Umweltstrafrecht – Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 ff. StGB)

Umweltstrafrecht – Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 ff. StGB)

Einleitung

Das Umweltstrafrecht schützt die zentralen Lebensgrundlagen des Menschen – Wasser, Boden, Luft, Tiere und Pflanzen. Die einschlägigen Vorschriften finden sich in den §§ 324 ff. StGB und sind eng mit dem Umweltverwaltungsrecht verknüpft. Charakteristisch ist die Verwaltungsakzessorietät: Strafbar ist regelmäßig nur, was auch verwaltungsrechtlich unzulässig ist. Wer aufgrund einer – selbst fehlerhaft erteilten – Genehmigung handelt, macht sich meist nicht strafbar.

Die wichtigsten Umweltstraftaten im Überblick

  • Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
  • Bodenverunreinigung (§ 324a StGB)
  • Luftverunreinigung (§ 325 StGB)
  • Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB)
  • Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB)

Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)

Strafbar macht sich, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Gewässer sind alle oberirdischen Gewässer, das Grundwasser und das Meer. Erforderlich ist eine nicht unerhebliche Verschlechterung der physikalischen, chemischen, biologischen oder thermischen Beschaffenheit.

Bodenverunreinigung (§ 324a StGB)

Strafbar ist das Einbringen, Eindringenlassen oder Freisetzen von Stoffen in den Boden unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, wenn der Boden dadurch verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird. Boden ist die obere Schicht der Erdkruste einschließlich flüssiger und gasförmiger Bestandteile.

Luftverunreinigung (§ 325 StGB)

Erfasst sind unbefugte Emissionen, die die Luftqualität erheblich beeinträchtigen und dadurch die Umweltmedien oder die Gesundheit gefährden.

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB)

Abfälle sind feste, flüssige oder in Behältern aufbewahrte gasförmige Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder muss. Strafbar sind u.a. unerlaubtes Sammeln, Befördern, Behandeln, Lagern oder Ablagern sowie Verstöße gegen besondere Sicherheitsanforderungen.

Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB)

Strafbar ist das Betreiben bestimmter Anlagen ohne erforderliche Genehmigung oder entgegen vollziehbarer Untersagungen, insbesondere bei besonders gefährlichen Anlagen.

Umweltordnungswidrigkeiten vs. Umweltstraftaten

Es gibt zwei Sanktionsschienen:

  • Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld) für weniger gravierende Verstöße. Die konkrete Höhe bemisst die zuständige Behörde anhand des Einzelfalls.
  • Straftaten (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) für schwerwiegende Verstöße. Das Gericht wägt Schuld und Tatumstände ab. Nur natürliche Personen sind strafrechtlich verantwortlich; Unternehmen werden über Bußgelder (OWiG) und Vermögensabschöpfung adressiert.

Verwaltungsakzessorietät – was heißt das praktisch?

Die Strafbarkeit in den §§ 324 ff. StGB knüpft typischerweise an Verstöße gegen Genehmigungen, Anordnungen oder Betreiberpflichten an.
Wesentliche Folgen:

  • Liegt ein formell wirksamer erlaubender Verwaltungsakt vor, ist die Tat in der Regel nicht strafbar (Ausnahmen: Nichtigkeit/Extremfälle).
  • Bei repressiven Verboten mit Befreiungsvorbehalt („unbefugt“) wirkt eine behördliche Gestattung meist rechtfertigend.
  • Verwaltungsgerichtlich bestandskräftige Entscheidungen entfalten regelmäßig Bindungswirkung für das Strafverfahren.

Europarechtliche Einflüsse

Die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verschärft Vorgaben zu Tatbeständen, Sanktionsrahmen und Datenerfassung. Deutschland muss die Richtlinie bis Mai 2026 umsetzen – zu erwarten sind weitere Ausweitungen und eine intensivere Strafverfolgung.

Ermittlungs- und Verteidigungsbesonderheiten in Umweltsachen

  • Komplexe, technisch-naturwissenschaftliche Sachverhalte (z.B. Summations- und Synergieeffekte, Mess- und Nachweisprobleme).
  • Parallelität von Verwaltungs- und Strafverfahren (Eilverfahren, Auflagen, Meldepflichten).
  • Hoher Bedarf an fachkundigen Sachverständigen und interdisziplinärer Zusammenarbeit.
  • Für Unternehmen: präventive Organisation durch Compliance, klare Verantwortlichkeiten, Dokumentation und Schulungen.

FAQ zum Umweltstrafrecht

Was gilt als Umweltstraftat?
Schwerwiegende Eingriffe in Umweltmedien (z.B. Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigung), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen oder das Betreiben genehmigungspflichtiger Anlagen ohne Genehmigung.

Spielt das Verwaltungsrecht immer eine Rolle?
Ja. Die meisten Tatbestände sind verwaltungsakzessorisch. Ob eine Handlung strafbar ist, hängt stark von Genehmigungen, Anordnungen und Betreiberpflichten ab.

Können Unternehmen bestraft werden?
Unternehmen werden nicht strafrechtlich verurteilt, können aber mit hohen Bußgeldern belegt werden und unterliegen der Vermögensabschöpfung. Verantwortliche natürliche Personen haften strafrechtlich.

Welche Sanktionen drohen?
Geld- oder Freiheitsstrafen sowie Nebenfolgen (z.B. Einziehung von Taterträgen, Berufsverbote). Bei Ordnungswidrigkeiten drohen teils sehr hohe Bußgelder.

Welche Bedeutung hat Compliance?
Groß. Ein wirksames Compliance-System senkt Risiken, hilft bei der Krisenbewältigung und wirkt sich im Ernstfall positiv auf die Sanktionsbemessung aus.

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