Der Hausfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer. Geschützt wird durch § 123 StGB das individuelle Hausrecht.
Strafbar macht sich derjenige, der gegen den Willen des Berechtigten in die in § 123 Abs. 1 StGB genannten Räumlichkeiten eindringt oder der sich trotz Aufforderung des Berechtigten aus den Räumlichkeiten nicht entfernt.
Als Räumlichkeiten werden Wohnungen, Geschäftsräume, befriedete Besitztümer sowie abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, genannt.
Berechtigter ist der Inhaber des Hausrechts, d.h. derjenige, der entscheiden darf, wer sich in den geschützten Räumlichkeiten aufhalten darf und wer nicht, also z.B. der Eigentümer, Mieter oder Pächter der Räumlichkeit. Auch der Vermieter einer Wohnung kann sich des Hausfriedensbruchs strafbar machen, wenn er gegen den Willen des Mieters in dessen Wohnung eindringt. Dies gilt auch für den Fall, dass er mit einem Nachschlüssel, aber ohne Wissen des Mieters die Wohnung betritt. Dem Vermieter ist es nur gestattet die Wohnung ohne Wissen des Mieters zu betreten, wenn er dies zur Gefahrenabwehr macht, etwa bei einem Wasserrohrbruch in Abwesenheit des Mieters.
Das Einverständnis des Berechtigten schließt einen Hausfriedensbruch aus. Eine generelle Zutrittserlaubnis bei Gebäuden mit Publikumsandrang (z. B. Kaufhaus) genügt hierzu.
Bestraft wird der Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe). Der Hausfriedensbruch wird jedoch gemäß § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag (siehe Strafantrag) verfolgt.
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