Steuerrechtliches Verfahren – Einspruch, Aussetzung der Vollziehung und Klage zum Finanzgericht bundesweit
Ein steuerrechtliches Verfahren beginnt oft mit einem Steuerbescheid, einer Prüfungsanordnung oder einer Zahlungssituation, die kurzfristig Handlungsdruck erzeugt. Wer in Frankfurt am Main oder bundesweit mit dem Finanzamt kommuniziert, muss Fristen, Formerfordernisse und die richtige Reihenfolge der Rechtsbehelfe beherrschen. Denn im Steuerrecht entscheidet nicht nur die materielle Rechtslage, sondern häufig auch das steuerliche Verfahrensrecht nach der Abgabenordnung (AO) und der Finanzgerichtsordnung (FGO) darüber, ob Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden können.
Die Kanzlei Buchert Jacob Peter begleitet Mandantinnen und Mandanten in steuerlichen Verwaltungsverfahren (Einspruch, Außenprüfung, Haftung, Erhebung/Vollstreckung) sowie in finanzgerichtlichen Verfahren bis hin zur Revision. Besonderheit: Wir verbinden juristische Verfahrensroutine mit steuerpraktischer Expertise durch unseren Kooperationspartner Steuerberater und ehemaligen Steuerfahnder Frank Wehrheim.
Typische Anlässe im steuerrechtlichen Verfahren
Im Alltag treten steuerliche Verfahren in vielen Konstellationen auf. Häufig sind es belastende Verwaltungsakte oder verfahrensleitende Maßnahmen, die Reaktionsfristen auslösen oder Mitwirkungspflichten konkretisieren.
- ● Steuerbescheid oder Änderungsbescheid (z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
- ● Prüfungsanordnung und Außenprüfung/Betriebsprüfung, inklusive digitaler Datenzugriffe
- ● Auskunftsersuchen, Vorlageanordnungen, Schätzungsandrohungen und Schätzung
- ● Haftungsbescheid (z. B. organschaftliche/geschäftsführerbezogene Haftung nach § 69 AO – siehe Haftung im Steuerverfahren)
- ● Zahlungsthemen: Fälligkeit, Säumniszuschläge, Stundung, Vollstreckungsmaßnahmen
Gerade bei parallelen Themen (z. B. Streit über mehrere Jahre, Grundlagen- und Folgebescheide, Voranmeldungen und Jahresbescheide) ist ein strukturiertes Verfahrensdesign entscheidend, um Teilbestandskraft zu vermeiden und die Tatsachenbasis frühzeitig zu stabilisieren.
Besteuerungsverfahren nach AO: Rechte, Pflichten und Leitplanken
Das Besteuerungsverfahren wird von der Abgabenordnung geprägt. Praktisch bedeutsam sind die Mitwirkungspflichten, die Reichweite der Sachverhaltsermittlung und die Grenzen der Informationsverarbeitung.
Für Mandantinnen und Mandanten ist wichtig: Auch im Streitfall gilt es, einen vollständigen, konsistenten Sachverhalt zu liefern und Beweismittel zu sichern. Zugleich bestehen Schutzmechanismen, etwa durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) und Datenschutzregeln. Ergänzend kann ein Auskunftsanspruch über verarbeitete personenbezogene Daten nach DSGVO/§§ 32a ff. AO in Betracht kommen, der aber von einer klassischen Akteneinsicht zu unterscheiden ist.
Im Einspruchsverfahren besteht regelmäßig kein „Automatismus“ auf Akteneinsicht; vielmehr geht es um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Finanzbehörde. Daneben ist praktisch zentral: Nach § 364 AO können „Unterlagen der Besteuerung“ – also entscheidungserhebliche Tatsachen- und Berechnungsgrundlagen – zu kommunizieren sein. Gerade bei Schätzungssachverhalten, Bewertungsfragen oder Kontrollmitteilungen kann das die Verteidigung im Verfahren maßgeblich stärken.
