BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 426/23:
In grenzüberschreitenden Einsatzkonstellationen – besonders in bau- und dienstleistungsnahen Branchen – treffen sich in der Praxis häufig mehrere Risikoebenen: sozialversicherungsrechtliche Einordnung, Lohnabrechnung, steuerliche Pflichten und strafrechtliche Vorwürfe. Das kann Ermittlungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ebenso auslösen wie Verfahren wegen Betrug (§ 263 StGB) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. April 2024 (1 StR 426/23) eine Fallkonstellation entschieden, in der ein deutsches Bauunternehmen mit zwei litauischen Subunternehmen arbeitete und für einen Großteil der Beschäftigten A1-Entsendebescheinigungen vorlagen. Zentral ist dabei die Aussage zur Bindungswirkung der A1-Bescheinigung im Strafverfahren – auch dann, wenn der Verdacht einer missbräuchlichen oder betrügerischen Erlangung im Raum steht.
Wenn gegen Verantwortliche wegen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, A1-Entsendebescheinigungen oder Vorwürfen nach § 266a StGB ermittelt wird, ist die frühe Einordnung der sozialversicherungs- und steuerstrafrechtlichen Schnittstellen häufig entscheidend. Unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt unterstützen bei der Verteidigung – insbesondere im Arbeitsstrafrecht, im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht.
Weitere Hintergründe finden Sie u. a. im Rechtslexikon zur A1-Bescheinigung, zu § 266a StGB sowie zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter.
Worum ging es im Verfahren?
Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) war ein Angeklagter Inhaber eines Bauunternehmens (GmbH). Zwei litauische Subunternehmer (UAB) arbeiteten für dieses Unternehmen. In dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden nach den Feststellungen unter anderem Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltstitel eingesetzt. Zudem spielten „Abdeckrechnungen“ und Schwarzlohnzahlungen eine Rolle. Für den überwiegenden Teil der Beschäftigten der litauischen Unternehmen lagen A1-Entsendebescheinigungen vor, die später widerrufen wurden.
Die Verurteilungen wegen § 266a StGB und wegen Lohnsteuerhinterziehung betrafen nach der Würdigung des LG jedoch nur Arbeitnehmer der deutschen GmbH. Hinsichtlich der Beschäftigten der litauischen Subunternehmen verneinte das LG eine Arbeitgebereigenschaft des deutschen Unternehmers und stellte auf die (damals) wirksamen Entsendebescheinigungen ab. Die Staatsanwaltschaft wollte mit der Revision weitergehende Verurteilungen erreichen; die Rechtsmittel blieben erfolglos.
Rechtlicher Hintergrund: A1-Bescheinigung und Bindungswirkung im Strafverfahren
Die A1-Bescheinigung dokumentiert im EU-/EWR-Kontext, welchem Sozialversicherungssystem eine Person bei einer (vorübergehenden) Tätigkeit im Ausland unterliegt. In der Praxis steht die A1-Bescheinigung häufig im Zusammenhang mit Prüfungen durch den Zoll / die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und strafrechtlichen Vorwürfen, etwa nach § 266a StGB.
Der BGH hält – in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH – daran fest, dass eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte A1-Bescheinigung grundsätzlich auch die deutschen Organe der Strafrechtspflege bindet, solange sie nicht vom ausstellenden Staat widerrufen oder für ungültig erklärt ist. Diese Bindungswirkung soll nach der Entscheidung selbst dann gelten, wenn die Bescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erlangt wurde, solange die unionsrechtlich vorgesehenen Schritte (insbesondere Prüfung und ggf. Rücknahme durch den Ausstellerstaat) nicht abgeschlossen sind.
Kernaussagen des BGH in komprimierter Form
- ● Liegt eine wirksame A1-Bescheinigung vor, kann eine Strafbarkeit nach § 266a StGB für den erfassten Zeitraum regelmäßig ausscheiden, weil dann keine inländische Sozialversicherungspflicht angenommen wird.
- ● Die Bindungswirkung knüpft an die formelle Wirksamkeit der Bescheinigung an und wirkt im Strafrecht aus Sicht des BGH als „Tatbestandswirkung“ bei verwaltungsakzessorischen Delikten wie § 266a StGB.
- ● Unberührt bleibt, dass bei betrügerischer Erlangung sozialversicherungsrechtlicher Statusdokumente eine Strafbarkeit wegen Betrug (§ 263 StGB) in Betracht kommen kann, weil dieser Tatbestand nicht verwaltungsakzessorisch ist.
- ● Die A1-Bescheinigung betrifft die Sozialversicherung – Fragen der Lohnsteuer können daneben eigenständig relevant sein; der BGH weist darauf hin, dass solche Vorwürfe prozessual aber an die Tatabgrenzung der Anklage gebunden sind.
Einordnung des Fallstoffs im Urteil: Arbeitgeberrolle, Dokumentation und Abgrenzung der Anklage
Der BGH bestätigt die tatrichterliche Würdigung, dass die litauischen Gesellschaften als Arbeitgeber ihrer Beschäftigten anzusehen waren und der deutsche Unternehmer in Bezug auf diese Arbeitnehmer nicht als Arbeitgeber behandelt wurde. Das revisionsrechtliche Vorbringen der Staatsanwaltschaft erschöpfte sich nach Ansicht des Senats im Kern in einer eigenen Beweiswürdigung.
