BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – Umsatzsteuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – Umsatzsteuerhinterziehung und neuer prozessualer Tatbegriff

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 eine wichtige Entscheidung zum Verhältnis von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung bei der Steuerhinterziehung getroffen. Der 1. Strafsenat hält nicht mehr daran fest, dass unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO bilden.

Nach der neuen Linie des BGH sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten. Das hat erhebliche Bedeutung für Anklage, Verfahrensbeschränkung, Nachtragsanklage, Strafklageverbrauch und Verteidigungsstrategie in Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung.

Die Entscheidung betrifft zugleich die konkurrenzrechtliche Bewertung, wenn ein Steuerpflichtiger gutgläubige Buchhalter oder Steuerberater zur Abgabe mehrerer unrichtiger Steuererklärungen veranlasst. Der BGH stellt insoweit erneut darauf ab, ob aus Sicht des mittelbaren Täters eine einheitliche Anweisung oder mehrere gesonderte Tatbeiträge vorliegen.

Service-Hinweis: In Steuerstrafverfahren wegen Umsatzsteuer geht es häufig nicht nur um die materielle Frage, ob Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht wurde. Ebenso wichtig sind Verjährung, Anklageumfang, Verfahrensbeschränkung, Selbstanzeigewirkungen, Konkurrenzen und die Abgrenzung einzelner prozessualer Taten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Steuerstrafrecht sowie im Rechtslexikon.

Ausgangsfall: Umsatzsteuerkarussell mit Fernsehgeräten

Dem Beschluss lag ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuer-Betrugssystem zugrunde. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte faktischer Geschäftsführer einer GmbH, die ursprünglich mit Luxusmöbeln handelte. Als das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, wurde es nach den Feststellungen in ein von unbekannten Dritten organisiertes Umsatzsteuer-Betrugssystem mit Fernsehgeräten eingebunden.

Die Lieferantengesellschaften waren nach den Feststellungen als sogenannte Missing Trader eingesetzt. Sie kauften Fernsehgeräte im europäischen Ausland an, veräußerten sie unter Ausweis von Umsatzsteuer an die vom Angeklagten faktisch geführte GmbH weiter und kamen ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht nach. Die GmbH des Angeklagten wiederum veräußerte die Ware weiter an sogenannte Buffer-Gesellschaften.

In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für April bis September 2014 wurden zwar die Ausgangsumsätze aus dem Verkauf der Fernsehgeräte erfasst. Zugleich wurden jedoch Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der Lieferantengesellschaften geltend gemacht. Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte bereits bei Durchführung der Umsatzgeschäfte, dass er Teil einer Umsatzsteuer-Betrugskette war und die Lieferanten ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkamen.

Insgesamt wurden Vorsteuern in Höhe von rund 937.000 Euro zu Unrecht zur Anrechnung gebracht. Später wurde auch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2014 abgegeben, in der ebenfalls Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen geltend gemacht wurden.

Rechtlicher Hintergrund: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahreserklärung

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung betreffen zwar denselben Steuerpflichtigen, dieselbe Steuerart und häufig denselben wirtschaftlichen Sachverhalt. Steuerrechtlich handelt es sich aber um eigenständige Erklärungs- und Festsetzungsverfahren. Die Voranmeldung ist eine eigene Steueranmeldung. Die Jahreserklärung führt später zur Festsetzung der Jahresumsatzsteuer, hebt aber die früheren Vorauszahlungsfestsetzungen nicht automatisch auf.

Strafrechtlich ist diese Unterscheidung besonders relevant, weil eine unrichtige Voranmeldung zunächst eine Steuerverkürzung auf Zeit begründen kann. Durch eine spätere unrichtige Jahreserklärung kann aus dieser Verkürzung auf Zeit eine Verkürzung auf Dauer werden. Bislang wurde in der Rechtsprechung häufig angenommen, dass Voranmeldungen und Jahreserklärung desselben Besteuerungszeitraums eine einheitliche prozessuale Tat bilden.

