Geschäftsführersperre bei Straftaten nach § 6 GmbHG

§ 6 GmbHG: Geschäftsführer-Eignung, Bestellung & Sperrgründe (Inhabilität)

Kurz erklärt

§ 6 GmbHG verlangt mindestens eine/n Geschäftsführer/in pro GmbH und regelt Eignung, Bestellung und Ausschlussgründe. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Straftaten führt regelmäßig zu einer 5-jährigen Geschäftsführersperre (Inhabilität). Das gilt auch bei Teilnahmehandlungen (z. B. Anstiftung/Beihilfe) und – in definierten Konstellationen – bei ausländischen Verurteilungen.

Wer darf Geschäftsführer/in sein?

  • Mindestens eine Person ist zwingend zu bestellen.
  • Eignungskriterien ergeben sich u. a. aus § 6 Abs. 2 GmbHG (keine einschlägigen Vorstrafen, keine laufenden Sperren).
  • Die Bestellung erfolgt regelmäßig durch Gesellschafterbeschluss; das Handelsregister prüft die Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG (keine Hinderungsgründe).

5-Jahres-Sperre: Wann liegt Inhabilität vor?

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte führt zur Amtsunfähigkeit für 5 Jahre. Maßgeblich ist § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG (u. a. in der Fassung nach MoMiG).
Wichtig: Die Sperre kann auch greifen bei Teilnahme (§§ 26 ff. StGB) an einem Katalogdelikt.

Typische Ausschlussgründe (Auswahl)

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO – vorsätzlich)
  • Bankrott (§ 283 StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), Gläubiger-/Schuldnerbegünstigung (§§ 283c, 283d StGB)
  • Unrichtige/falsche Angaben: § 82 GmbHG, § 399 AktG
  • Unrichtige Darstellung: § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG
  • Vermögensdelikte (z. B. Betrug, Untreue, § 266a StGB usw.) mit Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr
  • Gesamtstrafe: Nach aktueller Praxis kann die Summe der Einzelstrafen maßgeblich sein, wenn dadurch die Jahresgrenze überschritten wird.

Teilnahme reicht aus

Auch eine Verurteilung wegen Teilnahme (z. B. Anstiftung/Beihilfe) an einem Katalogdelikt kann die Inhabilität auslösen – es muss nicht die Haupttat sein.

Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB)

Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung kann bereits eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als „Verurteilung“ zählen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG i. V. m. BZRG-Regelungen) – die Sperre hängt nicht von der konkreten Strafart ab, sondern von der rechtskräftig festgestellten Tat.

Auslandsverurteilungen

Auch ausländische Urteile können ausschlussbegründend sein, wenn die Tat vergleichbar ist.

Unterschied: Vorsatz vs. Fahrlässigkeit

Eine fahrlässige Insolvenzverschleppung führt nicht automatisch zur Inhabilität. Vorsatz ist bei mehreren Katalogtatbeständen entscheidend.

Folgen für Bestellung & Register

  • Eine Bestellung trotz Inhabilität ist unzulässig; das Register kann die Eintragung verweigern.
  • Bei später eintretender Inhabilität drohen Abberufung und Organhaftungsrisiken.

Verteidigung & Unternehmenspraxis

  • Frühzeitig Strafverteidigung einbinden (insb. bei laufenden Ermittlungen).
  • Urteilstyp & Rechtsfolgen prüfen (Einzelstrafen/Gesamtstrafe, Vorsatz/Fahrlässigkeit).
  • Register- und Gesellschaftsrecht mitdenken (Wirksamkeit der Bestellung, Vertretungsmacht, Anfechtungs-/Haftungsrisiken).
  • Reputations- und Vertragsfolgen (z. B. Bank-/Vergabeklauseln) berücksichtigen.

FAQ: Geschäftsführersperre nach § 6 GmbHG

Ab wann laufen die 5 Jahre – ab Tat, Urteil oder Eintragung?
Regelmäßig ab Rechtskraft der Verurteilung. Sonderfragen (z. B. Bewährungswiderruf) sind einzelfallabhängig.

Zählt eine ausländische Verurteilung?
Ja, wenn die Tat vergleichbar ist. Wir prüfen Tatbestand/Urteilstyp im Detail.

Ich wurde „nur“ wegen Beihilfe verurteilt – bin ich trotzdem gesperrt?
Ja, möglich. Teilnahmehandlungen können die Inhabilität auslösen.

Wie wirkt eine Gesamtstrafe auf die „≥ 1 Jahr“-Schwelle?
In der Praxis kommt es häufig auf die Summe der Einzelstrafen an, wenn dadurch die Jahresgrenze überschritten wird.

Gilt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt als Verurteilung?
Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung kann ja§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG stellt darauf ab, dass verurteilt wurde, nicht wie sanktioniert.

Macht fahrlässige Insolvenzverschleppung automatisch ungeeignet?
Nein, Fahrlässigkeit führt nicht per se zur Inhabilität.

Was tun, wenn eine Bestellung trotz Sperre erfolgte?
Sofort rechtlich prüfen (Nichtigkeit/Anfechtung), Register und Vertragspartner absichern, Haftungsrisiken steuern.

Kann man die Sperre verkürzen oder „heilen“?
Eine gesetzliche Abkürzung ist nicht vorgesehen. Optionen ergeben sich allenfalls über Rechtsmittel/RehabilitationEinzelfallprüfung.


Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Telefon: 069 710 33 330
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?
Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.