BGH, Beschluss vom 28.05.2025 – Bestimmung des Umfangs verkürzter Umsatzsteuer (1 StR 132/25)
Der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 28. Mai 2025 (1 StR 132/25, Vorinstanz: LG Regensburg) zentrale Anforderungen an die Feststellungen und Darlegungen in Urteilen zur verkürzten Umsatzsteuer präzisiert. Im Fokus stehen zwei Punkte: Erstens muss aus den Urteilsgründen nachvollziehbar hervorgehen, weshalb mit Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachte Vorsteuerabzüge unberechtigt gewesen sein sollen. Zweitens sind Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung steuerrechtlich eigenständige Festsetzungsverfahren – daraus folgen Konsequenzen für die strafrechtliche Betrachtung im Rahmen von Steuerhinterziehung.
Die Entscheidung ist (extern) bei HRR-Strafrecht abrufbar: BGH, 1 StR 132/25 – Beschluss vom 28.05.2025.
Ausgangslage des Verfahrens: Mehrere Deliktsbereiche, steuerliche Vorwürfe im Teil aufgehoben
Nach den vom BGH wiedergegebenen Urteilsgründen hatte das Landgericht den Angeklagten u. a. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen weiterer Delikte (u. a. Bankrott, Insolvenzverschleppung, Subventionsbetrug) verurteilt. Der BGH hat die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in den fünf Fällen aufgehoben, weil die Bestimmung des Umfangs der durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen (2014 bis 2018) verkürzten Umsatzsteuerbeträge nicht tragfähig begründet war. Die übrigen Schuldsprüche blieben – dem Kern nach – bestehen.
Gerade in Verfahren mit wirtschaftlichem Hintergrund treten neben steuerlichen Vorwürfen häufig weitere Tatkomplexe hinzu. Für einen Überblick zu angrenzenden Themenfeldern können – je nach Fallkonstellation – auch Inhalte zum Bankrott, zur Insolvenzverschleppung oder zur Verteidigung im Insolvenzstrafrecht eine begriffliche Einordnung erleichtern.
Kernaussage 1: Urteilsgründe müssen Vorsteuer-Unrichtigkeit nachvollziehbar belegen
Der BGH beanstandet, dass das Landgericht bei der Berechnung des Verkürzungsumfangs (für 2014 bis 2017) Beträge aus einer Spalte „zu Unrecht belassene Vorsteuer“ zu verschwiegenen Umsatzsteuerbeträgen addiert hatte, ohne tragfähige Tatsachen festzustellen, die das Tatbestandsmerkmal „unrichtig“ ausfüllen. Aus den Urteilsgründen müsse sich ergeben, warum die mit Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Vorsteuerabzüge unberechtigt gewesen sein sollen. Zudem sei der Inhalt der Voranmeldungen nicht mitgeteilt worden, sodass revisionsgerichtlich nicht überprüfbar war, worauf sich die betreffenden Zahlen überhaupt beziehen (z. B. auf Vorsteuerüberhänge nach Saldierung oder auf den Gesamtbetrag erklärter Vorsteuer).
Für die Praxis bedeutet das – rein beschreibend –: In steuerstrafrechtlichen Verfahren, in denen Vorsteuerpositionen den Verkürzungsumfang prägen sollen, müssen die zugrunde gelegten Erklärungen, Buchungsannahmen und die konkrete Begründung im Urteil sichtbar werden. Das betrifft nicht nur das materielle Steuerrecht, sondern ebenso die Anforderungen an die Darstellung im Strafverfahren, insbesondere wenn es um die Nachvollziehbarkeit von Berechnungen geht.
