BGH, Beschl. v. 13.06.2023 – 1 StR 126/23 (LG Leipzig): Schwarzlohn-Schätzung, § 266a StGB und Zweifel beim Pflegeversicherungszuschlag – Strafverteidigung Frankfurt
In Verfahren rund um Schwarzlohnzahlungen, Scheinrechnungen und den Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) steht die Praxis häufig vor einem Kernproblem: Die tatsächlichen Lohn- und Beschäftigungsdaten sind nicht oder nur lückenhaft dokumentiert. Gerade bei illegaler Beschäftigung existieren regelmäßig keine belastbaren Lohnlisten, Stundenaufstellungen oder Einzelabrechnungen. In solchen Konstellationen gewinnt die Frage an Bedeutung, wie Gerichte den Schadens- und Schuldumfang bestimmen dürfen, ohne die Grenzen des Strafverfahrens zu überschreiten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.06.2023 (1 StR 126/23) Leitplanken für diese Berechnung aufgezeigt und zugleich einen konkreten Fehler beanstandet: Das Landgericht hatte bei unbekannten Arbeitnehmern pauschal angenommen, diese seien kinderlos und älter als 23 Jahre, um den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung anzusetzen. Damit berührt die Entscheidung zwei praktisch besonders relevante Themen: die zulässige Schätzung von Schwarzlöhnen und die Beweislast bei personenbezogenen Zuschlägen.
Ausgangslage: Schätzung statt Abrechnung – wenn Unterlagen fehlen
In der strafrechtlichen Aufarbeitung von illegaler Beschäftigung werden Zahlungsströme häufig über Rechnungsbilder rekonstruiert, etwa über Summen aus (Schein-)Rechnungen oder über betriebliche Umsätze. Das ist eng verbunden mit Tatkomplexen wie Schwarzarbeit/illegale Beschäftigung und der Prüfung durch Behörden wie Zoll und Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).
Die Rechtsprechung lässt in solchen Fällen eine gerichtliche Schätzung grundsätzlich zu, wenn das Tatgericht aufgrund tragfähiger Indizien von einem strafbaren Verhalten überzeugt ist. Der Maßstab ist jedoch anspruchsvoll: Schätzung ersetzt nicht den Vollbeweis der Tat, sondern dient der Bestimmung von Umfang und Höhe, wenn dieser Teil der Tatsachen sonst nicht präzise feststellbar ist. Für die Verteidigung ist besonders bedeutsam, dass Schätzungen methodisch nachvollziehbar sein müssen und die prozessualen Grundsätze des Strafverfahrens wahren.
Kernaussagen aus dem Beschluss 1 StR 126/23
- ● Schätzung kann zulässig sein, wenn fehlende Aufzeichnungen nicht dazu führen, dass das Verfahren rechnerisch „ins Leere“ läuft; die Grundlage muss aber aus den Feststellungen ableitbar sein, etwa aus Rechnungs- oder Umsatzdaten, Baustellenumfang oder typischen Lohnquoten.
- ● Vorteilsprinzip bei Zweifeln: Unaufklärbare Unsicherheiten dürfen nicht „zulasten“ des Angeklagten durch Annahmen geschlossen werden. Das betrifft nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch einzelne Rechenparameter.
- ● Brutto-Hochrechnung kann – bei vollständig illegalen Beschäftigungsverhältnissen – anhand des Eingangssteuersatzes der Lohnsteuerklasse VI erfolgen; dies dient der Standardisierung, wenn individuelle Merkmale der Arbeitnehmer nicht feststellbar sind.
- ● Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose: Eine pauschale Unterstellung „kinderlos und über 23“ bei unbekannten Arbeitnehmern ist rechtlich fehlerhaft, wenn es an konkreten Anhaltspunkten fehlt.
Gerade der letzte Punkt hat erhebliche praktische Tragweite. Der Zuschlag ist personenbezogen und knüpft an individuelle Voraussetzungen an. Sind diese nicht festgestellt, darf das Tatgericht die Ungewissheit nicht durch eine generelle Vermutung ersetzen. Für die Strafverteidigung eröffnet dies einen wichtigen Angriffspunkt gegen überhöhte Schadensberechnungen.
Warum personenbezogene Zuschläge besondere Begründung brauchen
Bei der Pflegeversicherung wirkt sich die Kinderlosigkeit auf die Beitragshöhe aus. Der Zuschlag setzt gesetzlich bestimmte Voraussetzungen voraus (insbesondere Altersgrenze und Kinderlosigkeit). In Verfahren, in denen die Identität der Beschäftigten nicht bekannt ist, fehlt häufig jede belastbare Datenbasis zur Familien- und Lebenssituation. Der BGH macht deutlich: Solche Parameter dürfen nicht pauschal zu Lasten des Angeklagten „gesetzt“ werden, sondern erfordern konkrete Anknüpfungstatsachen.
Methodisch lässt sich dies auch wissenschaftlich einordnen: Schätzmodelle sind nur so belastbar wie ihre Eingangsdaten. Wird ein Parameter ohne empirische Stütze eingeführt, steigt die Verzerrungsgefahr („Bias“) des Ergebnisses. Strafprozessual entspricht das dem Erfordernis, dass die Berechnung nicht auf reinen Vermutungen beruhen darf, wenn diese einen messbaren Nachteil begründen.
