§ 30a BtMG – Bande & bewaffnetes Handeltreiben
§ 30a BtMG enthält die schärfsten Qualifikationen des Betäubungsmittelstrafrechts. Der Regel-Mindeststrafrahmen: 5 Jahre Freiheitsstrafe (Abs. 1 und 2); nur im minder schweren Fall (Abs. 3) 6 Monate bis 10 Jahre. Erfasst sind insbesondere bandenmäßiger Umgang mit nicht geringen Mengen, das Bestimmen von Minderjährigen zu BtM-Delikten sowie das bewaffnete Handeltreiben / Ein- oder Ausführen / Sichverschaffen von nicht geringen Mengen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt bundesweit – von Durchsuchung, Beschlagnahme und Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung.
Schnellüberblick: Tatvarianten des § 30a BtMG
- Abs. 1: Bandenmäßiges Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, Ein- oder Ausführen von BtM in nicht geringer Menge → Mindeststrafe 5 Jahre.
- Abs. 2 Nr. 1: Bestimmen einer Person > 21 Jahre einen Unter-18-Jährigen zu BtM-Taten (Handel, Ein-/Ausfuhr, Abgabe etc.).
- Abs. 2 Nr. 2: Bewaffnetes Handeltreiben/Ein- oder Ausführen/Sichverschaffen von BtM in nicht geringer Menge.
- Abs. 3: Minder schwerer Fall – deutliche Strafrahmenabsenkung bei atypisch geringer Schuld.
1) Bande nach § 30a Abs. 1 BtMG
A. Allgemeines
Erforderlich ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer zur Begehung mehrerer BtMG-Taten mit nicht geringen Mengen verbinden. Die Bandenabrede muss den Umgang gerade mit nicht geringen Mengen umfassen.
B. Objektiver Tatbestand
- Tathandlungen: Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG).
- Nicht geringe Menge: Wirkstoffgrenzwerte (Mengenlehre); im Tenor bei bandenmäßigem Umgang regelmäßig „in nicht geringer Menge“ auszuweisen.
- Bandenbezug: Abrede auf fortgesetzte Begehung „solcher“ Taten (also mit nicht geringen Mengen) gerichtet.
C. Subjektiver Tatbestand
(Eventual-)Vorsatz bzgl. Grundtatbestand, nicht geringer Menge, Bandenabrede und des abredegemäßen Umgangs der Bande mit nicht geringen Mengen (Parallelwertung genügt).
D. Täterschaft, Versuch, Konkurrenzen
Zurechnung einzeltatbezogen (Mittäterschaft/Teilnahme). Versuch früh möglich (z. B. Beschaffungsphase). Zu prüfen: Bewertungseinheit bei Umsatzgeschäften; Verhältnis zu § 30 BtMG (Bande ohne „nicht geringe Menge“).
2) Bestimmen Minderjähriger (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG)
A. Schutzzweck
Besonderer Schutz von Kindern/Jugendlichen: Benutzung Minderjähriger im BtM-Verkehr ist besonders verwerflich.
B. Tatbestand
- Bestimmen: Willensbeeinflussung eines Unter-18-Jährigen zu BtM-Taten (u. a. Handel, Ein-/Ausfuhr, Abgabe, „in Verkehr bringen“ oder Förderung).
- Tat des Minderjährigen: Muss tatbestandlich erfasst sein; Versuchsstrafbarkeit beachten.
- Vorsatz: Wissen/Wollen bzgl. Minderjährigkeit und Zielhandlung (mindestens bedingter Vorsatz).
3) Bewaffnete Taten mit nicht geringen Mengen (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG)
A. Grundgedanke
Schärfung wegen erhöhter Gefährlichkeit: Wer beim Umgang mit nicht geringen Mengen eine Schusswaffe oder einen sonstigen zur Verletzung geeigneten und bestimmten Gegenstand mit sich führt, verwirklicht die Qualifikation.
