Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – Bußgeldtatbestände

Pflichten & Sanktionen nach dem LkSG verständlich erklärt – Systematik, Bußgelder, Procurement-Ausschluss

Kurz gesagt: § 24 LkSG bündelt die Ordnungswidrigkeiten rund um die Lieferketten-Sorgfaltspflichten. Die Norm arbeitet mit Verweisungen, ist aber – richtig sortiert – klar: Wer kann belangt werden? Welche Pflichten sind wie hoch bußgeldbewehrt? Wann droht der Ausschluss von Vergaben? Und wie werden Bußgelder bemessen? Hier finden Sie eine strukturierte, praxisnahe Übersicht – inklusive FAQ und Meta-Beschreibung.

Wen trifft das Bußgeldregime des § 24 LkSG?

Täterkreis (natürliche Personen): Ordnungswidrig handelt, wer Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. In der Praxis sind das u. a. Organmitglieder und beauftragte Führungskräfte (Zurechnung besonderer Merkmale über das Ordnungswidrigkeitenrecht).
Verbände/Unternehmen als Sanktionsadressaten: Unternehmen werden über Verbandsgeldbußen erfasst; zusätzlich sind Abschöpfung und selbständige Einziehung möglich (Kostenersparnisse durch unterlassene Maßnahmen gelten als wirtschaftlicher Vorteil).

Merke: Verantwortlich ist stets die handelnde Persondas Unternehmen haftet daneben über die Verbandsschiene. So wird Compliance zur Führungsaufgabe. Mehr zu unserem Beratungsansatz im Wirtschaftsstrafrecht.

Die Bußgeldkaskade – drei Stufen, klare Signale

§ 24 Abs. 2 LkSG ordnet drei Bußgeldrahmen an (bei Verbänden teils verzehnfacht). Für Großunternehmen (> 400 Mio. € Umsatz) kann für ausgewählte Tatbestände ein umsatzbezogener Rahmen bis 2 % greifen.

Stufe 1 – bis 100.000 € (Dokumentation & Bericht)

  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (7 Jahre)

  • LkSG-Bericht: inhaltlich richtig, fristgerechte Veröffentlichung und Einreichung bei der Behörde

➡️ Signal: Formfehler sind nicht „nur Kosmetik“ – ohne belastbare Doku/Reporting kippt die gesamte Compliance-Kette.

Stufe 2 – bis 500.000 € / 5 Mio. € (Verbände)

  • Zuständigkeiten für das Risikomanagement verbindlich festlegen (z. B. Menschenrechtsbeauftragte/r)

  • Risikoanalysen: regelmäßig/anlassbezogen, vollständig & rechtzeitig

  • Wirksamkeitskontrollen: Präventions-/Abhilfemaßnahmen und Beschwerdeverfahren prüfen/aktualisieren

  • Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen

➡️ Signal: Operative Kernpflichten müssen gelebt und laufend überprüft werden.

Stufe 3 – bis 800.000 € / 8 Mio. € (Verbände), ggf. bis 2 % Umsatz

  • Präventionsmaßnahmen verankern (inkl. Grundsatzerklärung, Schulungen, Vertragsanforderungen an Zulieferer)

  • Abhilfemaßnahmen unverzüglich ergreifen; bei Nichtbehebbarkeit Maßnahmenkonzept erstellen/umsetzen (auch bei mittelbaren Zulieferern)

  • Beschwerdeverfahren einrichten (angemessen, zugänglich, wirksam)

➡️ Signal: Bei festgestellten Risiken/Verletzungen zählt Tempo und Substanz. Für bestimmte Pflichtverletzungen kann der umsatzbezogene Bußgeldrahmen (bis 2 %) gezogen werden.

Hinweis: Einige Pflichten sind nicht isoliert bußgeldbewehrt, wirken aber mittelbar (z. B. Einrichtung eines Risikomanagements, Informationspflicht der Geschäftsleitung, Prävention bei mittelbaren Zulieferern). Defizite hier führen häufig zu sanktionierten Folgefehlern. Passende Einordnung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht.

