Greenwashing – Strafrecht

Greenwashing und Strafrecht – Beratung durch erfahrene Strafverteidiger in Frankfurt

Einleitung: Greenwashing als wachsendes Risiko für Unternehmen

Das öffentliche Bewusstsein für Nachhaltigkeit, Klimaschutz und faire Produktionsbedingungen ist in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Unternehmen reagieren darauf mit entsprechenden Werbeaussagen: Begriffe wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ finden sich heute nahezu überall – von Supermärkten über Bekleidungshersteller bis hin zu Finanzprodukten.

Doch häufig übertreiben Firmen ihre Nachhaltigkeitsangaben oder stellen Produkte „grüner“ dar, als sie tatsächlich sind. Dieses sogenannte Greenwashing kann nicht nur zivil- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch strafrechtlich relevant sein. Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter in Frankfurt berät und verteidigt Unternehmen sowie Führungskräfte bundesweit bei Vorwürfen im Bereich Wirtschaftsstrafrecht, Betrug und Compliance-Verstößen.

Greenwashing: Definition und gesellschaftliche Dimension

Unter Greenwashing versteht man das gezielte oder fahrlässige Beschönigen ökologischer oder sozialer Eigenschaften von Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen. Ziel ist es, Wettbewerbsvorteile zu erzielen oder höhere Preise durchzusetzen.

Eine Studie der Europäischen Kommission ergab bereits 2020, dass über 50 % der untersuchten Umweltaussagen vage, unbegründet oder irreführend waren. Diese Entwicklung macht deutlich, wie groß das rechtliche Risiko ist – sowohl für international tätige Konzerne als auch für mittelständische Unternehmen.

Strafrechtliche Anknüpfungspunkte beim Greenwashing

Betrug nach § 263 StGB

Ein Unternehmen begeht Betrug, wenn es Kunden vorsätzlich über die ökologischen Eigenschaften eines Produkts täuscht und hierdurch ein finanzieller Schaden entsteht. Besonders relevant ist dies, wenn ein als „klimaneutral“ beworbenes Produkt objektiv nicht diesem Anspruch genügt.

  • Täuschung: Verwendung unzutreffender oder mehrdeutiger Begriffe („CO2-neutral“).
  • Irrtum: Verbraucher gehen von nachhaltigen Eigenschaften aus.
  • Vermögensschaden: Der Kunde zahlt einen höheren Preis für ein vermeintlich umweltfreundliches Produkt.

Die Abgrenzung zwischen bloßer Wertäußerung und Tatsachenbehauptung ist oft komplex und bietet im Strafverfahren Verteidigungsansätze.

Strafbare Werbung nach § 16 UWG

Anders als beim Betrug ist für die Strafbarkeit nach § 16 UWG kein Vermögensschaden erforderlich. Bereits das irreführende Bewerben mit unwahren Angaben gegenüber einer größeren Öffentlichkeit erfüllt den Tatbestand. Besonders relevant sind Werbeaussagen auf Produktverpackungen oder in Online-Kampagnen.

Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB

Im Finanzsektor spielt Greenwashing eine besondere Rolle. Kapitalanlagen, die „grüner“ dargestellt werden, als sie tatsächlich sind, können den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs erfüllen. Anleger vertrauen zunehmend auf ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance). Unrichtige Angaben in Prospekten oder Nachhaltigkeitsberichten bergen hier ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko.

Greenwashing als Teil der Wirtschaftskriminalität

Greenwashing kann neben klassischen Wirtschaftsstraftaten auch weitere Delikte berühren:

  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB), wenn staatliche Fördermittel durch falsche Angaben erschlichen werden.
  • Falsche Angaben im Jahresabschluss (§§ 331 ff. HGB).
  • Täuschung der Hauptversammlung oder des Abschlussprüfers (§ 400 AktG).
  • Untreue, wenn Unternehmensorgane vorsätzlich falsche Angaben machen und dadurch Vermögensinteressen verletzen.

Gerade bei großen Unternehmen mit komplexen Strukturen können solche Vorwürfe auch als organisierte Wirtschaftskriminalität verfolgt werden.

Praktische Beispiele: Von Diesel-Skandal bis Finanzbranche

Eines der bekanntesten Beispiele ist der Dieselskandal, bei dem Automobilhersteller Abgastests manipulierten, um Fahrzeuge als umweltfreundlicher darzustellen. Neben zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen wurden auch strafrechtliche Verfahren wegen Betrugs eingeleitet.

