Tabaksteuerhinterziehung – Steuerstrafrecht

Was ist Tabaksteuerhinterziehung?

Keywords: Tabaksteuerhinterziehung, Zigarettenschmuggel, illegale Tabakprodukte

Definition & Bedeutung

Tabaksteuerhinterziehung umfasst alle Handlungen, mit denen Tabakwaren unter Umgehung der steuerlichen Vorschriften in den Markt gebracht werden. Dies betrifft v.a. das gewerbliche Verbringen von Zigaretten und anderen Tabakwaren ohne Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Tabaksteuer.

Ursachen

  • Illegale Einfuhr großer Mengen (Schmuggel)
  • Verwendung von gefälschten oder nicht entwerteten Steuerzeichen
  • Fehlende oder falsche Steuererklärungen
  • Vertrieb von unversteuerten Produkten auf Schwarzmärkten

Auswirkungen

  • Erhebliche Steuerausfälle für den Fiskus
  • Wettbewerbsverzerrungen zulasten legaler Unternehmen
  • Strafrechtliche Konsequenzen für Täter

Tabaksteuer: Funktionsweise und Pflichten

Keywords: Tabaksteuer, Steuerzeichen, Steuerlager, Steuerbanderole

Steuerzeichenpflicht

Für Tabakwaren müssen Steuerzeichen (Banderolen) verwendet werden.

  • Die Steuerzeichen sind vom Hauptzollamt Bielefeld zu beziehen (§ 32 TabStV).
  • Hersteller, Einführer und zum Preis festsetzungsberechtigte Personen sind bezugsberechtigt (§ 17 TabStG).
  • Das Anbringen und Entwerten der Steuerzeichen muss vor der Steuerentstehung erfolgen.

Steuerentstehung

Die Tabaksteuer entsteht bei:

  • Entnahme von Tabakwaren aus dem Steuerlager
  • Herstellung ohne Erlaubnis
  • Unregelmäßigkeiten beim Steueraussetzungsverfahren (z.B. Schmuggel)
  • Verbringen aus anderen EU-Staaten zu gewerblichen Zwecken (§ 15, § 23 TabStG)

Steueranmeldung und Steuererklärung

  • Steueranmeldung: Z.B. bei Entnahme aus Steuerlager (§ 17 II TabStG)
  • Steuererklärung: Z.B. beim Verbringen aus EU-Staaten zu gewerblichen Zwecken (§ 23 I 3 TabStG)

Typische Formen der Tabaksteuerhinterziehung

Keywords: Tabaksteuerhinterziehung Arten, Steuerzeichenpflicht, Steuererklärungspflicht

Nichtverwendung von Steuerzeichen

Wer Tabakwaren ohne Steuerzeichen in Verkehr bringt, erfüllt den Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Unterlassene Steuererklärung

Beim gewerblichen Verbringen aus dem EU-Ausland muss eine Steuererklärung beim Hauptzollamt abgegeben werden. Wer dies unterlässt, macht sich gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar.

Versandhandel und Zigarettenschmuggel

  • Gewerblicher Versandhandel aus EU-Staaten unterliegt der Tabaksteuer.
  • Privatpersonen können Tabakwaren für den Eigenbedarf steuerfrei erwerben und einführen (§ 22 TabStG).
  • Bei Schmuggel drohen Steuerhinterziehung, Sicherstellung und Vernichtung der Tabakwaren.

Wer ist Steuerschuldner bei der Tabaksteuer?

Keywords: Steuerschuldner Tabaksteuer, Besitz Tabakwaren, Tabaksteuerrecht

  • Hersteller und Einführer sind immer Steuerschuldner.
  • Empfänger und Besitzer von Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland gebracht werden, sind ebenfalls Steuerschuldner (§ 23 TabStG).
  • Jeder, der Tabakwaren ohne Steuerzeichen gewerblich in Besitz hält, muss unverzüglich eine Steuererklärung abgeben.

Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Straftatbeständen

Keywords: Gesetzeskonkurrenz Tabaksteuer, Mehrfachtat Tabaksteuerhinterziehung

  • § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Unterlassen der Steuererklärung) und § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO (fehlende Steuerzeichen) können nebeneinander erfüllt sein.
  • In der Praxis tritt die Unterlassungstat als „mitbestrafte Nachtat“ zurück, wenn bereits durch das Unterlassen der Steuerzeichen die Steuerhinterziehung vollendet wurde.

Strafen und Sanktionen bei Tabaksteuerhinterziehung

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Strafbarkeit nach § 370 AO

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren
  • Ordnungswidrigkeit (bei Mengen < 1.000 Zigaretten) nach § 37 TabStG
  • Sicherstellung und Einziehung der unversteuerten Tabakwaren (§ 215 AO)
  • Nebenstrafen: Verlust der Gewerbeerlaubnis, steuerliche Nachforderungen

Beispiele für besonders schwere Fälle

  • Hinterziehung großer Tabakmengen
  • Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Vorgehen
  • Nutzung gefälschter Steuerzeichen

Zollrechtliche Besonderheiten bei EU-Grenzübertritten

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  • An EU-Binnengrenzen gilt keine Zollpflicht, aber die Tabaksteuerpflicht bleibt bestehen.
  • Der Verbringer ist verpflichtet, Tabakwaren beim Hauptzollamt anzumelden und mit Steuerzeichen zu versehen.
  • Bei Nichteinhaltung droht sofortige Sicherstellung und Einziehung.

Berechnung der Tabaksteuer und des Kleinverkaufspreises

Keywords: Tabaksteuer berechnen, Kleinverkaufspreis Zigaretten, Mindeststeuersatz

Steuersätze

  • Bis 31.12.2021: 9,82 Cent je Stück + 21,69 % des Kleinverkaufspreises
  • Ab 2026: 12,28 Cent je Stück + 19,84 % des Kleinverkaufspreises
  • Mindeststeuer: 100 % der Gesamtsteuer auf den gewichteten Durchschnittspreis

Kleinverkaufspreis

  • Bestimmt der Hersteller oder Einführer für jede Packung.
  • Bei gefälschten Zigaretten wird nicht der Schwarzmarktpreis, sondern der amtliche Kleinverkaufspreis angesetzt.

Praktischer Hinweis

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jährlich die aktuellen Durchschnittspreise für Zigaretten und Feinschnitt im Bundesanzeiger.

Beendigung und Vollendung der Tabaksteuerhinterziehung

Keywords: Tatvollendung Tabaksteuer, Steuerzeichen, Steuererklärung

  • Die Tat ist vollendet, sobald Tabakwaren ohne Steuerzeichen in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden.
  • Bei unterlassener Steuererklärung gilt die Tat mit dem Zeitpunkt als vollendet, an dem bei ordnungsgemäßer Abgabe der Steuererklärung die Steuer hätte festgesetzt werden können.

Besondere Fälle: Schwarzhandel & Ordnungswidrigkeit

Keywords: Ordnungswidrigkeit Tabaksteuer, Schwarzhandel Zigaretten

  • Schwarzhandel mit Zigaretten unter 1.000 Stück gilt nur als Ordnungswidrigkeit (§ 37 TabStG).
  • Für größere Mengen greift immer das Strafrecht.

Rechtliche Grauzonen und praktische Probleme

Keywords: Steuerhinterziehung Praxis, Verteidigung Steuerstrafrecht, Konflikte EU-Recht

  • Rechtsunsicherheiten bestehen oft bei der Unterscheidung zwischen Eigenbedarf und gewerblichem Verbringen.
  • Problem: Doppelpflicht zur Verwendung von Steuerzeichen und Steuererklärung kann zu Konkurrenzsituationen führen.
  • Bei gleichzeitiger Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei ist zu prüfen, welches Delikt greift und welche Tat als mitbestrafte Nachtat zurücktritt.

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