Der BGH rückt hiervon nun ab. Er stellt klar, dass unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die dazugehörige Umsatzsteuer-Jahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO sind.

Vertiefende Informationen zum materiellen Vorwurf finden Sie in den Lexikonbeiträgen zur Umsatzsteuerhinterziehung, zum Umsatzsteuerkarussell und zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Kernaussage 1: Voranmeldungen und Jahreserklärung sind verschiedene prozessuale Taten

Der zentrale Leitsatz der Entscheidung lautet: Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO.

Der BGH begründet dies damit, dass die Tat bei Steuerhinterziehung regelmäßig durch die unrichtige, unvollständige oder unterlassene Steuererklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum abgegrenzt wird. Bei mehreren sachlich-rechtlich selbständigen Taten sei grundsätzlich auch von mehreren prozessualen Taten auszugehen.

Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn einzelne Handlungen innerlich so eng miteinander verknüpft sind, dass ihr Unrechts- und Schuldgehalt nur gemeinsam richtig gewürdigt werden kann. Eine solche enge Verzahnung sieht der BGH im Verhältnis von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung nicht. Die Verfahren seien steuerrechtlich selbständig und könnten sich auch zeitlich überschneiden.

Damit ändert der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Die Änderung ist für die Praxis erheblich, weil sie Auswirkungen auf den Umfang der Anklage, auf gerichtliche Hinweise, auf Nachtragsanklagen und auf Verfahrenseinstellungen haben kann.

Kernaussage 2: Beschränkung nach § 154a StPO ging ins Leere

Das Landgericht hatte das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für April bis September 2014 beschränkt und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ausgenommen. Der BGH stellt nun klar, dass eine solche Beschränkung nach § 154a StPO im konkreten Verhältnis nicht passte, weil Voranmeldungen und Jahreserklärung nach seiner neuen Auffassung nicht Teil einer einheitlichen prozessualen Tat sind.

Die Verfahrenshandlung blieb gleichwohl nicht folgenlos. Der BGH deutete die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Beschränkung als Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Jahreserklärung um. Maßgeblich war dabei, dass die Staatsanwaltschaft erkennbar die Jahreserklärung nicht weiter verfolgen wollte.

Für die Praxis bedeutet dies: Wenn Voranmeldungen und Jahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten sind, muss die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren sorgfältig entscheiden, welche Taten angeklagt werden sollen. Ein bloßer Wechsel innerhalb derselben prozessualen Tat ist dann nicht mehr ohne Weiteres möglich.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärung sind nach der neuen BGH-Linie verschiedene prozessuale Taten.
  • Eine Beschränkung nach § 154a StPO passt nur innerhalb derselben prozessualen Tat.
  • Bei getrennten Taten kommt eine Einstellung nach § 154 StPO in Betracht.
  • Ein Wechsel von Jahreserklärung auf Voranmeldungen kann künftig eine Nachtragsanklage oder ein neues Verfahren erfordern.
  • Für die Verteidigung werden Anklageumfang, Strafklageverbrauch und Verfahrenshindernisse noch bedeutsamer.

Kernaussage 3: Mitbestrafte Vortat bleibt materiell-rechtlich relevant

Der BGH hält zugleich daran fest, dass Steuerhinterziehungen durch unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen materiell-rechtlich mitbestrafte Vortaten einer nachfolgenden vollendeten Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unterlassene Umsatzsteuer-Jahreserklärung sein können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Schwergewicht des Unrechts auf der Jahreserklärung liegt.

Diese materiell-rechtliche Bewertung bedeutet jedoch nicht, dass Voranmeldungen und Jahreserklärung prozessual dieselbe Tat sind. Genau darin liegt die neue Differenzierung des BGH: Materiell können Voranmeldungen hinter der Jahreserklärung zurücktreten. Prozessual bleiben sie dennoch eigenständige Taten.

