaltung, Unternehmensführung) seien weiterhin durch die Gesellschafter wahrgenommen worden.
Für die Jahre 2011 bis 2015 wurden die Umsätze der Geldspielgeräte über Auslesestreifen erfasst. Diese Auslesestreifen sollen manipuliert worden sein, indem ausgewiesene Werte (Saldo/Ergebnis) herabgesetzt wurden. Die manipulierten Unterlagen seien an den Steuerberater weitergereicht und von diesem ungeprüft übernommen worden. Der Angeklagte unterschrieb die Jahreserklärungen (u. a. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer), ohne selbst inhaltlich prüfen zu können. Für die Jahre 2016 und 2017 wurden nach den Feststellungen dagegen keine entsprechenden Erklärungen abgegeben.
Kernpunkt I: Vorsatz bei Strohmann-Geschäftsführern – was der BGH beanstandet
Das Landgericht hatte den Angeklagten hinsichtlich der inhaltlich unrichtigen Erklärungen 2011 bis 2015 freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Der BGH hebt hervor, dass Vorsatz ein kognitives Element (Für-möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung) und ein voluntatives Element (Billigung/In-Kauf-Nehmen) umfasst. Im konkreten Fall beanstandet der BGH jedoch, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft geblieben sei.
Nach dem Urteil fehlten insbesondere ausreichende Feststellungen dazu, ob und warum das familiäre Verhältnis (hier: Schwager) tatsächlich eine so weitreichende Vertrauensgrundlage begründen konnte, dass der Angeklagte auf ordnungsgemäßes Handeln der Hinterleute vertraute. Zudem habe das Landgericht zentrale Umstände nicht hinreichend erörtert, etwa die Vorgeschichte der Geschäftsführerbestellung, die Bedeutung der Bestellung aus Sicht des Angeklagten sowie die Frage, ob er seine steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen (Pflichtenstellung aus Steuerhinterziehung und Organverantwortung im Steuerrecht).
- ●Wie eng und tragfähig war das tatsächliche Vertrauensverhältnis im Familienkreis?
- ●Welche Umstände führten zur Bestellung, und wie wurde die Rolle dem Angeklagten erklärt?
- ●Welche Relevanz hatte eine notarielle Belehrung und was verstand der Angeklagte davon?
- ●Was wusste der Angeklagte über Pflichten aus der Geschäftsführerstellung (Abgabe von Steuererklärungen, Verantwortung nach außen)?
- ●Wurden die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung eigenständig und kritisch gewürdigt?
Der BGH hebt den (Teil-)Freispruch daher auf und verweist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurück. Zugleich weist der Senat darauf hin, dass – wenn Vorsatz nicht nachweisbar sein sollte – eine Prüfung der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht kommen kann, soweit nicht Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Ein Überblick zu verfahrensrechtlichen Abläufen findet sich im Ermittlungsverfahren sowie zum Status als Beschuldigter.
Kernpunkt II: Nichtabgabe von Erklärungen 2016/2017 – Verurteilung bleibt bestehen
Hinsichtlich der Jahre 2016 und 2017 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen verurteilt, weil keine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben wurden. Der BGH hat den Schuldspruch und den Strafausspruch insoweit revisionsrechtlich nicht beanstandet. Damit bleibt die Verurteilung für diese Zeiträume bestehen, während über die Jahre 2011 bis 2015 neu zu verhandeln ist.
In der Praxis spielen in solchen Konstellationen regelmäßig auch Fragen der Verfahrenssteuerung und Beweisgrundlagen eine Rolle, etwa über Akteneinsicht und den Umgang mit der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens.
Kernpunkt III: Schätzung im Steuerstrafverfahren – Sicherheitsabschläge und Mindestschuldumfang
Ein weiterer Schwerpunkt des Urteils ist die strafrechtliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Der BGH bekräftigt, dass eine Schätzung zulässig ist, wenn feststeht, dass ein Besteuerungstatbestand verwirklicht wurde, das genaue Ausmaß aber ungewiss bleibt – etwa weil Unterlagen manipuliert wurden. Maßgeblich ist, dass das Tatgericht die Methode nachvollziehbar begründet und die Schätzungsgrundlagen im Urteil so darstellt, dass die Nachprüfung möglich ist.
Im entschiedenen Fall war eine exakte Berechnung ausgeschlossen, weil überwiegend manipulierte Auslesestreifen in die Buchführung eingeflossen waren. Rekonstruktionen waren nur für bestimmte Zeitfenster möglich (u. a. anhand weniger Monate bzw. durch Auslesungen bei einer Durchsuchung). Das Landgericht durfte nach den vom BGH dargestellten Maßstäben von einem rekonstruierbaren Zeitraum auf andere Besteuerungszeiträume übertragen und Unsicherheiten über Sicherheitsabschläge berücksichtigen, um dem Grundsatz in dubio pro reo Rechnung zu tragen. Zu den typischen Methoden und Angriffspunkten im Überblick: Schätzungen im Steuerstrafverfahren.
