§ 154 und § 154a findet während des gesamten Strafverfahrens Anwendung, beginnend mit den Ermittlungen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Eine Voraussetzung für das Absehen von der Strafverfolgung ist, dass gegen denselben Beschuldigten mindestens zwei eigenständige Taten im prozessualen Sinne vorliegen – dies umfasst sowohl die anhängige Tat als auch eine Bezugstat. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Taten in einem oder mehreren Verfahren verfolgt werden.
Der Tatbegriff gemäß den §§ 154 und 154a StPO entspricht dem Tatbegriff des § 264 StPO.
Ein Vergleich kann stattfinden, wenn der Beschuldigte wegen einer anderen Straftat entweder bereits rechtskräftig verurteilt wurde oder das Verfahren noch läuft und ihm dort eine hohe Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung droht (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Die Bewertung dieser Faktoren erfolgt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Es lässt sich kein fester Prozentsatz definieren, und der Staatsanwaltschaft steht ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung.
Verteidigung der Rechtsordnung
Eine Einstellung kann erforderlich sein, um der Rechtsordnung Geltung zu verleihen, indem ähnlichen Rechtsverletzungen vorgebeugt wird oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Strafrechtspflege aufrechterhalten wird. Selbst wenn die Nichteinstellung nicht anfechtbar ist, sind strenge Anforderungen an die Ausschlussgründe zu stellen.
Verfahrensablauf im Ermittlungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft sollte von der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung in einem frühen Stadium Gebrauch machen, besonders bei Massenverfahren. Eine Zustimmung des Gerichts oder des Beschuldigten ist im Ermittlungsverfahren nicht erforderlich.
Nach Anklageerhebung kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO jederzeit vorläufig einstellen. Auch hier ist keine Zustimmung des Angeklagten nötig.
Die vorläufige Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann bis zur Verjährung des Verfahrens jederzeit wieder aufgenommen werden. Es tritt jedoch kein Strafklageverbrauch ein. Vorschriften zur Wiederaufnahme gelten in vollem Umfang nur für gerichtliche Einstellungen.
Berücksichtigung eingestellter Taten bei der Strafzumessung
Ob eingestellte Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, ist umstritten. Der BGH hält es für zulässig, wenn die Taten prozessordnungsgemäß festgestellt wurden und der Angeklagte darauf hingewiesen wurde. Ohne solchen Hinweis ist eine Berücksichtigung unzulässig.
Beschwerdemöglichkeiten
Der Beschuldigte hat im Allgemeinen kein Beschwerderecht gegen die Verfahrenseinstellung. Keiner der Beteiligten, einschließlich der Staatsanwaltschaft und des verletzten Person, kann gegen die Entscheidung eines Einstellung-Antrags Beschwerde einlegen.
Besonderheiten der RiStBV
Der Staatsanwalt sollte von der Möglichkeit der Einstellung nach § 154a StPO Gebrauch machen, wenn dies zur Vereinfachung des Verfahrens beiträgt.
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