Bekanntgabe, Fristen und Bestandskraft: der formelle Startpunkt
Ob Einspruch oder Klage: Fristen hängen an der wirksamen Bekanntgabe. Für schriftliche Bescheide, die im Inland per Post übermittelt werden, gilt eine gesetzliche Zugangsvermutung. Seit dem 01.01.2025 wird bei Aufgabe zur Post grundsätzlich der Zugang am vierten Tag nach Aufgabe vermutet (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für die Fristberechnung gilt § 108 AO.
Bei elektronischer Bereitstellung zum Datenabruf (z. B. über ELSTER) gelten eigene Regeln (§ 122a AO). Bei förmlicher Zustellung (§ 122 Abs. 5 AO) beginnt die Frist am Folgetag. In der Praxis ist die Dokumentation des Zugangs (Umschlag, Zustellvermerk, elektronische Benachrichtigung) oft der Schlüssel, um Fristen sicher zu bestimmen oder Zugangsvermutungen im Einzelfall zu erschüttern.
Mit Fristablauf droht Bestandskraft – und damit eine erhebliche Einschränkung späterer Korrekturmöglichkeiten. Deshalb empfiehlt sich frühzeitig eine professionelle Prüfung und – wenn nötig – eine verfahrenssichere Fristwahrung.
Einspruch beim Finanzamt: wo, wann und wie?
Wo ist der Einspruch einzulegen?
Der Einspruch ist der förmliche außergerichtliche Rechtsbehelf der AO. Er ist grundsätzlich bei der Finanzbehörde einzulegen, deren Verwaltungsakt angefochten wird (§ 357 Abs. 2 AO), also typischerweise beim zuständigen Finanzamt. Wird versehentlich eine unzuständige Behörde angeschrieben, bleibt der Einspruch nur dann fristwahrend, wenn er innerhalb der Einspruchsfrist an die zuständige Stelle weitergeleitet wird – das Risiko trägt in der Praxis der Einspruchsführer.
Welche Frist gilt für den Einspruch?
Regelfrist: ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 355 Abs. 1 AO), sofern eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde (§ 356 AO). Fehlt sie oder ist sie unrichtig, kann der Rechtsbehelf grundsätzlich innerhalb von einem Jahr ab Bekanntgabe eingelegt werden (§ 356 Abs. 2 AO). Bei Einsprüchen wegen Untätigkeit (wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht entschieden wurde) kann der Einspruch unbefristet sein (§ 355 Abs. 2 AO i. V. m. § 347 Abs. 1 S. 2 AO).
Form und Mindestinhalt: fristwahrend handeln, dann substanziieren
Der Einspruch ist schriftlich, elektronisch (wenn Zugang eröffnet) oder zur Niederschrift einzulegen (§ 357 AO). Für die Wirksamkeit genügt, dass Einspruchsführer und angefochtener Bescheid erkennbar sind; eine ausführliche Begründung ist gesetzlich nicht zwingend. In der Praxis ist eine frühzeitige Begründung jedoch oft taktisch sinnvoll, insbesondere wenn parallel Aussetzung der Vollziehung beantragt werden soll.
Gerade bei Bescheiden mit mehreren selbständigen Regelungen (z. B. Steuerfestsetzung, Nebenabgaben, Verspätungszuschläge) ist sorgfältig zu definieren, was angegriffen wird, um ungewollte Teilbestandskraft zu vermeiden. In verfahrensrechtlich komplexen Fällen (z. B. Feststellungsbescheide, Grundlagen-/Folgebescheide, Kompensationsfragen) kann zudem ein Blick in das Rechtslexikon zur Begriffsklärung hilfreich sein, etwa zum Kompensationsverbot.
Begründung, Sachverhaltsaufklärung und Erörterungstermin (§ 364a AO)
Im Einspruchsverfahren wird der Fall typischerweise von der Rechtsbehelfsstelle geprüft. Die Phase eignet sich, um den Sachverhalt vollständig zu dokumentieren, Beweismittel strukturiert einzuführen (Urkunden, Auskünfte, Gutachten) und Unklarheiten auszuräumen. Auf Antrag kann der Sach- und Streitstand erörtert werden (§ 364a AO). Ein gut vorbereiteter Erörterungstermin kann helfen, eine Abhilfe zu erreichen oder zumindest die Streitpunkte für ein späteres Finanzgerichtsverfahren präzise zu fixieren.