Im konkreten Fall war die Jahreserklärung nach der Verfahrensgestaltung nicht mehr Gegenstand der Aburteilung. Der BGH stellte deshalb darauf ab, dass die Konsumtion einer mitbestraften Vortat entfällt, wenn die Haupttat nicht mehr verfolgbar ist. Die Voranmeldungen konnten daher abgeurteilt werden.

Konkurrenzen bei gutgläubigem Buchhalter oder Steuerberater

Ein weiterer Teil der Entscheidung betrifft die konkurrenzrechtliche Bewertung bei Einschaltung gutgläubiger Dritter. Der Angeklagte hatte die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht selbst abgegeben, sondern gutgläubige Buchhalter und Steuerberater veranlasst. Strafrechtlich ging es damit um mittelbare Täterschaft.

Der BGH stellt klar: Veranlasst der Steuerpflichtige einen gutgläubigen Buchhalter oder Steuerberater durch eine einheitliche Handlung zur Fertigung und Einreichung mehrerer unrichtiger Steuererklärungen, kann in der Person des Steuerpflichtigen Tateinheit vorliegen. Entscheidend ist nicht, wie der gutgläubige Tatmittler die Erklärungen technisch oder organisatorisch abgibt. Maßgeblich ist der Tatbeitrag des mittelbaren Täters.

Im konkreten Fall sah der BGH die Feststellungen des Landgerichts nicht als ausreichend an, um mehrere Einzelweisungen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen April bis Juli 2014 anzunehmen. Er ging zugunsten des Angeklagten von einer einheitlichen Anweisung aus. Die vier Voranmeldungen standen daher in Tateinheit. Die späteren Voranmeldungen für August und September 2014 beruhten dagegen auf gesonderten Anweisungen und wurden tatmehrheitlich behandelt.

Hinweis für Steuerstrafverfahren: Bei Umsatzsteuerverfahren sind die Erklärungstermine und die jeweilige Verfahrenslage genau zu trennen. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Jahreserklärung, Selbstanzeige, Einziehung und Verfahrensbeschränkung können jeweils unterschiedliche rechtliche Folgen auslösen.

Vertiefende Informationen finden Sie in den Beiträgen zur Umsatzsteuerhinterziehung, zum Umsatzsteuerkarussell und zur Einziehung im Strafrecht.

Praktische Folgen für Anklage und Verteidigung

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Verfahrenspraxis. Wenn Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten sind, muss die Anklage präzise bezeichnen, welche Erklärungen Gegenstand des Verfahrens sein sollen. Eine Jahreserklärung kann nicht ohne Weiteres durch einen rechtlichen Hinweis in mehrere Voranmeldungen umgedeutet werden.

Der BGH weist selbst darauf hin, dass bei einem Wechsel von der Jahreserklärung auf Voranmeldungen künftig nicht mehr allein ein Hinweis nach § 265 StPO ausreichen kann. Vielmehr kann eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO oder die Einleitung eines neuen Verfahrens erforderlich werden.

Für die Verteidigung rücken damit Verfahrensfragen stärker in den Vordergrund. Zu prüfen ist insbesondere, welche Erklärung angeklagt ist, ob einzelne Voranmeldungszeiträume konkret bezeichnet wurden, ob Verjährung eingetreten ist, ob eine Einstellung oder Beschränkung wirksam erfolgt ist und ob eine spätere Verfolgung durch Strafklageverbrauch oder materielle Konkurrenzfragen begrenzt wird.

Auch die strafzumessungsrechtliche Seite bleibt bedeutsam. Im entschiedenen Fall änderte der BGH zwar den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten und reduzierte die Zahl selbständiger Taten. Der Gesamtstrafenausspruch blieb jedoch bestehen, weil der Senat ausschloss, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Bedeutung für Umsatzsteuerkarusselle und Vorsteuerabzug

Der Fall betraf ein Umsatzsteuerkarussell beziehungsweise eine Umsatzsteuer-Betrugskette. Solche Verfahren sind regelmäßig komplex, weil materielle Steuerfragen, Lieferketten, Rechnungswege, Zahlungsflüsse, Logistik und subjektive Kenntnis des Beteiligten zusammengeführt werden müssen.