Kernaussage 2: Voranmeldung und Jahreserklärung sind eigenständige Festsetzungsverfahren
Der zweite Schwerpunkt des Beschlusses betrifft die Abgrenzung der steuerrechtlichen Verfahren: Der BGH hebt hervor, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung steuerrechtlich selbständige Festsetzungsverfahren sind. Daraus folgt nach der Entscheidung: Es besteht keine strafbewehrte Pflicht, in den Voranmeldungen zu Unrecht gezogene Vorsteuer gerade mit der Jahreserklärung zu berichtigen. Wenn der Unrechtsgehalt in einer unrichtigen Voranmeldung liegen soll, sei insoweit auf die Voranmeldungen abzustellen – nicht darauf, dass mit der Jahreserklärung „nachgebessert“ werden musste.
Diese Einordnung ist für die strafrechtliche Subsumtion und Konkurrenz-/Tatabgrenzung bedeutsam, weil sie beschreibt, an welcher Erklärungshandlung (oder Unterlassung) der Verkürzungsvorwurf konkret anknüpfen soll. Das spielt regelmäßig auch im Kontext von Verfahrensfragen eine Rolle – etwa bei der Sichtung der Ermittlungsakte, bei Akteneinsicht sowie bei der zeitlichen Einordnung der jeweiligen Erklärungspflichten im Ermittlungsverfahren.
Weitere Beanstandung: Berechtigte Vorsteuer im wirtschaftlichen Zusammenhang nicht nachvollziehbar
Der BGH führt außerdem aus, dass nicht nachvollziehbar war, weshalb das Landgericht von deutlich geringeren berechtigten Vorsteuerbeträgen („damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Vorsteuer“) ausgegangen ist. Aus den Urteilsgründen ergaben sich keine Feststellungen zu „Schwarzeinkäufen“ oder zu Erwerbsvorgängen von Privatpersonen; gleichzeitig sei bei einem (festgestellten) Geschäftsbetrieb naheliegend, dass Eingangsrechnungen vorliegen können, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Defizite seien so gravierend, dass nicht einmal eine Verkürzung dem Grunde nach sicher angenommen werden konnte; das Geständnis allein könne solche Feststellungs- und Darlegungsmängel nicht ersetzen.
Zusammengefasst: Welche Punkte der BGH für die Urteilsdarstellung verlangt
- ●Darstellung, aus welchen Erklärungen/Zahlenwerken der Verkürzungsumfang abgeleitet wird, einschließlich des Inhalts der relevanten Umsatzsteuervoranmeldungen.
- ●Konkrete Begründung, warum Vorsteuerpositionen unberechtigt sein sollen, statt bloßer Übernahme von Summen/Spaltenbezeichnungen.
- ●Klarstellung der Anknüpfung: Voranmeldung und Jahreserklärung sind getrennte Festsetzungsverfahren; eine „Berichtigungspflicht“ über die Jahreserklärung wird strafrechtlich nicht ohne Weiteres unterstellt.
- ●Plausible Einordnung berechtigter Vorsteuer im wirtschaftlichen Zusammenhang, soweit der Geschäftsbetrieb dies nahelegt und gegenteilige Feststellungen fehlen.
Praktischer Bezug: Steuerstrafrechtliche Verfahren rund um Umsatzsteuer
Der Beschluss betrifft einen typischen Streitpunkt bei der Bestimmung von Verkürzungsbeträgen: Welche Vorsteuer ist tatsächlich abzugsfähig, wie wird das im Urteil belegt, und an welcher Erklärungshandlung knüpft der strafrechtliche Vorwurf an? Solche Konstellationen sind regelmäßig Teil des Steuerstrafrechts und können – je nach Unternehmens- und Sachverhaltsstruktur – auch Berührungspunkte zum Wirtschaftsstrafrecht aufweisen.
