Das Gewerbezentralregister (GZR) ist ein bundesweites Register, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Es enthält Informationen über Gewerbetreibende und Unternehmen, insbesondere über solche, die wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Gewerbe auffällig geworden sind. Das GZR dient der Dokumentation der Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden und wird von verschiedenen Behörden und Institutionen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Integrität des Unternehmens genutzt.
Was in das GZR eingetragen wird, ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung. Dazu gehören unter anderem rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, rechtskräftige Bußgeldbescheide sowie rechtskräftige Strafurteile.
Für Unternehmen können Eintragungen im GZR weitreichende Folgen haben, die deutlich über eine bloße Geldbuße hinausgehen. Zunächst kann eine Eintragung die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellen, was dazu führen kann, dass die Erteilung oder der Erhalt von Gewerbeerlaubnissen gefährdet ist und die Geschäftstätigkeit eingeschränkt werden kann. Zum anderen sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vor der Vergabe von Aufträgen die Eignung und Zuverlässigkeit des Unternehmens zu prüfen. Ein Eintrag im GZR kann dazu führen, dass das betroffene Unternehmen von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen wird. Schließlich kann ein Eintrag im GZR den Ruf eines Unternehmens nachhaltig schädigen und zu einem Reputationsverlust führen. Das Vertrauen von Geschäftspartnern und Kunden kann beeinträchtigt werden, was langfristig zu wirtschaftlichen Nachteilen und finanziellen Einbußen führen kann.
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht können Eintragungen in das GZR besonders problematisch sein. Eine Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit, kann bereits bei einer verhältnismäßig geringfügigen (fahrlässigen) Zuwiderhandlung ab einer Geldbuße von mehr als 200 Euro erfolgen. Dies können insbesondere Verurteilungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen gewerberechtliche, umweltrechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Vorschriften sein.
Im Strafrecht können Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, zu Eintragungen führen.
Solche Eintragungen können insbesondere in regulierten Branchen, in denen es auf Zuverlässigkeit und Integrität ankommt, weitreichende Auswirkungen haben. Sie können weitere rechtliche und wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Eine Tilgung kommt grundsätzlich erst nach mindestens 3 Jahren in Betracht.
Für Unternehmen ist es daher von großer Bedeutung, Compliance-Maßnahmen zu implementieren und sicherzustellen, dass alle relevanten gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, um Eintragungen in das GZR zu vermeiden.
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