BGH, Beschluss vom 07.08.2025 – Abrechnungsbetrug

Abrechnungsbetrug zum Nachteil von Kranken- und Pflegekassen (6 StR 239/24)

Der Bundesgerichtshof (6. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 7. August 2025 (6 StR 239/24, Vorinstanz: LG Rostock) wichtige Leitlinien zum Abrechnungsbetrug bei Pflegeleistungen und zur Vermögensabschöpfung herausgestellt. Im Kern geht es um die Frage, welche Tatsachen mit der Einreichung von Rechnungen gegenüber Kranken- und Pflegekassen konkludent erklärt werden, welche Anforderungen an die Abrechnungsfähigkeit von Pflegeleistungen gestellt werden und wie der Schaden zu bemessen ist. Außerdem behandelt der Beschluss, unter welchen Voraussetzungen eine Einziehung gegen eine handelnde Person möglich ist, wenn die Zahlungen zunächst bei einer Gesellschaft eingehen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie (extern) bei HRR-Strafrecht: BGH 6 StR 239/24 – Beschluss vom 07.08.2025.

Worum ging es in dem Verfahren?

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb die Angeklagte über eine von ihr geführte Gesellschaft zunächst einen ambulanten Pflegedienst und später zusätzlich mehrere stationäre Pflegeeinrichtungen. Grundlage der Abrechnung waren Versorgungs- und Vergütungsverträge mit mehreren Kranken- und Pflegekassen. In diesen Vereinbarungen war unter anderem vorgesehen, dass eine „verantwortliche Pflegefachkraft“ (in der Praxis häufig als Pflegedienstleitung/PDL bezeichnet) sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden muss und die Pflegeleistungen unter deren ständiger Verantwortung zu erbringen sind.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte über einen längeren Zeitraum Rechnungen einreichte, obwohl sie wusste, dass die vertraglich vorausgesetzte verantwortliche Pflegefachkraft tatsächlich nicht in der vorgesehenen Funktion tätig war. In 76 Fällen wurden Abrechnungen übersandt; die Kassen beglichen die Rechnungen in erheblichem Umfang. Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch wegen Betruges in 76 Fällen bestätigt, jedoch die Einziehungsentscheidung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Rechtlicher Hintergrund: Konkludente Täuschung durch Abrechnung

Der Beschluss knüpft an Grundsätze zur Betrugsstrafbarkeit an: Eine Täuschung kann auch konkludent erfolgen. Entscheidend ist, welchen Erklärungsgehalt der Rechtsverkehr bei der Geltendmachung einer Forderung typischerweise erwartet. Der BGH beschreibt dies so, dass im Zusammenhang mit einer Forderungsstellung regelmäßig eine wahrheitsgemäße Darstellung der für den Anspruch wesentlichen Tatsachen erwartet wird, soweit der Empfänger diese nicht ohne Weiteres selbst überprüfen kann.

Auf den Pflegebereich übertragen bedeutet das nach der Darstellung des Senats: Mit der Einreichung einer Rechnung wird – je nach vertraglichem und gesetzlichem Rahmen – nicht nur ein Geldbetrag verlangt, sondern zugleich erklärt, dass die Voraussetzungen der Abrechnungsfähigkeit erfüllt sind. Für die Einordnung im Einzelfall bleibt maßgeblich, was die zugrunde liegenden Verträge und die sozialrechtlichen Vorgaben als wesentliche Grundlage der Erstattungsfähigkeit vorsehen.

Pflegeleistungen: „Ständige Verantwortung“ einer Pflegefachkraft als Abrechnungsvoraussetzung

Ein Schwerpunkt des Beschlusses liegt auf der Abgrenzung zwischen bloßer Personalbenennung „auf dem Papier“ und tatsächlicher fachlicher Verantwortung. Der BGH stellt heraus, dass die Abrechnungsfähigkeit der Pflegeleistungen voraussetzt, dass die Leistungserbringung unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erfolgt. Diese Verantwortung meint nach der im Beschluss wiedergegebenen sozialrechtlichen Rechtsprechung insbesondere, dass die Pflegefachkraft die Pflegeleistungen zumindest in ihren Grundzügen selbst festlegt, die Durchführung organisiert und angemessen überwacht.