Bußgeldbemessung – was mildert?

Behörden berücksichtigen u. a. Schwere, Dauer, Vorsatz/Fahrlässigkeit, Kooperation und vor allem Remediation: nachträgliche Verbesserungen des Compliance-Management-Systems, Wiedergutmachung, Transparenz – alles bußgeldmindernd. Frühzeitig strukturieren, dokumentieren, kommunizieren.

Beschaffung & Register – Folgewirkungen über das Bußgeld hinaus

  • Vergabeausschluss (§ 22 LkSG): Ab bestimmten Schwellen (z. B. 175.000 € bei natürlichen Personen, höhere Schwellen/Quoten bei Verbänden) bis zu 3 Jahre – entscheidend für Bieterprofile.

  • Registereinträge:

    • Wettbewerbsregister: ab relevanten LkSG-Bußgeldern → Reputations- & Vergaberisiken

    • Gewerbezentralregister: bereits bei geringeren Bußgeldern möglich

Weitere Querverbindungen zum Wettbewerbsregister und vergaberechtlichen Risiken beraten wir integriert.

Ausblick EU (CS3D):

Die geplante EU-Richtlinie Corporate Sustainability Due Diligence (CS3D) dürfte Sanktionen vereinheitlichen und verschärfen (diskutiert: höhere umsatzbezogene Bußgelder, zivilrechtliche Haftung, „naming & shaming“). Unternehmen sollten ihr LkSG-Programm jetzt skalierbar auslegen.

Praxis-Checkliste (Sofortmaßnahmen)

  • Governance: Zuständigkeiten benennen, Mandat & Ressourcen schriftlich fixieren

  • Risikoanalyse: Rhythmus, Scope (eigener Bereich/unmittelbar/mittelbar), Kriterien dokumentieren

  • Prävention: Grundsatzerklärung, Vertragsklauseln, Schulungen, Kontrollen, KPIs

  • Abhilfe: Eskalationsplan, Maßnahmenkonzept, Fristentracking, ggf. Beziehungsabbruch

  • Beschwerdeverfahren: Kanäle, Schutzmechanismen, Prozesse, Rückmeldungen, Evaluierung

  • Reporting & Doku: Belegführung 7 Jahre; Veröffentlichungs-/Einreichungsfristen einhalten

  • Behördenkommunikation: Anordnungen fristgerecht bedienen, Maßnahmen belegen

  • Bußgeldminderung: Remediation & Kooperation aktiv managen

FAQ zum LkSG-Sanktionssystem (SEO)

Wer kann nach § 24 LkSG belangt werden?
Natürliche Personen (Leitung/Beauftragte) als Täter; Unternehmen über Verbandsgeldbuße und Abschöpfung.

Wie hoch können Bußgelder ausfallen?
Bis 100 k€ / 500 k€ / 800 k€, für Verbände teils 5 Mio./8 Mio. €, in Einzelfällen bis 2 % des Durchschnittsumsatzes (> 400 Mio. €-Unternehmen).

Welche Pflichtverstöße sind am riskantesten?
Fehlende/verspätete Abhilfemaßnahmen, Maßnahmenkonzepte, Beschwerdeverfahren – häufig Stufe 3 und vergaberelevant.

Ist das Risikomanagement selbst bußgeldbewehrt?
Isoliert nein, aber Mängel führen oft zu sanktionierten Folgepflichtverletzungen (Analyse, Prävention, Abhilfe, Reporting).

Wann droht Vergabeausschluss?
Bei rechtskräftigen Bußgeldern ab bestimmten Schwellen (je nach Tatbestand/Adressat). Dauer: bis 3 Jahre.

Was mindert die Sanktion?
Wirksame Remediation, Kooperation, Wiedergutmachung, gelebte Compliance – früh, nachweisbar, dokumentiert.

Was ändert sich mit der CS3D?
Wahrscheinlich höhere umsatzbezogene Bußgelder, EU-weit einheitlichere Maßstäbe, zivilrechtliche Haftung. Programme skalierbar auslegen.

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