Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht

Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht in Frankfurt – Beratung & bundesweite Verteidigung

Problem: Komplexes Zollrecht, hohe Risiken an Grenze, Flughafen und im Versand

Rund um Einfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und Zollvorschriften lauern erhebliche straf- und bußgeldrechtliche Risiken. Obwohl die Zollverwaltung jährlich enorme Einnahmen für den Fiskus generiert, ist das materielle Zoll- und Verbrauchsteuerrecht vielen Rechtsanwendern wenig vertraut. Wer grenzüberschreitend Waren bewegt – ob Unternehmer, Spedition, Online-Händler oder Privatperson – sieht sich schnell mit Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung im Zollkontext konfrontiert. Zuständig ermitteln zunächst die Zollfahndung bzw. Hauptzollämter; Staatsanwaltschaften und Wirtschaftsstrafkammern werden häufig erst später eingebunden. Frühzeitige, fundierte Strafverteidigung ist daher entscheidend.

Kurzüberblick: Rechtliche Anknüpfungspunkte

Im Zollbereich greifen nationale Tatbestände des § 370 AO (Hinterziehung), § 372 AO (Bannbruch) und § 374 AO (Steuerhehlerei). Der Unionszollkodex (UZK) definiert Pflichten wie Gestellung, Beförderung und zollamtliche Überwachung. Strafrechtlich relevant sind vor allem (a) unrichtige/unvollständige Angaben und (b) pflichtwidriges Unterlassen, etwa die Nichtgestellung von Waren. Für Betroffene zählt: Nicht jede Zollschuld führt zur Straflosigkeit, wenn sie später erlischt – die „Hinterziehung auf Zeit“ bleibt grundsätzlich tatbestandsmäßig.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

Gestellungspflicht & „grüner Ausgang“

Nach Ankunft im Zollgebiet müssen Nichtunionswaren unverzüglich gestellt werden. Wer mit anmeldepflichtiger Ware den grünen Ausgang nutzt, gibt – wenn ein Beamter das Verhalten wahrnimmt – regelmäßig konkludent an, keine anmeldepflichtige Ware mitzuführen. Das kann eine Tathandlung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sein. Fehlt eine solche Wahrnehmung, steht meist die Nichtgestellung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) im Raum. Ob eine Tat bereits vollendet ist (Stichwort „Amtsplatz“-Abgrenzung) oder nur versucht wurde, ist für Verteidigung und Strafzumessung wesentlich – und gehört in erfahrene Hände der Strafverteidigung.

Beförderungspflichten & Störfälle

Der Verbringer muss Waren zur bezeichneten Zollstelle bzw. zum zugelassenen Ort befördern. Unvorhergesehene Ereignisse sind unverzüglich zu melden. Unterlassene Meldungen oder Verstöße gegen Verkehrswege-/Öffnungszeitvorgaben können zur Zollschuld und zu strafrechtlicher Relevanz führen. Unternehmen sollten Prozesse, Routen und Verantwortlichkeiten dokumentieren – Compliance ist hier Schlüsselbegriff des Wirtschaftsstrafrechts.

Postverkehr, Online-Bestellungen & Kleinsendungen

Gerade bei E-Commerce-Sendungen (CN 22/CN 23; reduzierte Datensätze) entstehen Abgabenverkürzungen oft durch falsche Wert-/Inhaltsangaben. Regel: Der Absender gibt regelmäßig die entscheidenden Daten ab. Empfänger werden ggf. Zollschuldner – strafrechtlich kommt bei späterem Erwerb eher Steuerhehlerei in Betracht als eine eigene Erklärungspflicht. Wer am Zollamt falsche Belege vorlegt, handelt schnell tatbestandsmäßig.

„Rip-Off“-Verfahren (unterschobene Ware)

Versteckt ein Dritter Schmuggelgut in einer fremden Lieferung oder im Gepäck argloser Personen, bleibt Letztere zwar gestellungspflichtig, aber mangels Vorsatz straflos. Der „Einschleuser“ kann hingegen Täter (mittelbarer Täter oder Unterlasser) sein. Für die Verteidigung ist die präzise Rollenklärung zentral.

Zolllager, vorübergehende Verwendung, Endverwendung

Falsche Angaben bei der Anmeldung zum (oder Beendigung des) Zolllager- oder Vorübergehenden-Verwendungs-Verfahren sind klassischer Nährboden für § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Daneben bestehen spezifische Unterrichtungspflichten der Bewilligungsinhaber; deren Verletzung kann § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllen. Eine spätere „Kompensation“ durch hypothetische Begünstigungen verhindert die Strafbarkeit im Regelfall nicht.

Bannbruch & Steuerhehlerei

Das Verbringen, Aus- oder Durchführen entgegen Verboten ist als Bannbruch sanktionierbar. Wer sich verkürzte Waren „verschafft“ oder absetzt, erfüllt leicht den Tatbestand der Steuerhehlerei. Die Abgrenzung zur (eigenen) Steuerhinterziehung ist heikel und für die Strafrahmenfrage wichtig.

