BGH, Urteil vom 24.07.2025 – Einziehung

BGH, Urteil vom 24.07.2025 – Einziehung bei Mitglied einer kriminellen Vereinigung (3 StR 382/24)

Der Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) hat mit Urteil vom 24. Juli 2025 (3 StR 382/24, Vorinstanz: OLG Dresden) zentrale Maßstäbe zur Einziehung des Wertes von Taterträgen bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) herausgearbeitet. Im Fokus steht die Frage, wann Zahlungen an Beteiligte als „durch die Tat“ Erlangtes (§ 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB) gelten und wie diese von Tatmitteln (insbesondere Spesengeldern) abzugrenzen sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie (extern) bei hrr-strafrecht.de: BGH 3 StR 382/24 – Urteil vom 24. Juli 2025 (PDF).

Ausgangspunkt: Organisationsstruktur und Zahlungsflüsse im Buchvertrieb

Nach den im Urteil wiedergegebenen Feststellungen ging es um einen arbeitsteilig organisierten Vertrieb von Druckwerken über eine verdeckte Versandstruktur. Die Angeklagten unterstützten über einen längeren Zeitraum Lagerung, Verpackung und Versand; die organisatorische Steuerung sowie die wirtschaftliche Abwicklung (u. a. Vereinnahmung der Kaufpreise über Auslandskonten) lagen bei einem weiteren Beteiligten. Die Erlöse aus dem Verkauf wurden später – in unterschiedlicher Zuordnung als „Entgelt“ und als Kostenerstattung – an die Angeklagten weitergeleitet.

Das OLG Dresden hatte eine kriminelle Vereinigung i.S.d. § 129 StGB bejaht und u. a. auch Delikte nach § 130 StGB (Volksverhetzung) in den Blick genommen. Für die Vermögensabschöpfung ordnete das OLG jedoch nur die Einziehung in Höhe der als „Tatlohn“ geschätzten Entgeltanteile an. Gegen die Höhe dieser Einziehungsbeträge richteten sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Einziehung beschränkten Revisionen des Generalbundesanwalts.

Rechtlicher Hintergrund: Einziehung, Wertersatz und Abgrenzung zu Tatmitteln

Die Einziehung dient im Strafrecht der Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile. Bei Geldbeträgen tritt häufig die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB an die Stelle der gegenständlichen Einziehung. In der Praxis stellen sich regelmäßig Fragen dazu, was als Tatertrag i.S.d. § 73 StGB einzuordnen ist und was als Tatmittel i.S.d. § 74 StGB behandelt wird.

Das Urteil greift insbesondere die Konstellation der Spesengelder auf: Gelder, die vorab zur Begehung bzw. Vorbereitung weiterer Taten bereitgestellt werden (z. B. für künftig erwartete Versandkosten), können als Tatmittel zu bewerten sein. Anders kann es sich bei Zahlungen darstellen, die erst nachträglich als Erstattung bereits angefallener Kosten geleistet werden.

Kernaussagen des BGH: „Durch die Tat“ erlangt – auch bei Kostenerstattung

Der BGH stellt klar, dass Zahlungen an ein Mitglied einer kriminellen Vereinigung nicht nur als „für die Tat“ erlangter Tatlohn (§ 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB) einziehungsrelevant sein können. Vielmehr können diese Zahlungen auch als „durch die Tat“ erlangt (§ 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB) eingeordnet werden, wenn sie aus Erlösen stammen, die durch die mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung generiert wurden.

Wesentlich ist dabei, dass sich die Einziehungsbetrachtung auf die Beteiligung nach § 129 StGB bezieht. Der Senat führt aus, dass es für die Qualifikation als Tatertrag nicht darauf ankommt, in welchem Umfang einzelne Verkaufserlöse konkreten (gesondert in Betracht kommenden) Straftatbeständen – hier insbesondere § 130 StGB – zuzurechnen sind. Entscheidend ist, dass die Erlöse aus dem vereinigungsbezogenen Handeln stammen und als „Beuteteilung“ (Auskehr des vereinnahmten Erlösanteils) an Tatgenossen weitergegeben werden.

Ferner betont der BGH, dass ein Taterlös seine Eigenschaft nicht rückwirkend dadurch verliert, dass er später zur Fortsetzung des Handelns oder zur Begehung weiterer Taten eingesetzt wird. Für die Abgrenzung der Spesengelder differenziert der Senat ausdrücklich zwischen Vorauszahlungen für künftig anfallende Kosten (tatbezogene Mittel) und nachträglicher Kostenerstattung für bereits entstandene Aufwendungen, die als Tatertrag einziehungsfähig sein kann.

Konsequenz im konkreten Fall: Erhöhung der Einziehungsbeträge und Gesamtschuld

Auf dieser Grundlage änderte der BGH die Einziehungsentscheidung ab und ordnete die Wertersatzeinziehung in deutlich höherem Umfang an: gegen den Angeklagten B. in Höhe von 130.942,56 € und gegen die Angeklagte K. in Höhe von 16.003,73 €. Zugleich bestimmte der Senat, dass beide jeweils als Gesamtschuldner haften, um eine Mehrfacheinziehung derselben Taterträge zu verhindern.

Die Berechnung knüpft im Kern an die vom OLG festgestellten Gesamtzahlungen an und nimmt einen Abzug nur insoweit vor, als Teilbeträge als Vorauszahlungen für zukünftige Portokosten eingeordnet wurden. Diese Vorauszahlungen waren von den beschränkten Rechtsmitteln nicht erfasst und wurden in der Entscheidung als gesondert zu behandelnde Position beschrieben.