Damit wird – so der Senat in seiner Begründung – die pflegerische Gesamtverantwortung durch qualifiziertes Fachpersonal abgesichert. Im vom Landgericht festgestellten Sachverhalt war gerade dieser Qualitäts- und Verantwortungsrahmen Gegenstand der Täuschung: Nach den Urteilsfeststellungen wurde gegenüber den Kassen konkludent erklärt, die Leistungen seien unter der erforderlichen fachlichen Verantwortung erbracht worden, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei.

Schadensbemessung: Streng formale Betrachtungsweise im Sozialversicherungsrecht

Für die Bestimmung des Vermögensschadens betont der BGH die im Sozialversicherungsrecht geltende streng formale Betrachtungsweise. Danach kann der Schaden dem Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen entsprechen, auch wenn Pflegeleistungen in einem gewissen Umfang tatsächlich erbracht wurden. Maßgeblich ist nach der Darstellung des Senats, dass eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig ist, wenn sie in Teilbereichen nicht den gesetzlichen oder vereinbarten Anforderungen genügt.

Im Ergebnis hat der Senat damit den Ansatz bestätigt, bei Abrechnungsfällen gegenüber Kranken- und Pflegekassen nicht automatisch eine „Anrechnung“ tatsächlich erbrachter, aber nicht abrechnungsfähiger Leistungen vorzunehmen, wenn die Abrechnungsvoraussetzungen im maßgeblichen Punkt fehlen. Die Frage, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht wurden, kann in diesen Konstellationen für die Schadensberechnung daher hinter dem formalen Erstattungsmaßstab zurücktreten.

Einziehung: Warum der BGH den Einziehungs-Ausspruch aufgehoben hat

Während der Schuldspruch Bestand hatte, konnte nach Auffassung des BGH die Anordnung der Einziehung gegen die Angeklagte nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hatte eine Wertersatzeinziehung gegen die Angeklagte angeordnet, obwohl die Zahlungen nach den Feststellungen zunächst auf dem Konto der Gesellschaft eingingen. Der Senat hebt hervor, dass eine Vermögensmehrung bei einer drittbegünstigten juristischen Person nicht ohne Weiteres den Zugriff auf das Vermögen der handelnden Person eröffnet. Für eine Einziehung gegen den Täter bedarf es danach tragfähiger Feststellungen dazu, ob dieser selbst etwas erlangt hat, das seine eigene Vermögensbilanz verändert.

Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf typische Konstellationen, in denen ein persönliches Erlangen in Betracht kommen kann, etwa wenn die Gesellschaft nur als formaler Mantel genutzt wird oder wenn Vermögenszuflüsse unmittelbar an die handelnde Person weitergeleitet werden. Nach den Urteilsgründen des Landgerichts fehlten jedoch ausreichende Feststellungen, die eine solche Einordnung tragen könnten; zudem waren konkrete Zahlungswege, -beträge und -zeitpunkte nicht hinreichend belegt. Deshalb wurde der Einziehungs-Ausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Praktische Konsequenzen für Strafverfahren mit Abrechnungsbezug

Der Beschluss zeigt beispielhaft, dass Abrechnungsfälle im Pflege- und Gesundheitsbereich häufig zwei Ebenen zugleich betreffen: Einerseits die strafrechtliche Bewertung der Rechnungsstellung als Abrechnungsbetrug, andererseits die vermögensrechtlichen Folgen über die Einziehung. In der Praxis rücken dabei regelmäßig die zugrunde liegenden Vertragsanforderungen, interne Organisationsstrukturen und die Dokumentation der Verantwortungs- und Aufsichtswege in den Mittelpunkt.