Ein weiteres Beispiel sind Ermittlungen gegen große Vermögensverwalter in Frankfurt, die ihre Fonds nachhaltiger beworben haben sollen, als es tatsächlich der Fall war. Hier kam es zu Durchsuchungen durch die Staatsanwaltschaft – ein deutliches Signal für die zunehmende strafrechtliche Bedeutung des Themas.

Ermittlungsverfahren und Verteidigungsansätze

Greenwashing-Verfahren sind häufig komplex, da sie sowohl interne Ermittlungen, internationale Bezüge als auch die Prüfung von ESG-Standards betreffen. Typische Herausforderungen sind:

  • Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit.
  • Internationale Zuständigkeit, wenn ausländische Tochtergesellschaften betroffen sind.
  • Fragen der Täterschaft in arbeitsteiligen Unternehmensstrukturen.
  • Umgang mit Durchsuchungen und Beschlagnahmen.

Als erfahrene Strafverteidiger entwickeln wir für unsere Mandanten individuelle Verteidigungsstrategien, prüfen die Beweislage kritisch und schützen ihre Rechte in allen Phasen des Verfahrens.

Compliance-Maßnahmen zur Risikominimierung

Um Vorwürfe von Greenwashing zu vermeiden oder im Ernstfall milder behandelt zu werden, sollten Unternehmen wirksame Compliance-Strukturen implementieren. Dazu gehören:

  • Präzise Dokumentation von Nachhaltigkeitsangaben.
  • Regelmäßige interne Überprüfungen (Mehraugenprinzip).
  • Klare Verantwortlichkeiten im Unternehmen (z. B. Compliance Officer).
  • Schulungen für Mitarbeiter zu ESG-Themen.
  • Einführung von Hinweisgebersystemen, die interne Meldungen erleichtern.

Gut aufgestellte Compliance-Maßnahmen können im Falle eines Ermittlungsverfahrens bußgeldmindernd wirken und die Reputation des Unternehmens schützen.

Vorteile einer spezialisierten Strafverteidigung

Unsere Kanzlei Buchert Jacob Peter bietet Mandanten in Greenwashing-Verfahren folgende Vorteile:

  • Über 25 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung in Frankfurt und bundesweit.
  • Spezialisierung auf Strafverteidigung und Unternehmensstrafrecht.
  • Interdisziplinäre Expertise durch Fachanwälte, Steuerberater und ehemalige Steuerfahnder.
  • Effiziente Unterstützung bei Krisenkommunikation und Reputationsschutz.

Call-to-Action: Frühzeitige Beratung sichert Handlungsspielräume

Gerade bei Vorwürfen von Greenwashing oder ESG-Verstößen ist schnelles Handeln entscheidend. Ein frühzeitiges Einschalten erfahrener Strafverteidiger kann helfen, Risiken zu minimieren, Durchsuchungen vorzubereiten und die Unternehmensführung abzusichern.

Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Erstberatung – wir stehen Ihnen in Frankfurt und bundesweit zur Seite.

FAQ zum Thema Greenwashing und Strafrecht

Was versteht man unter Greenwashing?
Unter Greenwashing versteht man die bewusste oder fahrlässige Irreführung über ökologische oder soziale Eigenschaften eines Produkts oder Unternehmens, um Wettbewerbsvorteile zu erzielen.

Ist Greenwashing strafbar?
Ja. Je nach Fallgestaltung kann Greenwashing den Straftatbestand des Betrugs, der strafbaren Werbung oder des Kapitalanlagebetrugs erfüllen.

Welche Unternehmen sind besonders betroffen?
Besonders betroffen sind die Finanzbranche, große Industrieunternehmen, aber auch mittelständische Betriebe, die ihre Produkte mit Nachhaltigkeitsbegriffen bewerben.

Welche Strafen drohen bei Greenwashing?
Es drohen Geld- und Freiheitsstrafen gegen Verantwortliche sowie erhebliche Unternehmensgeldbußen. Zusätzlich drohen Reputationsschäden und zivilrechtliche Klagen.

Wie kann ich mich gegen Greenwashing-Vorwürfe verteidigen?
Wesentlich ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung. Verteidigungsstrategien reichen von der Anfechtung der Täuschungsdefinition bis zur Vorlage entlastender Dokumentationen.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Telefon: 069 710 33 330 · E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de


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