ESG – Environmental, Social and Governance

ESG – Environmental, Social and Governance

In den letzten Jahren hat sich das Bewusstsein für Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) enorm gewandelt. Unternehmen sehen sich zunehmend in der Verantwortung, nicht nur wirtschaftliche, sondern auch gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen aktiv anzugehen. Die Integration von ESG-Kriterien in Unternehmensstrategien ist nicht mehr nur eine moralische Verpflichtung, sondern wird zunehmend als wesentlicher Bestandteil einer erfolgreichen Geschäftspraxis betrachtet.

Umwelt (E)

Das Umweltkriterium umfasst verschiedene Aspekte, darunter den ökologischen Fußabdruck eines Unternehmens, den Umgang mit natürlichen Ressourcen und die Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels. Unternehmen müssen sich mit Fragen der Energieeffizienz, Abfallreduzierung und nachhaltiger Beschaffung auseinandersetzen. Ein aktives Umweltmanagement kann nicht nur zur Kostensenkung beitragen, sondern auch das Unternehmensimage stärken und das Vertrauen der Kunden gewinnen.

Soziale Faktoren (S)

Die sozialen Kriterien beziehen sich auf die Beziehungen eines Unternehmens zu seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden sowie zu den Gemeinden, in denen es tätig ist. Aspekte wie faire Arbeitsbedingungen, Diversität, Gleichberechtigung und die Einhaltung von Menschenrechten sind hier von zentraler Bedeutung. Durch verantwortungsvolles Handeln in diesen Bereichen können Unternehmen nicht nur ihre Mitarbeiterbindung erhöhen, sondern auch ihr Risiko von Reputationsschäden minimieren.

Governance (G)

Governance-Kriterien beziehen sich auf die Unternehmensführung und -kontrolle. Es geht um Transparenz, Ethik und die Einhaltung von Vorschriften, um Korruption und Missmanagement zu verhindern. Ein starkes Governance-System stellt sicher, dass Entscheidungen im besten Interesse der Stakeholder getroffen werden, sodass die Unternehmensführung verantwortungsvoll und nachhaltig handelt. Dies fördert das Vertrauen der Investoren und der Öffentlichkeit in das Unternehmen.

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken

1. LkSG und CSDDD: Das Lieferkettengesetz (LkSG) sieht bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten hohe Bußgelder vor, die bis zu 8 Millionen EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes erreichen können. Mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird dieser Rahmen verschärft, indem nun Geldbußen von mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes und die Veröffentlichung von Verstößen vorgesehen sind.

2. Greenwashing und Greenhushing: Unternehmen sind zunehmend mit „Greenwashing“ konfrontiert, bei dem sie ihre ökologischen Maßnahmen irreführend darstellen. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, was durch die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel („EmpCo“) und die „Green Claims Richtlinie“ adressiert wird. Diese Richtlinien setzen Standards für umweltbezogene Angaben und können bei Missachtung hohe Bußgelder nach sich ziehen. Im Gegenteil dazu steht das „Greenhushing“, bei dem Unternehmen Informationen über ihre umweltfreundlichen Aktivitäten zurückhalten, um nicht dem Verdacht des Greenwashings ausgesetzt zu werden. Der Begriff „Greenwashing“ wurde erstmals 1986 von dem Umweltschützer Jay Westerveld geprägt und bezieht sich auf die gezielte Schönfärberei umweltbezogener Tatsachen. Das zentrale Merkmal von Greenwashing ist die Täuschung über Tatsachen, um das Image eines Produkts, einer Leistung oder eines Unternehmens in Bezug auf Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen positiver darzustellen, als es der Realität entspricht. Das Phänomen betrifft nicht nur umweltschutzbezogene Aspekte, sondern auch Menschenrechtsfragen und gute Unternehmensführung. Mögliche Straftatbestände im Kontext des Greenwashings umfassen:

  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Kapitalanlagebetrug (§ 264 a StGB)
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
  • Irreführende Werbung (§ 5 UWG)
  • Irreführende Unterlassung (§ 5 a UWG)

Darüber hinaus können auch andere strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Handlungen als Greenwashing eingestuft werden, wenn die Darstellung von ESG-bezogenen Tatsachen unrichtig ist. Dies schließt die falsche Darstellung im Jahresabschluss und Lagebericht sowie im nichtfinanziellen Bericht nach HGB (§ 331 HGB) ein. Ebenso sind falsche Darstellungen gegenüber der Hauptversammlung oder dem Abschlussprüfer (§ 400 AktG) relevant.

Insbesondere wenn ESG-bezogene Tatsachen als Insiderinformationen gelten, können sie auch den Tatbestand von Delikten nach den §§ 119 und 120 WpHG in Verbindung mit der EU Marktmissbrauchsverordnung darstellen.

3. Bekämpfung von Umweltkriminalität und Korruption: Die EU hat eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt erlassen, die bis Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Diese ermöglicht eine gezielte Verfolgung von Umweltkriminalität mit einheitlichen Mindestvorschriften und verschärften Bußgeldern für juristische Personen. Auch in der Korruptionsbekämpfung wird eine Verschärfung der Sanktionsrahmen für juristische Personen angestrebt, was die Notwendigkeit effektiver Compliance-Maßnahmen verstärkt.

4. Steuerstrafrecht: Die ESG-Vorgaben haben auch Auswirkungen auf das Steuerstrafrecht. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre ökologischen und sozialen Initiativen korrekt in der steuerlichen Berichterstattung reflektiert werden. Ein internes Hinweisgebersystem kann dazu beitragen, mögliche Verstöße frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

5. Handlungsbedarf im Bereich Compliance: Verstöße gegen ESG-Bestimmungen können schwerwiegende finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen für Unternehmen und Verantwortliche haben. Daher ist es für Unternehmen entscheidend, angemessene Compliance-Vorkehrungen zu treffen. Ein maßgeschneiderter Ansatz zur Sicherstellung der Rechtskonformität in ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen ist erforderlich. Unternehmen sollten bestehende Compliance-Strukturen analysieren und an die Anforderungen der ESG-Gesetzgebung anpassen, um potenzielle Risiken zu identifizieren und zu priorisieren.

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