Die Kraftfahrzeugsteuer und das Steuerstrafrecht
Überblick über das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die sich zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in Deutschland befinden, der Kraftfahrzeugsteuer. Auch die widerrechtliche Benutzung solcher Fahrzeuge ist steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG), wenn sie ohne die erforderliche verkehrsrechtliche Zulassung betrieben werden. Diese Zulassungspflichten sind in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgelegt.
Ausnahmefälle:
- Fahrzeuge aus der EU ohne Inlandswohnsitz: Nach § 3 Nr. 12 KraftStG sind bestimmte Fahrzeuge, die von Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat vorübergehend in Deutschland genutzt werden, von der Steuer befreit. Der vorübergehende Aufenthalt darf bis zu einem Jahr betragen.
- Fahrzeuge aus dem Drittland: Nach dem Brexit gelten britische Fahrzeuge als Drittlandfahrzeuge. Auch hier greifen Steuerbefreiungen, wenn sich das Fahrzeug für bis zu ein Jahr im Inland befindet.
Die Nachweispflicht obliegt dem Fahrzeughalter, was in der Praxis häufig Probleme bereitet. Es reicht nicht aus, lediglich auf einen Wohnsitz im Ausland zu verweisen; substanzielle Nachweise sind erforderlich.
Steuerliche Pflichten und Konsequenzen
Fahrer ausländischer Fahrzeuge müssen gemäß § 10 Abs. 1 KraftStDV eine Steuererklärung bei der zuständigen Zollstelle einreichen. Versäumnisse führen zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Kraftfahrzeugsteuer, was zu erheblichen Nachteilen führen kann.
Steuer- und möglicherweise zollstrafrechtliche Konsequenzen
Mögliche relevante Fälle:
- ausländische Fahrzeuge werden dauerhaft in Deutschland eingesetzt, oder
- es besteht ein Wohnsitz im Inland , ohne dass die erforderliche Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug entrichtet wird.
Oft sind es Hinweise von Anwohnern, die ein geparktes Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen bemerken, die steuerstrafrechtliche Ermittlungen beim Hauptzollamt auslösen.
Zusätzlich zu den Verstößen gegen das KraftStG kann in Fällen mit Drittlandbezug auch der Vorwurf der Hinterziehung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erhoben werden, für deren Verfolgung ebenfalls das Hauptzollamt zuständig ist.
Wenn ein Fahrzeug aus einem Drittland in die EU eingeführt wird, geschieht dies in der Regel konkludent im Rahmen des Verfahrens zur vorübergehenden Verwendung, solange kein anderer Antrag gestellt wird, wodurch keine Einfuhrabgaben anfallen. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Waren zur Wiederausfuhr bestimmt sind und der Verbringer keinen Wohnsitz in der EU hat. Existiert jedoch ein inländischer Wohnsitz, sind gemäß Art. 79 Zollkodex der Union (UZK) Einfuhrabgaben zu zahlen, und das Fahrzeug muss bei der Einreise an der Grenzzollstelle angemeldet und zum zollrechtlich freien Verkehr übergeben werden (Art. 15 UZK).
Ergebnis:
Die Regelungen zur Kraftfahrzeugsteuer für die Nutzung ausländischer PKWs im Inland sind komplex und bedürfen einer sorgfältigen Einzelfallprüfung.
Das Hauptzollamt führt bei Verstößen sowohl das Steuer- als auch das Steuerstrafverfahren durch.
Insbesondere im Hinblick auf den Brexit und die daraus resultierenden Vorschriften für Drittstaaten ist ein präzises Verständnis der relevanten Zollregelungen unerlässlich, um auch den Vorwurf der Hinterziehung von Einfuhrabgaben zu vermeiden, wenn ein ausländisches Fahrzeug in die EU gebracht wird.
Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.