Prozessual kann das bereits im Ermittlungsverfahren eine große Rolle spielen, insbesondere wenn Unterlagen sichergestellt werden oder die Akteneinsicht die behördliche Berechnungs- und Bewertungssystematik offenlegt. Häufig stehen daneben Maßnahmen wie Durchsuchung und Beschlagnahme im Raum, die die faktische Aufarbeitung von Abrechnungs- und Zahlungsstrukturen zusätzlich prägen können.

Verteidigungsrelevante Anknüpfungspunkte aus dem Beschluss (ohne Einzelfallbewertung)

  • Erklärungsgehalt der Abrechnung: Welche Tatsachen werden mit der Rechnung im konkreten Vertrags- und Normrahmen konkludent mitgeteilt?
  • Abrechnungsvoraussetzungen: Welche Anforderungen gelten an die ständige Verantwortung einer Pflegefachkraft und wie ist deren tatsächliche Wahrnehmung dokumentiert?
  • Schadensmaßstab: Anwendung der formalen sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise bei (teilweise) erbrachten, aber nicht erstattungsfähigen Leistungen.
  • Einziehungsgrundlagen bei Gesellschaften: Feststellungen zu persönlichem Erlangen, Weiterleitungen, Rechtsgrundlagen von Zahlungen und buchhalterischer Erfassung.

Service-Hinweis zur Einordnung des Themas

In Verfahren mit Vorwürfen des Abrechnungsbetrugs und möglichen Einziehungsfolgen stehen häufig Vertragsgrundlagen, Organisationsanforderungen und Zahlungsflüsse im Zentrum der Akte. Vertiefende Informationen finden Sie in unserem Rechtslexikon, insbesondere zu Abrechnungsbetrug, Akteneinsicht und dem Ermittlungsverfahren.

Weitere Übersichten zu unserer Tätigkeit finden Sie unter Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht.

Kurzinfo: Abrechnungsvoraussetzungen und Einziehung

Der BGH-Beschluss vom 07.08.2025 (6 StR 239/24) bestätigt Grundsätze zur konkludenten Täuschung durch Abrechnung, zur Bedeutung der verantwortlichen Pflegefachkraft für die Erstattungsfähigkeit sowie zur formalen Schadensbemessung. Zugleich hebt der Senat die Einziehungsanordnung auf, weil die Feststellungen zum persönlichen Erlangen bei Zahlungseingängen auf Gesellschaftskonten nicht ausreichten.

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FAQ

Welche Kernaussage trifft der BGH zur Täuschung bei Abrechnungen?

Der Senat beschreibt, dass die Geltendmachung einer Forderung eine konkludente Täuschung über anspruchsbegründende Tatsachen enthalten kann, wenn durch die Rechnung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt wird.

Warum ist die verantwortliche Pflegefachkraft für die Abrechnung so bedeutsam?

Nach der Darstellung im Beschluss setzt die Abrechnungsfähigkeit voraus, dass die Pflegeleistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht werden, die Planung, Organisation und Überwachung der Pflegeprozesse zumindest in Grundzügen wahrnimmt.

Wie bemisst sich der Schaden bei Abrechnungsbetrug gegenüber Kranken- und Pflegekassen?

Der BGH verweist auf die streng formale Betrachtungsweise im Sozialversicherungsrecht: Der Schaden kann dem Gesamtbetrag der Zahlungen entsprechen, wenn wesentliche Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit nicht erfüllt sind.

Was hat der BGH zur Einziehung entschieden?

Der Schuldspruch blieb bestehen, aber der Einziehungs-Ausspruch wurde aufgehoben, weil die Feststellungen nicht ausreichend belegten, dass die Angeklagte persönlich Vermögenswerte erlangt hatte, obwohl die Zahlungen zunächst bei der Gesellschaft eingingen.

Was muss das Tatgericht nach der Rückverweisung besonders klären?

Der BGH weist darauf hin, dass konkrete Zahlungswege, -beträge und -zeitpunkte sowie mögliche Weiterleitungen an die Angeklagte und deren Rechtsgrundlagen festzustellen und zu belegen sein können.

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