Verteidigungsansätze (neutral beschrieben)
Der BGH-Beschluss zeigt, dass in Verfahren zur Umsatzsteuerverkürzung häufig Themenkomplexe im Vordergrund stehen wie (a) die konkrete Tatsachenbasis für die Annahme unberechtigter Vorsteuer, (b) die Abgrenzung der Tatvorwürfe nach Voranmeldungs- und Jahreserklärungszeiträumen sowie (c) die Nachvollziehbarkeit der Berechnungen in den Urteilsgründen. In der Praxis werden diese Punkte typischerweise anhand der Aktenlage, der steuerlichen Unterlagen und der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Erklärungspflichten aufgearbeitet; im Revisionsverfahren tritt zudem die Frage hinzu, ob die schriftlichen Urteilsgründe die erforderliche Darstellungsdichte erreichen (vgl. auch allgemein zur Revision).
Kurzer Service-Hinweis (sachlich)
Wer von Ermittlungen oder einem Strafverfahren im Zusammenhang mit Umsatzsteuer betroffen ist, sieht sich häufig mit umfangreichen Unterlagen, Berechnungen und Abgrenzungsfragen konfrontiert. Informationen zum Vorgehen und zu typischen Verfahrensschritten finden sich im Bereich Strafverteidigung sowie im Rechtslexikon.
Service-Hinweis zur Einordnung des Newsfalls
Der BGH-Beschluss vom 28.05.2025 (1 StR 132/25) betrifft die Anforderungen an die Urteilsdarstellung bei behaupteter Umsatzsteuerverkürzung, insbesondere zur Begründung unberechtigter Vorsteuer und zur Abgrenzung von Voranmeldungen und Jahreserklärung. Vertiefend: Akteneinsicht, Ermittlungsverfahren, Steuerhinterziehung.
Weitere Übersichten: Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht.
Kurzinfo: Umsatzsteuer, Vorsteuer und Urteilsanforderungen
Nach dem BGH (1 StR 132/25) muss das Urteil erkennen lassen, weshalb Vorsteuerabzüge aus Voranmeldungen unberechtigt sein sollen. Zudem sind Voranmeldungen und Jahreserklärung eigenständige Festsetzungsverfahren; eine strafbewehrte Pflicht zur „Korrektur“ unrichtiger Voranmeldungen gerade über die Jahreserklärung wird nicht ohne Weiteres angenommen.
Zum Nachlesen auf unserer Website: Schätzungen im Steuerstrafverfahren und Akteneinsicht und Steuergeheimnis.
FAQ
Worum ging es im BGH-Beschluss 1 StR 132/25 im Kern?
Der BGH beanstandete die Bestimmung des Verkürzungsumfangs bei Umsatzsteuer, weil im Urteil nicht nachvollziehbar dargelegt war, warum Vorsteuerabzüge unberechtigt sein sollten und wie die Berechnung tragfähig zustande kam.
Warum reicht es nicht, „zu Unrecht belassene Vorsteuer“ einfach zu addieren?
Weil aus den Urteilsgründen hervorgehen muss, welche Tatsachen die Unrichtigkeit begründen und worauf sich die jeweiligen Zahlen inhaltlich beziehen; andernfalls ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich.
Was bedeutet die Trennung von Voranmeldung und Jahreserklärung?
Beide sind steuerrechtlich eigenständige Festsetzungsverfahren. Der BGH betont, dass eine strafbewehrte Pflicht, unrichtige Voranmeldungen gerade über die Jahreserklärung zu berichtigen, nicht ohne Weiteres besteht; maßgeblich ist dann die Voranmeldung.
Welche Rolle spielt die „berechtigte Vorsteuer im wirtschaftlichen Zusammenhang“?
Wenn das Gericht deutlich geringere berechtigte Vorsteuerbeträge annimmt, muss nachvollziehbar begründet werden, warum trotz Geschäftsbetriebs keine oder nur geringe zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsrechnungen zugrunde liegen sollen.
Kann ein Geständnis Darlegungsmängel im Urteil ersetzen?
Nach der im Beschluss angesprochenen Rechtsprechung kann ein Geständnis erhebliche Feststellungs- und Erörterungsmängel nicht ohne Weiteres „heilen“, wenn die Urteilsgründe die notwendigen Tatsachen und Berechnungsschritte nicht erkennen lassen.
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