Ausschlussfristen (§ 364b AO): Präklusion vermeiden
Die Finanzbehörde kann im Einspruchsverfahren eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 364b AO), etwa zur Benennung von Tatsachen, zur Erklärung über klärungsbedürftige Punkte oder zur Bezeichnung/ Vorlage von Beweismitteln. Wird eine solche Frist versäumt, droht Präklusion – mit der Folge, dass Vorbringen später nicht mehr berücksichtigt wird und diese Wirkung sogar in das finanzgerichtliche Verfahren hineinreichen kann (§ 76 Abs. 3 FGO). Hier ist konsequentes Fristenmanagement essenziell.
Einspruchsentscheidung, Verböserung und Rücknahme
Das Einspruchsverfahren endet regelmäßig durch Abhilfe (Änderung des Bescheids) oder durch Einspruchsentscheidung (§ 366 AO). Zu beachten ist die Möglichkeit der Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO) – das Finanzamt darf den Bescheid im Einspruchsverfahren auch zu Ungunsten ändern, wenn es zuvor auf diese Möglichkeit hinweist. Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden (§ 362 AO); danach tritt Bestandskraft ein.
Ein Einspruchsverzicht (§ 354 AO) ist rechtlich möglich, führt aber regelmäßig zum Verlust des Rechtswegs und ist grundsätzlich nicht widerrufbar. In der Praxis sollte ein Verzicht nur in seltenen, klar gelagerten Konstellationen nach belastbarer Beratung erwogen werden.
Ruhen oder Aussetzung des Einspruchsverfahrens (§ 363 AO)
Wenn ein Einspruch mehrere Jahre betrifft oder eine Rechtsfrage bereits in einem anderen Verfahren „vorab“ geklärt wird, kann eine Verfahrensunterbrechung strategisch sinnvoll sein.
Die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit ist in § 363 Abs. 1 AO geregelt. Sie kommt in Betracht, wenn die Entscheidung im Einspruch ganz oder teilweise von einem anderen anhängigen Rechtsverhältnis abhängt (z. B. bei Grundlagenbescheiden). Daneben ist das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO möglich, etwa wenn bereits ein finanzgerichtliches Musterverfahren zu derselben Streitfrage anhängig ist oder eine Außenprüfung parallel läuft. Besonders wichtig: Bei „Zwangsruhe“ (z. B. anhängige Verfahren bei EuGH, BVerfG oder obersten Bundesgerichten) muss der Einspruch das einschlägige Verfahren konkret benennen, damit die gesetzliche Ruhenswirkung eingreift.
Für Mandantinnen und Mandanten bedeutet das: Ruhensanträge sind keine „Formalität“, sondern ein Instrument, um Verfahren zu bündeln, Doppelarbeit zu vermeiden und die Entscheidungssicherheit zu erhöhen – ohne dabei andere Teile des Bescheids aus dem Blick zu verlieren (Stichwort Teileinspruchsentscheidung, § 367 Abs. 2a AO).
Aussetzung der Vollziehung: „Außervollzugsetzen“ des Bescheids und Vollstreckung vermeiden
Ein häufiger Praxisfehler ist die Annahme, der Einspruch stoppe die Zahlungspflicht. Das ist nicht der Fall: Rechtsbehelfe hemmen die Vollziehung grundsätzlich nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Wer nicht zahlen kann oder nicht zahlen will, braucht rechtzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 Abs. 2 AO – im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 69 FGO.
Voraussetzungen sind insbesondere „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder eine unbillige Härte. „Ernstliche Zweifel“ liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit sprechen, ohne dass bereits eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit erforderlich ist. In der Praxis sollte der AdV-Antrag klar begründet werden; häufig kann auf eine substantielle Einspruchsbegründung Bezug genommen werden. Sinnvoll ist zudem, bis zur Entscheidung über die AdV um Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen zu bitten und ergänzend eine Stundung zu erwägen, um Säumniszuschläge zu vermeiden.
