Handeltreiben als Bande – § 30a BtMG – Drogen – Betäubungsmittel

§ 30a BtMG – Bande & bewaffnetes Handeltreiben

§ 30a BtMG enthält die schärfsten Qualifikationen des Betäubungsmittelstrafrechts. Der Regel-Mindeststrafrahmen: 5 Jahre Freiheitsstrafe (Abs. 1 und 2); nur im minder schweren Fall (Abs. 3) 6 Monate bis 10 Jahre. Erfasst sind insbesondere bandenmäßiger Umgang mit nicht geringen Mengen, das Bestimmen von Minderjährigen zu BtM-Delikten sowie das bewaffnete Handeltreiben / Ein- oder Ausführen / Sichverschaffen von nicht geringen Mengen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt bundesweit – von Durchsuchung, Beschlagnahme und Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung.

Schnellüberblick: Tatvarianten des § 30a BtMG

  • Abs. 1: Bandenmäßiges Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, Ein- oder Ausführen von BtM in nicht geringer Menge → Mindeststrafe 5 Jahre.
  • Abs. 2 Nr. 1: Bestimmen einer Person > 21 Jahre einen Unter-18-Jährigen zu BtM-Taten (Handel, Ein-/Ausfuhr, Abgabe etc.).
  • Abs. 2 Nr. 2: Bewaffnetes Handeltreiben/Ein- oder Ausführen/Sichverschaffen von BtM in nicht geringer Menge.
  • Abs. 3: Minder schwerer Fall – deutliche Strafrahmenabsenkung bei atypisch geringer Schuld.

1) Bande nach § 30a Abs. 1 BtMG

A. Allgemeines

Erforderlich ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer zur Begehung mehrerer BtMG-Taten mit nicht geringen Mengen verbinden. Die Bandenabrede muss den Umgang gerade mit nicht geringen Mengen umfassen.

B. Objektiver Tatbestand

  • Tathandlungen: Anbauen, Herstellen, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG).
  • Nicht geringe Menge: Wirkstoffgrenzwerte (Mengenlehre); im Tenor bei bandenmäßigem Umgang regelmäßig „in nicht geringer Menge“ auszuweisen.
  • Bandenbezug: Abrede auf fortgesetzte Begehung „solcher“ Taten (also mit nicht geringen Mengen) gerichtet.

C. Subjektiver Tatbestand

(Eventual-)Vorsatz bzgl. Grundtatbestand, nicht geringer Menge, Bandenabrede und des abredegemäßen Umgangs der Bande mit nicht geringen Mengen (Parallelwertung genügt).

D. Täterschaft, Versuch, Konkurrenzen

Zurechnung einzeltatbezogen (Mittäterschaft/Teilnahme). Versuch früh möglich (z. B. Beschaffungsphase). Zu prüfen: Bewertungseinheit bei Umsatzgeschäften; Verhältnis zu § 30 BtMG (Bande ohne „nicht geringe Menge“).

2) Bestimmen Minderjähriger (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG)

A. Schutzzweck

Besonderer Schutz von Kindern/Jugendlichen: Benutzung Minderjähriger im BtM-Verkehr ist besonders verwerflich.

B. Tatbestand

  • Bestimmen: Willensbeeinflussung eines Unter-18-Jährigen zu BtM-Taten (u. a. Handel, Ein-/Ausfuhr, Abgabe, „in Verkehr bringen“ oder Förderung).
  • Tat des Minderjährigen: Muss tatbestandlich erfasst sein; Versuchsstrafbarkeit beachten.
  • Vorsatz: Wissen/Wollen bzgl. Minderjährigkeit und Zielhandlung (mindestens bedingter Vorsatz).

3) Bewaffnete Taten mit nicht geringen Mengen (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG)

A. Grundgedanke

Schärfung wegen erhöhter Gefährlichkeit: Wer beim Umgang mit nicht geringen Mengen eine Schusswaffe oder einen sonstigen zur Verletzung geeigneten und bestimmten Gegenstand mit sich führt, verwirklicht die Qualifikation.