Beim Vorsteuerabzug kommt es in solchen Fällen häufig darauf an, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligte, der in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Strafrechtlich stehen dann neben der objektiven Unrichtigkeit der Erklärungen insbesondere Vorsatz, Beteiligungsform und Kenntnis von der Betrugskette im Mittelpunkt.

Die neue Entscheidung des BGH betrifft diese materiellen Fragen nicht unmittelbar. Sie ist aber gerade in umfangreichen Umsatzsteuerverfahren praktisch wichtig, weil solche Verfahren regelmäßig mehrere Voranmeldungszeiträume, eine spätere Jahreserklärung und teilweise Selbstanzeige- oder Berichtigungsfragen enthalten.

Einziehung und wirtschaftliche Folgen

Das Landgericht hatte neben der Freiheitsstrafe auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 49.935,97 Euro angeordnet. Der BGH hob diese Anordnung im hier relevanten Ausschnitt nicht als Schwerpunkt seiner Entscheidung hervor, sie zeigt aber erneut, dass Steuerstrafverfahren regelmäßig auch erhebliche vermögensrechtliche Folgen haben können.

Bei Steuerhinterziehung kann die Einziehung neben steuerlichen Nachforderungen, Zinsen, Haftungsbescheiden und strafrechtlicher Sanktion stehen. Gerade bei Umsatzsteuerkarussellen und Vorsteuerfällen stellt sich häufig die Frage, wer etwas im Sinne der Einziehung erlangt hat und in welcher Höhe Vermögensvorteile abgeschöpft werden können.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Beitrag zur Einziehung im Strafrecht und zur Haftung nach § 71 AO bei Steuerhinterziehung.

FAQ zum BGH-Beschluss zur Umsatzsteuerhinterziehung

Was hat der BGH am 10. Dezember 2025 entschieden?

Der BGH hat entschieden, dass unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Umsatzsteuer-Jahreserklärung unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO sind.

Warum ist diese Änderung wichtig?

Die Änderung wirkt sich auf Anklage, Verfahrensbeschränkung, Nachtragsanklage, gerichtliche Hinweise und Strafklageverbrauch aus. Eine Jahreserklärung und die dazugehörigen Voranmeldungen können prozessual nicht mehr ohne Weiteres als einheitliche Tat behandelt werden.

Bleiben unrichtige Voranmeldungen materiell-rechtlich mitbestrafte Vortaten?

Ja, nach der Entscheidung können unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin materiell-rechtlich mitbestrafte Vortaten einer späteren vollendeten Steuerhinterziehung durch unrichtige Jahreserklärung sein. Prozessual sind sie nach der neuen Rechtsprechung aber eigenständige Taten.

Was bedeutet die Entscheidung für die Verteidigung?

Die Verteidigung muss noch genauer prüfen, welche Steuererklärungen angeklagt sind, ob einzelne Voranmeldungszeiträume erfasst wurden, ob eine Verfahrenseinstellung oder Beschränkung wirksam ist und ob ein Wechsel des Verfahrensgegenstands zulässig wäre.

Welche Rolle spielt die Weisung an einen Buchhalter oder Steuerberater?

Veranlasst ein Steuerpflichtiger durch eine einheitliche Anweisung mehrere unrichtige Erklärungen, kann in seiner Person Tateinheit vorliegen. Erteilt er dagegen mehrere gesonderte Anweisungen, kann Tatmehrheit anzunehmen sein.

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Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Rechtslexikon, Umsatzsteuerhinterziehung, Umsatzsteuerkarussell

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