Praktische Einordnung: Warum Zahlungswege und Abrechnungen im Mittelpunkt stehen

Die Entscheidung zeigt, dass in Verfahren mit vermögensabschöpfenden Maßnahmen die Rekonstruktion von Zahlungsströmen regelmäßig eine zentrale Rolle spielt. Typische Bezugspunkte sind dabei etwa die Auswertung von Abrechnungen, Kontobewegungen und Zuordnungen von Zahlungseingängen zu bestimmten Perioden und Kostenarten. Im Verfahrensstadium des Ermittlungsverfahrens kann zudem der Zugriff auf die Ermittlungsakte und die Akteneinsicht für das Verständnis der behördlichen Berechnungslogik maßgeblich sein.

In der Praxis ist die Einziehung häufig eng mit weiteren Zwangsmaßnahmen verknüpft (z. B. Durchsuchung oder Beschlagnahme) sowie mit der prozessualen Rolle der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens. Der BGH behandelt in der Entscheidung zwar vorrangig die materiellrechtliche Abgrenzung von Taterträgen und Tatmitteln, die Auswirkungen betreffen aber regelmäßig die vermögensrechtliche Gesamtsituation von Betroffenen im Strafverfahren.

Verfahrensbezug: Revision beschränkt auf Einziehung

Hervorzuheben ist zudem der prozessuale Zuschnitt: Die Revisionen waren ausdrücklich auf die Einziehung beschränkt. Der BGH befasst sich insoweit mit der Zulässigkeit einer solchen Beschränkung und stellt darauf ab, dass der betreffende Teil der Entscheidung abtrennbar und unabhängig von Schuld- und Strafausspruch beurteilt werden kann. In der Sache änderte der Senat die Beträge selbst, weil die erforderlichen Berechnungsparameter nach den Feststellungen vorlagen.

Verteidigungsrelevante Themenfelder, die das Urteil anspricht (ohne Einzelfallbewertung)

  • Abgrenzung zwischen Tatertrag und Tatmittel: Welche Zahlung ist als Vorauszahlung für künftige Kosten gedacht und welche als nachträgliche Erstattung?
  • Dokumentation der Zahlungsflüsse: Welche Abrechnungen, Kontenbewegungen und Kostenpositionen werden zugrunde gelegt?
  • Bezugspunkt der Einziehung: Einziehungsansatz aus § 129 StGB (mitgliedschaftliche Beteiligung) unabhängig von der Zuordnung einzelner Erlöse zu weiteren Straftatbeständen.
  • Gesamtschuldnerische Haftung: Vermeidung mehrfacher Abschöpfung bei arbeitsteiligen Strukturen und Auskehrungen („Beuteteilung“).

Service-Hinweis zur Einordnung des Themas

In Verfahren, in denen eine Einziehung nach §§ 73 ff. StGB im Raum steht, rücken häufig früh Fragen zu Zahlungsströmen, Kostenerstattungen und zur Abgrenzung von Tatmitteln in den Mittelpunkt. Vertiefende Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon, insbesondere zu Einziehung, Akteneinsicht und dem Ermittlungsverfahren.

Weitere Übersichten zu unserer Tätigkeit finden Sie unter Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht.

Kurzinfo: Einziehung und Zahlungsabgrenzung

Das BGH-Urteil vom 24.07.2025 (3 StR 382/24) verdeutlicht, dass Zahlungen aus vereinigungsbezogenen Erlösen – auch soweit sie als nachträgliche Kostenerstattung bezeichnet werden – als Taterträge eingeordnet werden können. Die Abgrenzung zu Tatmitteln bleibt insbesondere dort relevant, wo Beträge als Vorauszahlung für künftig erwartete Kosten bereitgestellt werden.

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FAQ

Worum ging es im BGH-Urteil 3 StR 382/24 vom 24.07.2025?

Im Zentrum stand die Höhe der Wertersatzeinziehung: Der BGH hat geprüft, ob Zahlungen an Mitglieder einer kriminellen Vereinigung nur als Tatlohn oder weitergehend als „durch die Tat“ erlangte Taterträge einzuziehen sind.

Welche Beträge hat der BGH als einziehungsfähig angesehen?

Der Senat ordnete die Einziehung in Höhe von 130.942,56 € (B.) und 16.003,73 € (K.) an und stellte eine gesamtschuldnerische Haftung fest.

Welche Rolle spielt die Unterscheidung zwischen Taterträgen und Tatmitteln?

Das Urteil arbeitet heraus, dass Vorauszahlungen für künftig anfallende Kosten (z. B. Portokosten) als Tatmittel eingeordnet werden können, während nachträgliche Kostenerstattungen für bereits entstandene Aufwendungen als Taterträge behandelt werden können.

Warum war es unerheblich, ob einzelne Buchverkäufe für sich genommen strafbar waren?

Der BGH knüpft für die Einziehung an die mitgliedschaftliche Beteiligung (§ 129 StGB) an und beschreibt, dass Erlöse auch dann als Taterträge aus dem vereinigungsbezogenen Handeln stammen können, wenn einzelne Verkaufsvorgänge nicht eigenständig nach § 130 StGB strafbar wären.

Was bedeutet „gesamtschuldnerische Haftung“ im Einziehungskontext?

Damit wird verhindert, dass identische Taterträge mehrfach abgeschöpft werden: Mehrere Beteiligte haften für denselben Betrag, ohne dass insgesamt mehr als der festgesetzte Wert eingezogen werden soll.

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