Zu beachten sind mögliche Nebenfolgen: Wird AdV gewährt und bleibt die Hauptsache später ohne Erfolg, fallen regelmäßig Aussetzungszinsen an (§ 237 AO). Diese wirtschaftliche Komponente gehört in eine saubere Strategieentscheidung, insbesondere bei hohen Nachforderungen.
Klage zum Finanzgericht: Frist, Form und Begründung
Wann ist eine Klage möglich?
Die Klage zum Finanzgericht setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Vorverfahren voraus, also eine Einspruchsentscheidung (§ 44 FGO). Ausnahmen bestehen bei der Sprungklage (§ 45 FGO, mit Zustimmung des Finanzamts) oder bei Untätigkeit (§ 46 FGO). Die häufigste Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO), gerichtet auf Aufhebung/Änderung eines Steuerbescheids.
Welche Klagefrist gilt?
Die Klagefrist beträgt in der Regel ein Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung gilt grundsätzlich eine Jahresfrist. Wie beim Einspruch spielen Bekanntgabe- und Fristenregeln (inklusive Vier-Tages-Vermutung nach § 122 AO) eine zentrale Rolle.
Wo und wie wird Klage erhoben?
Die Klage ist beim örtlich zuständigen Finanzgericht einzureichen. Formell ist die elektronische Einreichung über sichere Übermittlungswege (z. B. beA/beSt) im Berufsrecht besonders relevant. Entscheidend ist eine fristgerechte, formwirksame Einreichung. Bei Fristdruck sind Sicherungsmechanismen zu beachten (z. B. Eingangsnachweise, technische Störungen, ggf. zulässige Ersatzeinreichung).
Was gehört in die Klagebegründung?
Eine überzeugende Klagebegründung verbindet den belastbaren Sachverhalt mit der präzisen verfahrensrechtlichen Einordnung und den materiell-rechtlichen Argumenten (z. B. aus EStG, KStG, UStG oder GewStG). In typischen Streitfällen – etwa zur Abziehbarkeit von Betriebsausgaben, zur Schätzung oder zu Mitwirkungspflichten – kommt es darauf an, Tatsachen vollständig darzustellen, Beweisanträge sauber vorzubereiten und rechtliche Angriffspunkte klar zu strukturieren. Das Gericht prüft im Rahmen der Anfechtungsklage, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 100 FGO).
Vorläufiger Rechtsschutz vor dem Finanzgericht
Auch im Finanzgerichtsverfahren gilt: Die Klage hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht (§ 69 Abs. 1 FGO). Wer Zahlungsdruck oder Vollstreckung verhindern will, muss vorläufigen Rechtsschutz beantragen, insbesondere Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO. Zuständig ist das Gericht der Hauptsache. Nach einer Einspruchsentscheidung ist häufig ein neuer Antrag erforderlich, wenn die zuvor gewährte AdV zeitlich befristet war. Die strategische Verzahnung von Einspruch, AdV und Klage ist deshalb einer der wichtigsten Punkte in der Verfahrensführung.
Revision zum Bundesfinanzhof: letzte Instanz und Verfahrensfehler
Gegen Urteile des Finanzgerichts ist die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) möglich, wenn sie im Urteil zugelassen wurde oder der BFH sie auf Beschwerde zulässt (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Revision ist strikt formalisiert: Sie fokussiert regelmäßig Rechtsfragen und verfahrensrechtliche Fehler. Deshalb muss bereits im Verwaltungs- und Klageverfahren eine saubere Tatsachengrundlage geschaffen werden, weil neue Tatsachen in späteren Instanzen nur eingeschränkt eingeführt werden können. Wer ein Verfahren bis zum BFH führen will, braucht von Beginn an eine verfahrensfest dokumentierte Argumentationslinie.
Vorgehen von Buchert Jacob Peter im steuerrechtlichen Verfahren
Unsere Praxis ist auf stringente Verfahrensführung im Steuerrecht ausgerichtet: Fristenkontrolle, belastbare Tatsachenbasis, klare Antragslogik und professionelle Kommunikation mit Finanzämtern und Finanzgerichten. In geeigneten Fällen nutzen wir Instrumente wie Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO), Teilentscheidungen oder vorläufigen Rechtsschutz, um Risiken zu steuern und die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu erreichen.