Verteidigungsperspektive: Wo Berechnungen typischerweise angreifbar sind
In der Praxis liegen die neuralgischen Punkte häufig weniger bei der Frage „Schätzung ja oder nein“, sondern bei der Wahl und Begründung der Parameter. Typisch sind Diskussionen um Abzüge (z. B. „Provisionen“/Sicherheitsabschläge), die Einordnung von Materialkosten oder die Annahme einer bestimmten Lohnquote. Auch die Abgrenzung zu Konstellationen der Scheinselbstständigkeit im Kontext des § 266a StGB kann die Berechnung erheblich verändern.
Für Betroffene ist zudem der frühe Blick in die Akten entscheidend: Ohne Akteneinsicht bleibt oft unklar, ob die Ermittlungsbehörden mit Hochrechnungen, Vergleichswerten oder bloßen Plausibilitätsannahmen arbeiten. Gerade nach Durchsuchungen und Beschlagnahmen empfiehlt sich eine strukturierte Prüfung, ob Rechenwege transparent dokumentiert sind und ob die Annahmen mit den tatsächlichen Feststellungen korrespondieren.
Wer mit Vorwürfen zu Schwarzlohn, Scheinrechnungen oder § 266a StGB konfrontiert ist, sollte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt – mit besonderer Erfahrung im Wirtschaftsstrafrecht und bei Bedarf auch im Steuerstrafrecht – hinzuziehen.
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Praktische Bedeutung: Schadenshöhe steuert Risiko, Strafe und Nebenfolgen
Die rechnerische Schadenshöhe wirkt in diesen Verfahren häufig als „Drehzahl“ des gesamten Verfahrens: Sie beeinflusst die Einordnung, den Strafrahmen, die Verteidigungsoptionen und Nebenfolgen wie Einziehung. Das gilt nicht nur im Bereich der Sozialversicherung, sondern regelmäßig auch bei steuerlichen Parallelvorwürfen wie Steuerhinterziehung, in denen Schätzfragen ebenfalls eine zentrale Rolle spielen können (vgl. Schätzungen im Steuerstrafverfahren).
Der BGH-Beschluss unterstreicht daher: Gerade bei unbekannten Arbeitnehmern müssen Gerichte bei personenbezogenen Zuschlägen Zurückhaltung üben. Für die Verteidigung kann es sinnvoll sein, nicht nur die Gesamtschätzung zu diskutieren, sondern einzelne Bausteine (z. B. Zuschläge, Steuersatzannahmen, Abzugsposten) gezielt zu isolieren und auf ihre Tatsachengrundlage zu prüfen. Das kann auch verfahrensstrategisch relevant sein, wenn es um Optionen einer frühen Verfahrensbeendigung wie Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) oder andere prozessuale Lösungen geht.
Einordnung im Gesamtkontext: Arbeitsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Verteidigungsstrategie
Vorwürfe im Umfeld von Schwarzlohn und Scheinrechnungen bewegen sich häufig im Schnittfeld von Arbeitsstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Die Ermittlungsdynamik ist oftmals geprägt von parallelen Auswertungen (z. B. Rechnungswesen, Baustellenlogistik, Subunternehmerketten) und dem Versuch, Zahlungsflüsse über Indizien zusammenzuführen. In dieser Lage ist eine Verteidigungsstrategie regelmäßig dann stabil, wenn sie zugleich materielle (Rechen- und Tatbestandsfragen) und verfahrensrechtliche Aspekte (Beweisverwertbarkeit, Aktenlage, Maßnahmeprüfung) integriert. Vertiefende Hintergründe zur Berechnungspraxis bietet auch unser Beitrag zur Berechnung des Sozialversicherungsschadens bei Scheinrechnungen und Schwarzlöhnen. Dort werden gängige Berechnungsmodelle und typische Streitpunkte aus Verteidigersicht zusammengefasst.
FAQ zum BGH-Beschluss 1 StR 126/23
Darf ein Gericht Schwarzlöhne schätzen, wenn keine Lohnunterlagen existieren?
Ja, eine Schätzung kann zulässig sein, wenn das Gericht von der Tat überzeugt ist und die Berechnung auf nachvollziehbaren Tatsachen basiert. Maßgeblich ist, dass die Rechenwege transparent sind und Unsicherheiten nicht einseitig zulasten des Angeklagten aufgelöst werden.
Warum ist der Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose bei unbekannten Arbeitnehmern problematisch?
Der Zuschlag knüpft an personenbezogene Voraussetzungen an. Sind Identität und persönliche Merkmale nicht feststellbar, fehlt regelmäßig die Tatsachengrundlage für eine pauschale Annahme. Genau dies hat der BGH beanstandet.
Welche Sofortmaßnahmen sind in solchen Ermittlungsverfahren sinnvoll?
Typisch sind die Sicherung der Akteneinsicht, die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme) und eine strukturierte Analyse der Schätzparameter, bevor inhaltliche Einlassungen erfolgen.
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Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
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