B. Tatbestand im Detail
- Nicht geringe Menge: Grenzwerte je Stoffart; bei Mischfällen anteilig addieren; Gesamtschwelle ≥ 100 %.
- Tathandlungen: Handeltreiben (auch besitzlos), ohne Handel zu treiben: Einfuhr, Ausfuhr, Sichverschaffen.
- „Sichverschaffen“: Umfasst auch rechtsgeschäftlichen Erwerb mit eigener Verfügungsgewalt.
- Schusswaffe/sonstiger Gegenstand: Waffe geladen oder leicht zu laden; sonstiger Gegenstand muss objektiv geeignet und subjektiv zur Verletzung bestimmt sein (z. B. Teleskopschlagstock, Messer – aber bloßes Küchenmesser ohne feststellbare Zweckbestimmung genügt regelmäßig nicht).
- Mitsichführen: Gebrauchsbereite Zugriffsnähe ohne nennenswerten Zeitaufwand (typisch: gleicher Raum); genügt schon bei einem Teilakt des Handeltreibens (z. B. Portionieren, Verpacken, Verkauf).
C. Abgrenzungen & Konkurrenzen
- Einfuhr zum Weiterverkauf wird bei Bewaffnung regelmäßig vom bewaffneten Handeltreiben verdrängt (Gesetzeskonkurrenz).
- Tateinheit denkbar, wenn bewaffnete Einfuhr nur Beihilfe zu fremdem Handeltreiben ist.
- Bewaffnung bei Handelserlösen reicht nicht automatisch – es kommt auf Teilakte des BtM-Umsatzes an.
4) Minder schwerer Fall (§ 30a Abs. 3 BtMG)
Strafrahmen: 6 Monate bis 10 Jahre. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung (Grenzwertnähe, untergeordnete Rolle, fehlende Banden-/Gewerbsmäßigkeit, keine echte „Bewaffnung“ im Rechtssinn, Therapie/Abstinenz, Kooperation, Sicherstellungen/Einziehung, Tat- und Folgenkompensation etc.).
Praxis & Verteidigungsansätze
- Mengenlehre/Wirkstoff: Prüfen von Probenahme, Homogenität, Analytik, Grenzwertadditionen (Mischfälle).
- Bandenabrede: Mindestpersonenanzahl, Dauerbezug, spezifischer Bezug zu nicht geringen Mengen; bloße Zugehörigkeit reicht nicht.
- Bewaffnung: Zweckbestimmung und griffbereite Nähe konkret feststellen; Alltagsgegenstände ≠ automatisch „gefährliche Gegenstände“.
- „Mitsichführen“: Wegezeiten, Raumtrennung, Verschluss, tatsächliche Zugriffsmöglichkeit minutiös angreifen.
- Konkurrenzen: Einfuhr ↔ bewaffnetes Handeltreiben sauber abgrenzen; Bewertungseinheit bei Umsatzgeschäften.
- Verfahrensrecht: Durchsuchung, TKÜ, Festnahme – Beweisverwertungsverbote prüfen.
FAQ zu § 30a BtMG
Was gilt als „nicht geringe Menge“?
Wirkstoffbezogene Grenzwerte je Stoff. Bei mehreren Stoffarten werden die Grenzwert-Anteile addiert (Summe ≥ 100 % genügt).
Reicht ein Taschenmesser für „bewaffnet“?
Nicht automatisch. Es braucht objektive Eignung und subjektive Bestimmung zur Verletzung sowie griffbereite Nähe beim BtM-Teilakt.
Ist „Bewaffnung“ schon erfüllt, wenn Waffen nur im Haus liegen?
Nur bei jederzeitiger Zugriffsnähe ohne nennenswerten Zeitaufwand zum BtM-Teilakt. Getrennte Räume/verschlossene Behältnisse sprechen dagegen.
Wann kommt der minder schwere Fall in Betracht?
Bei deutlich geringerer Schuld: Grenzwertnähe, keine echte Bewaffnung, untergeordnete Rolle, frühe Therapie/Abstinenz, umfassende Kooperation u. a.
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