Mandantinnen und Mandanten profitieren dabei von der Kombination aus anwaltlicher Prozess- und Verfahrensroutine sowie steuerpraktischer Expertise. Das ist insbesondere in Außenprüfungen, bei Schätzungssachverhalten und Haftungslagen relevant, aber auch bei Korrektur- und Berichtigungsthemen (z. B. § 153 AO) und der verfahrenssicheren Aufbereitung komplexer Sachverhalte. Begleitend informieren wir regelmäßig über Entwicklungen unter Aktuelles.
Frühzeitige Mandatierung bedeutet in der Praxis: weniger Reibungsverluste, bessere Steuerung von Mitwirkung und Kommunikation, geringeres Risiko von Präklusion, und eine konsequente Ausrichtung auf das beste prozessuale Ergebnis – außergerichtlich oder vor Gericht.
FAQ zum steuerrechtlichen Verfahren
Wie lange habe ich Zeit, um gegen einen Steuerbescheid vorzugehen?
Regelmäßig beträgt die Einspruchsfrist einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung kann grundsätzlich innerhalb eines Jahres angefochten werden (§ 356 AO). Die Frist hängt an der wirksamen Bekanntgabe (z. B. Postzugang, Datenabruf nach § 122a AO).
Stoppt ein Einspruch automatisch die Zahlung?
Nein. Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO). Wer Vollstreckung vermeiden will, benötigt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) oder andere Zahlungserleichterungen (z. B. Stundung).
Was bedeutet „Aussetzung der Vollziehung“ konkret?
Mit der AdV wird die Durchsetzung des Bescheids vorläufig gestoppt („außervollzugsetzen“). Voraussetzung sind insbesondere ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte. Im finanzgerichtlichen Verfahren richtet sich der Antrag nach § 69 FGO.
Kann ein Einspruchsverfahren ruhen, wenn es ein Musterverfahren gibt?
Ja. Nach § 363 AO kann das Verfahren ruhen, etwa wenn ein Verfahren bei EuGH, BVerfG oder einem obersten Bundesgericht zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage anhängig ist. Wichtig ist, das Musterverfahren im Einspruch konkret zu benennen, damit die Voraussetzungen sicher erfüllt werden.
Wann kann ich Klage beim Finanzgericht erheben?
Grundsätzlich nach Abschluss des Einspruchsverfahrens durch Einspruchsentscheidung (§ 44 FGO). Ausnahmen sind Sprungklage (§ 45 FGO) und Untätigkeitsklage (§ 46 FGO). Die Klagefrist beträgt regelmäßig einen Monat (§ 47 FGO).
Welche Rolle spielt die Begründung im Einspruch?
Sie ist oft entscheidend, weil das Einspruchsverfahren die Tatsachenbasis für ein späteres Finanzgerichtsverfahren legt. Zudem kann das Finanzamt Ausschlussfristen setzen (§ 364b AO); verspätetes Vorbringen kann dann präkludiert sein.
Was passiert, wenn ich im Einspruch „verliere“?
Dann ergeht eine Einspruchsentscheidung. Dagegen ist regelmäßig die Anfechtungsklage zum Finanzgericht möglich. Für Zahlungsthemen ist parallel vorläufiger Rechtsschutz zu prüfen (AdV).
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- Als Kooperationspartner: Steuerberater und ehemaliger Steuerfahnder Frank Wehrheim
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- Zertifizierter Bilanzierungsexperte (Steuer Fachschule Dr. Endriss)
- Abgeschlossenes Weiterbildungsstudium im Steuerstrafrecht (FernUni Hagen) als Schnittstellenkompetenz zum Verfahrensrecht
- Über 25 Jahre Erfahrung als Steuerfahnder und in steuerlichen Sachverhaltsanalysen
- Fachanwälte für Strafrecht mit ausgeprägter Verfahrensroutine
- Universitätsprofessor für Internationales Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht als wissenschaftlicher Hintergrund
Unsere Rechtsanwaltskanzlei arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.
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