Die Tötung auf Verlangen ist gemäß § 216 StGB strafbar. Jedoch stellt diese Norm klar, dass derjenige, der einen anderen Menschen aufgrund dessen ausdrücklichen und ernsthaften Verlangens tötet, milder bestraft wird. So wird beispielsweise ein Totschlag (siehe Totschlag) gemäß § 212 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, eine Tötung auf Verlangen hingegen nur mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Somit stellt § 216 StGB eine Privilegierung dar.
Damit die Privilegierung Anwendung finden kann, muss der Täter von dem ausdrücklichen und ernstlichen Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden sein. Das Verlangen muss über ein bloßes Einverständnis des Getöteten hinausgehen. Vielmehr muss dieser auf den späteren Täter eingewirkt haben. Zudem muss das Verlangen ausdrücklich sein, was dann der Fall ist, wenn es in eindeutiger und unmissverständlicher Form erhoben worden ist. Des Weiteren muss das Verlangen auch vom freien Willen des Opfers getragen sein und auf die Tötung gerichtet sein. Nur dann ist es auch als ernstlich zu qualifizieren. Ein Bestimmen des Täters zur Tötung scheidet dann aus, wenn der Täter bereits vor der Tat endgültig zur Tötung entschlossen war oder durch andere Gründe als dem Verlangen zur Tötung veranlasst wurde.
Die Tötung auf Verlangen ist von der straflosen Beihilfe (siehe Beihilfe) zum Selbstmord abzugrenzen. Von einer strafbaren Tötung auf Verlangen ist auszugehen, wenn der Täter den Handlungsablauf dominiert, eine straflose Beihilfe zum Selbstmord liegt hingegen dann vor, wenn die letzte Entscheidung über das zum Tode führende Geschehen in der Hand des Selbstmörders liegt.
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