Daneben behandelt das Urteil prozessuale Fragen: Eine Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft scheiterte an den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Außerdem stellt der BGH klar, dass die gerichtliche Kognitionspflicht (§ 264 StPO) zwar verlangt, den durch die Anklage abgegrenzten Lebensvorgang vollständig abzuurteilen, dass aber mögliche Steuerhinterziehungsvorwürfe hinsichtlich der litauischen Unternehmen (z. B. Lohnsteuer-Anmeldungen) hier nicht von der Anklage umfasst waren. Hinweise zur prozessualen Einordnung finden sich ergänzend im Rechtslexikon zum Ermittlungsverfahren sowie zum Ablauf eines Strafverfahrens.
Praktische Konsequenzen: Was bedeutet die A1-Bindungswirkung typischerweise in Ermittlungen?
In Ermittlungen wegen illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeit) stehen häufig Unterlagen, Statusfragen und Zahlungsflüsse im Zentrum. Typische Verfahrenssituationen sind etwa Durchsuchungen, Beschlagnahmen und die Auswertung von Lohn- und Einsatzlisten.
Das Urteil macht deutlich, dass die Frage, ob und für wen eine wirksame A1-Bescheinigung vorliegt, im Rahmen des § 266a StGB eine zentrale Weichenstellung sein kann. Zugleich bleibt die Möglichkeit anderer Vorwürfe – etwa § 263 StGB oder § 370 AO – in der Entscheidung als gesonderter Themenkomplex erkennbar, insbesondere wenn Dokumente manipulativ erlangt worden sein sollen oder wenn Lohnsteuerpflichten unabhängig von der Sozialversicherung zu prüfen sind.
Verteidigungsansätze als Überblick (ohne Einzelfallbewertung)
Aus dem vom BGH behandelten Problemfeld ergeben sich in der Praxis regelmäßig Verteidigungsschwerpunkte entlang der Aktenlage, der prozessualen Tatabgrenzung und der sozialversicherungsrechtlichen Statusdokumente. Häufig steht am Anfang die strukturierte Auswertung der Ermittlungsakte und die Klärung, welche konkreten Arbeitnehmer, Zeiträume und Vorwürfe Gegenstand des Verfahrens sind. Hierzu gehört regelmäßig auch die Frage der Akteneinsicht.
Je nach Verfahrensstand können außerdem die Rollen von Beschuldigten und Zeugen relevant werden, einschließlich des Auskunftsverweigerungsrechts und des Zeugenstatus. Der konkrete Zuschnitt hängt vom Verfahrensgegenstand ab, der durch Anklage und Eröffnungsbeschluss bestimmt wird.
Wer im Zusammenhang mit Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, A1-Entsendebescheinigungen oder Vorwürfen nach § 266a StGB betroffen ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – insbesondere in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts – hinzuziehen.
Für sofortige Unterstützung erreichen Sie uns unter 069 710 33 330 oder per E-Mail an Buchert Jacob Peter.
FAQ
Was bescheinigt die A1-Bescheinigung im Kern?
Die A1-Bescheinigung dokumentiert bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit innerhalb der EU/EWR/Schweiz grundsätzlich, welchem Sozialversicherungssystem die betroffene Person während der Entsendung unterliegt.
Warum ist die A1-Bescheinigung für § 266a StGB so wichtig?
Nach der im Urteil dargestellten Linie bindet eine wirksame A1-Bescheinigung die deutschen Strafverfolgungsorgane in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Das kann dazu führen, dass eine Strafbarkeit nach § 266a StGB für den erfassten Zeitraum nicht angenommen wird.
Gilt die Bindungswirkung auch bei Verdacht auf Missbrauch oder Betrug?
Der BGH stellt die Bindungswirkung im Grundsatz auch für missbräuchlich oder betrügerisch erlangte Bescheinigungen dar, solange die Bescheinigung nicht vom ausstellenden Staat widerrufen oder für ungültig erklärt ist und die unionsrechtlichen Schritte nicht abgeschlossen sind.
Kann trotz A1-Bescheinigung eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB) in Betracht kommen?
Der BGH weist darauf hin, dass bei betrügerischer Erlangung sozialversicherungsrechtlicher Statusdokumente eine Strafbarkeit wegen § 263 StGB in Betracht kommen kann, weil dieser Tatbestand nicht verwaltungsakzessorisch ausgestaltet ist.
Welche Rolle spielen Lohnsteuerpflichten neben der Sozialversicherung?
Die A1-Bescheinigung betrifft die Sozialversicherung. Lohnsteuerfragen können daneben eigenständig relevant sein; der BGH betont jedoch, dass die strafprozessuale Tatabgrenzung (Anklage/Tat im Sinne des § 264 StPO) maßgeblich ist. Hintergrundinformationen finden Sie im Bereich Steuerhinterziehung sowie zum Strafverfahren.
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- Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
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