Lösung: Effektive Verteidigungsstrategien

  • Pflichtenstellung präzise prüfen: Täter i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist nur, wer selbst angabepflichtig ist. Das ist ein zentrales Verteidigungshebel.
  • Versuch vs. Vollendung: Zeitpunkt des Verkürzungserfolgs ist strategisch entscheidend (z.B. „Amtsplatz“-Bezug, Zugriffssituation).
  • Erlöschen der Zollschuld richtig einordnen: Ein späteres Erlöschen (z.B. Einziehung) beseitigt die Strafbarkeit in aller Regel nicht – kann aber die Strafzumessung beeinflussen.
  • Abgrenzung Nr. 1 / Nr. 2 AO: Konkludente Erklärungen (grüner Ausgang) vs. reines Unterlassen (Nichtgestellung).
  • Compliance-Ansatz für Unternehmen: Prozesse, Schulungen, Dokumentation; interne Richtlinien zu Störfallmeldungen, Beförderungswegen, ESumA/Gestellung.
  • Aktuelle Entwicklungen im Blick: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ändern Nuancen. Ein Blick in Aktuelles hält Sie auf dem aktuellen Stand.

Vorgehen: Was Sie jetzt tun sollten

  1. Schweigen wahren, Verteidiger kontaktieren. Geben Sie keine spontanen Erklärungen ab – Sie müssen sich nicht selbst belasten. Unsere Strafverteidigung übernimmt die Kommunikation.
  2. Unterlagen sichern. Frachtpapiere, Tracking, E-Mail-Verkehr, Bewilligungen, IT-Logs – alles geordnet bereitstellen.
  3. Fristen und Formalien prüfen. Gestellung/Anmeldung, Melde- und Unterrichtungspflichten, eventuelle Nachreichungen – aber nur mit Strategie.
  4. Maßnahmen begleiten. Bei Durchsuchung, Beschlagnahme oder Vernehmung: Verteidigung hinzuziehen, Protokolle prüfen.
  5. Risikobewertung & Plan. Materielles Zollrecht, Verbrauchsteuern, strafprozessuale Optionen und wirtschaftliche Folgen integriert betrachten – mit Blick auf Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht.

Ihre Vorteile mit Buchert Jacob Peter

  • Spezialisierte Expertise im Schnittfeld von Zoll-, Verbrauchsteuer- und Steuerstrafrecht.
  • Forensische Präzision: Aktenanalyse, Pflichtenstellung, Kausalitäts- und Versuchsvorwürfe belastbar aufbereitet.
  • Unternehmensnahe Lösungen: Compliance-Checks, Krisenkommunikation, Koordination mit Speditionen/Postdienstleistern.
  • Standort Frankfurt, bundesweit aktiv: Kurze Wege zu Zollstellen, Flughäfen, Gerichten; Verteidigung in ganz Deutschland.
    Call-to-Action: Sichern Sie sich frühzeitig eine Erstberatung. Wir bewerten Ihr Risiko, entwickeln die passende Strategie und vertreten Sie konsequent.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen falschen Angaben und Nichtgestellung?
Falsche/konkludente Angaben betreffen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (z.B. grüner Ausgang, wenn gesehen). Nichtgestellung ohne Aussage ist regelmäßig § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Hilft es, wenn die Zollschuld später erlischt?
Das kann die Strafzumessung beeinflussen; die Tat bleibt meist tatbestandsmäßig („Hinterziehung auf Zeit“).

Bin ich als Empfänger einer Online-Sendung automatisch Täter?
Nicht zwingend. Häufig trifft den Absender die Angabepflicht. Beim späteren Erwerb kann Steuerhehlerei einschlägig sein.

Was gilt im „Rip-Off“-Fall (untergeschobene Ware)?
Der arglose Verbringer ist gestellungspflichtig, aber mangels Vorsatz straflos. Täter kann der Einschleuser sein.

Welche Rolle spielt die „Amtsplatz“-Grenze?
Sie hilft, Versuch und Vollendung abzugrenzen. Der genaue Zugriffsort/Zeitpunkt ist verteidigungsrelevant.

Worauf sollten Unternehmen achten?
Klare Prozesse (ESumA, Gestellung, Beförderung), Eskalationswege bei Störfällen, Schulungen, Dokumentation – Teil einer wirksamen Compliance im Wirtschaftsstrafrecht.

Ich habe eine Vorladung/Zollanhörung erhalten – was tun?
Schweigen, Fristen sichern, sofort spezialisierte Strafverteidigung einschalten.

 

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit
Rechtsanwalt Frank M. Peter, Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Dr. Caroline Jacob, Fachanwältin für Strafrecht
Rechtsanwalt Dr. Sven Henseler, Diplom-Finanzwirt (FH)
Als Of Counsel: Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de

 

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