Das Wettbewerbsregister im Wirtschaftsstrafrecht
Mit dem „Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ wurde die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters geschaffen. Dieses Register wird vom Bundeskartellamt (BKartA) in Form einer zentralen Datenbank verwaltet (§ 1 WRegG).
Verpflichtung zur Mitteilung
Seit dem 1. Dezember 2021 sind die Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden gemäß § 4 Abs. 1 WRegG verpflichtet, registerrelevante Entscheidungen an das Bundeskartellamt zu melden. Diese Maßnahme soll die Transparenz und Effizienz im Wettbewerbsrecht erhöhen und sicherstellen, dass relevante Informationen gebündelt zur Verfügung stehen.
Eingetragene Delikte
Im Wettbewerbsregister werden ausschließlich rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen erfasst, die sich auf die in § 2 WRegG genannten Delikte beziehen.
- Strafrechtliche Verstöße gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Insbesondere die in § 123 Absatz 1 aufgeführten Straftaten.
- Betrug und Subventionsbetrug: Verurteilungen nach § 263 und § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB), wenn diese sich gegen öffentliche Haushalte richten.
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Relevante Verstöße gemäß § 266a StGB.
- Steuerhinterziehung: Verurteilungen nach § 370 der Abgabenordnung.
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen: Bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB.
Weitere strafrechtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen
Neben den genannten Straftaten werden auch andere relevante Entscheidungen in das Wettbewerbsregister aufgenommen, darunter rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen. Diese müssen jedoch folgende Kriterien erfüllen:
- Eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen.
- Alternativ muss eine Geldbuße von mindestens 2.500 Euro festgesetzt worden sein.
Relevante Verstöße in diesem Kontext können sein:
- Straftaten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11).
- Verstöße nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch über Arbeitsförderung (§ 404 Abs. 1 und 2).
- Vergehen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§§ 15, 15a, 16).
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz (§ 21).
- Verstöße nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 23).
Das Wettbewerbsregister wird ebenfalls aktualisiert mit rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen, die gemäß § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ergangen sind, insbesondere in Verbindung mit § 130 des gleichen Gesetzes. Diese betreffen die bereits genannten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Zusätzlich können Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vom 16. Juli 2021 verhängt werden, im Wettbewerbsregister vermerkt werden. Dafür ist jedoch eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro erforderlich.
Konsequenz einer Eintragung
Das Wettbewerbsregistergesetz sieht nicht vor, dass eine Eintragung im Wettbewerbsregister automatisch zu einem Ausschluss des Unternehmens aus dem Vergabeverfahren führt. § 6 WRegG verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber dazu, zu überprüfen, ob im Wettbewerbsregister relevante Eintragungen zu dem Bieter vorhanden sind, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Eintragung eines zwingenden Ausschlussgrundes in der Regel zu einem Ausschluss des Unternehmens führen wird. Es sind unterschiedliche Schwellenwerte definiert, bei deren Überschreitung eine Abfrage verpflichtend ist; erfolgt keine Überschreitung, ist die Abfrage optional. Der Schwellenwert für öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB liegt mit 30.000 Euro deutlich unter dem Schwellenwert für öffentliche Aufträge gemäß § 106 GWB, was dazu führt, dass in vielen Ausschreibungen entsprechende Abfragen erforderlich sein werden.
FAQ zum Wettbewerbsregister – Wirtschaftsstrafrecht & Vergabe
Was ist das Wettbewerbsregister und wer führt es?
Das Wettbewerbsregister ist eine bundesweite Datenbank beim Bundeskartellamt (BKartA) (§ 1 WRegG). Es bündelt registerrelevante Straf- und Bußgeldentscheidungen für Vergabestellen.
Welche Entscheidungen werden eingetragen?
Nur rechtskräftige Verurteilungen/Strafbefehl oder bestandskräftige Bußgelder zu in § 2 WRegG genannten Delikten, u. a. § 370 AO (Steuerhinterziehung), § 266a StGB, § 298 StGB (Ausschreibungsabsprachen), Verstöße nach GWB § 123, sowie erhebliche Bußgelder nach § 30 OWiG i. V. m. § 130 OWiG. Auch LkSG-Bußgelder ab 175.000 € können erfasst werden.
Wer meldet an das Register?
Seit 01.12.2021 sind Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden verpflichtet, registerrelevante Entscheidungen an das BKartA zu übermitteln (§ 4 Abs. 1 WRegG).
Gibt es Schwellen für die Eintragung sonstiger Entscheidungen?
Ja. Erfasst werden u. a. Verurteilungen mit Freiheitsstrafe > 3 Monate oder Geldstrafe > 90 Tagessätze bzw. Geldbußen ab 2.500 € (bei OWi-Unternehmen).
Welche Rolle spielen §§ 30, 130 OWiG (Unternehmensgeldbußen/Aufsichtspflicht)?
Bußgeldentscheidungen gegen Unternehmen nach § 30 OWiG (oft i. V. m. § 130 OWiG) können registerrelevant sein, wenn sie die genannten Schwellen erfüllen.
Führt eine Eintragung automatisch zum Ausschluss von Vergaben?
Nein. Eintragungen lösen keinen automatischen Ausschluss aus. Vergabestellen prüfen nach § 6 WRegG, ob Einträge vorliegen und ob zwingende Ausschlussgründe greifen.
Wann müssen Auftraggeber das Register abfragen?
Die Abfragepflicht hängt vom Schwellenwert ab. Für öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB liegt er bei 30.000 € und damit deutlich niedriger als der allgemeine Schwellenwert nach § 106 GWB – in vielen Verfahren wird daher abgefragt.
Welche typischen Deliktsbereiche betreffen Unternehmen?
Neben Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und Ausschreibungsabsprachen (§ 298 StGB) auch Verstöße gegen MindestlohnG (§ 21), AEntG (§ 23), AÜG (§§ 15–16) und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
Was bedeutet eine Eintragung praktisch für Bieter?
Sie kann Vergabechancen erheblich beeinträchtigen: Vergabestellen dürfen den Zuschlag versagen, wenn ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt. Unternehmen sollten frühzeitig rechtlich reagieren und ihre Compliance nachweisbar stärken.
Wie unterstützen wir als Kanzlei?
Wir beraten und verteidigen zu Registereintragungen, Unternehmens- und Organhaftung, begleiten Kommunikation mit Vergabestellen und Compliance-Maßnahmen, um Risiken im Vergabeverfahren zu minimieren.
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- Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Dr. Caroline Jacob
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter
- Rechtsanwalt Dr. Sven Henseler, Diplom-Finanzwirt (FH)
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- Als Kooperationspartner Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
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