Der BGH hat die konkret angewandte Vorgehensweise des Landgerichts bei der Ermittlung des Mindestschuldumfangs (u. a. Auswahl einer günstigen Kürzungsquote, zusätzliche Abschläge wegen dünner Datengrundlage) revisionsrechtlich nicht beanstandet. Für Betroffene kann die Schätzung außerdem mittelbar Bedeutung für vermögensrechtliche Folgen wie Einziehung oder Arrestfragen haben.
Praktische Konsequenzen: Rolle, Pflichtenwissen und Beweisfragen im Fokus
Die Entscheidung zeigt, dass in „Strohmann“-Konstellationen die tatrichterliche Aufklärung stark auf die subjektive Seite ausgerichtet ist: Welche Kenntnisse lagen tatsächlich vor, welche Erwartungen bestanden aufgrund persönlicher Beziehungen, und welche Bedeutung maß die betroffene Person ihrer formalen Stellung bei? Gleichzeitig bleibt bei bargeldintensiven Betrieben mit manipulationsanfälligen Aufzeichnungen die Schätzung als Beweisinstrument zentral.
Auch das Zusammenspiel mit Beratern kann eine Rolle spielen, wenn Erklärungen „durchgereicht“ und unterschrieben werden. Der BGH-Fall schildert eine Situation, in der der Steuerberater Angaben übernommen haben soll, ohne Unstimmigkeiten zu erkennen. Zu typischen Rollen- und Konfliktlagen findet sich Hintergrund im Beitrag Steuerberater als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren.
Verteidigungsansätze im Lichte des Urteils (Zusammenfassung typischer Ansatzpunkte)
Aus der Urteilsbegründung ergeben sich als wiederkehrende Prüfsteine insbesondere: Aufklärung der tatsächlichen Einflussmöglichkeiten, Nachzeichnung der Kommunikations- und Vertrauensstruktur sowie Klärung, was über Pflichten und Risiken bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Daneben sind – soweit Schätzungen tragend werden – die Datengrundlage, Repräsentativität, Übertragbarkeit und die Höhe von Sicherheitsabschlägen regelmäßig Gegenstand der Hauptverhandlung.
In vielen Verfahren beginnen die entscheidenden Weichenstellungen bereits im frühen Stadium, etwa nach einer Durchsuchung und mit Blick auf die Auswertung der Ermittlungsakte. Weiterführende Informationen zu unserem Tätigkeitsprofil finden Sie bei Unternehmensstrafrecht sowie im Überblick zur Strafverteidigung.
Wer im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungsvorwürfen als Strohmann-Geschäftsführer betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts – hinzuziehen.
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FAQ
Worum ging es im BGH-Urteil vom 6. August 2025 (1 StR 177/25) im Kern?
Im Mittelpunkt standen die Vorsatzanforderungen bei einer Steuerhinterziehung durch einen pro forma bestellten Geschäftsführer („Strohmann“) sowie die Zulässigkeit und Begründung einer strafrechtlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei manipulierten Aufzeichnungen.
Warum hat der BGH den Freispruch für 2011 bis 2015 aufgehoben?
Der BGH beanstandete eine lückenhafte Beweiswürdigung: Wesentliche Umstände zum Vertrauensverhältnis, zur Bedeutung der Geschäftsführerbestellung, zu möglicher Belehrung und zum Pflichtenwissen wurden nicht hinreichend erörtert und gewürdigt.
Welche Bedeutung hat das „kognitive“ und „voluntative“ Vorsatzelement?
Der BGH stellt den üblichen Vorsatzmaßstab dar: Erforderlich ist, dass die Tatbestandsverwirklichung zumindest für möglich gehalten wird (kognitiv) und zugleich billigend in Kauf genommen wird (voluntativ). Ob dies vorlag, muss das Tatgericht anhand der konkreten Umstände feststellen.
Was hat der BGH zur Schätzung im Steuerstrafverfahren gesagt?
Schätzungen sind zulässig, wenn der Besteuerungstatbestand feststeht, das Ausmaß aber ungewiss ist. Das Gericht muss die Methode nachvollziehbar begründen und Unsicherheiten – etwa durch Sicherheitsabschläge – berücksichtigen, um den Mindestschuldumfang tragfähig festzustellen.
Welche weiteren rechtlichen Prüfungen hat der BGH für möglich gehalten?
Der Senat weist für den Fall fehlenden Vorsatzes darauf hin, dass in der neuen Verhandlung eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) zu prüfen sein kann, soweit keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
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