B. Tatbestand im Detail

  • Nicht geringe Menge: Grenzwerte je Stoffart; bei Mischfällen anteilig addieren; Gesamtschwelle ≥ 100 %.
  • Tathandlungen: Handeltreiben (auch besitzlos), ohne Handel zu treiben: Einfuhr, Ausfuhr, Sichverschaffen.
  • „Sichverschaffen“: Umfasst auch rechtsgeschäftlichen Erwerb mit eigener Verfügungsgewalt.
  • Schusswaffe/sonstiger Gegenstand: Waffe geladen oder leicht zu laden; sonstiger Gegenstand muss objektiv geeignet und subjektiv zur Verletzung bestimmt sein (z. B. Teleskopschlagstock, Messer – aber bloßes Küchenmesser ohne feststellbare Zweckbestimmung genügt regelmäßig nicht).
  • Mitsichführen: Gebrauchsbereite Zugriffsnähe ohne nennenswerten Zeitaufwand (typisch: gleicher Raum); genügt schon bei einem Teilakt des Handeltreibens (z. B. Portionieren, Verpacken, Verkauf).

C. Abgrenzungen & Konkurrenzen

  • Einfuhr zum Weiterverkauf wird bei Bewaffnung regelmäßig vom bewaffneten Handeltreiben verdrängt (Gesetzeskonkurrenz).
  • Tateinheit denkbar, wenn bewaf­fnete Einfuhr nur Beihilfe zu fremdem Handeltreiben ist.
  • Bewaffnung bei Handelserlösen reicht nicht automatisch – es kommt auf Teilakte des BtM-Umsatzes an.

4) Minder schwerer Fall (§ 30a Abs. 3 BtMG)

Strafrahmen: 6 Monate bis 10 Jahre. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung (Grenzwertnähe, untergeordnete Rolle, fehlende Banden-/Gewerbsmäßigkeit, keine echte „Bewaffnung“ im Rechtssinn, Therapie/Abstinenz, Kooperation, Sicherstellungen/Einziehung, Tat- und Folgenkompensation etc.).

Praxis & Verteidigungsansätze

  • Mengenlehre/Wirkstoff: Prüfen von Probenahme, Homogenität, Analytik, Grenzwertadditionen (Mischfälle).
  • Bandenabrede: Mindestpersonenanzahl, Dauerbezug, spezifischer Bezug zu nicht geringen Mengen; bloße Zugehörigkeit reicht nicht.
  • Bewaffnung: Zweckbestimmung und griffbereite Nähe konkret feststellen; Alltagsgegenstände ≠ automatisch „gefährliche Gegenstände“.
  • „Mitsichführen“: Wegezeiten, Raumtrennung, Verschluss, tatsächliche Zugriffsmöglichkeit minutiös angreifen.
  • Konkurrenzen: Einfuhr ↔ bewaffnetes Handeltreiben sauber abgrenzen; Bewertungseinheit bei Umsatzgeschäften.
  • Verfahrensrecht: Durchsuchung, TKÜ, Festnahme – Beweisverwertungsverbote prüfen.

FAQ zu § 30a BtMG

Was gilt als „nicht geringe Menge“?

Wirkstoffbezogene Grenzwerte je Stoff. Bei mehreren Stoffarten werden die Grenzwert-Anteile addiert (Summe ≥ 100 % genügt).

Reicht ein Taschenmesser für „bewaffnet“?

Nicht automatisch. Es braucht objektive Eignung und subjektive Bestimmung zur Verletzung sowie griffbereite Nähe beim BtM-Teilakt.

Ist „Bewaffnung“ schon erfüllt, wenn Waffen nur im Haus liegen?

Nur bei jederzeitiger Zugriffsnähe ohne nennenswerten Zeitaufwand zum BtM-Teilakt. Getrennte Räume/verschlossene Behältnisse sprechen dagegen.

Wann kommt der minder schwere Fall in Betracht?

Bei deutlich geringerer Schuld: Grenzwertnähe, keine echte Bewaffnung, untergeordnete Rolle, frühe Therapie/Abstinenz, umfassende Kooperation u. a.

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