§ 30 BtMG – Bande, gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, Einfuhr in nicht geringer Menge & Todesfolge
§ 30 BtMG enthält besonders scharfe Qualifikationen des Betäubungsmittelstrafrechts. Der Strafrahmen beginnt regelmäßig bei zwei Jahren Freiheitsstrafe (Abs. 1); nur im minder schweren Fall (Abs. 2) liegt er bei drei Monaten bis fünf Jahren. Erfasst sind u. a. bandenmäßiges Anbauen/Herstellen/Handeltreiben, die gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, die Todesfolge bei Abgabe/Verabreichen/Überlassen sowie die Einfuhr nicht geringer Mengen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt bundesweit – von der ersten Durchsuchung und Beschlagnahme über Haftfragen bis zur Hauptverhandlung – mit Fokus auf Wirkstoffgutachten, Banden- und Mengenbezug, Kausalitätsnachweis und Konkurrenzfragen.
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Schnellüberblick: Was regelt § 30 BtMG?
- Abs. 1 Nr. 1: Bandenmäßiges Anbauen/Herstellen/Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) → Mindeststrafe 2 Jahre.
- Abs. 1 Nr. 2: Gewerbsmäßige Begehung der Abgabe/Verabreichen/Überlassen an Minderjährige (§ 29a Abs. 1 Nr. 1) → Mindeststrafe 2 Jahre.
- Abs. 1 Nr. 3: Abgabe/Verabreichen/Überlassen mit leichtfertiger Todesverursachung → Mindeststrafe 2 Jahre.
- Abs. 1 Nr. 4: Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge → Mindeststrafe 2 Jahre.
- Abs. 1 Nr. 5: Vorsätzliche Handlung nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 mit schwerer Entwicklungsgefährdung eines Kindes/Jugendlichen (mind. leichtfertig hinsichtlich der Gefährdung) → Mindeststrafe 2 Jahre.
1. Bande (Abs. 1 Nr. 1)
A. Überblick
Die Qualifikation knüpft an bandenmäßiges Anbauen, Herstellen oder Handeltreiben an. Andere Varianten des § 29 Abs. 1 Nr. 1 (z. B. Veräußern, Abgeben) sind hier nur erfasst, soweit sie unselbstständige Teilakte eines Handeltreibens bilden.
B. Tathandlungen
- Anbauen, Herstellen, Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1).
- Sonstige Varianten nur, wenn sie in einem Umsatzgeschäft aufgehen (Bewertungseinheit).
C. Bandenmäßige Begehung
- Definition: Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen, für gewisse Dauer mehrere, im Einzelnen noch ungewisse BtMG-Taten zu begehen. Kein „gefestigter Bandenwille“ oder übergeordnetes „Bandeninteresse“ erforderlich.
- Bandenabrede: Willentliche, auf Zukunft angelegte Verbindung; formfrei; auf Dauer angelegt.
- Tatrealisierung: Strafbarkeit setzt mind. eine vollendete oder versuchte Bandentat voraus.
- Einzeltatbezogene Prüfung: Zurechnung erfolgt je Tat nach allgemeinen Regeln (Mittäterschaft/Teilnahme), die bloße Mitgliedschaft genügt nicht.
- Subjektiv: (Eventual-)Vorsatz bzgl. Grundtatbestand und Bandenbezug (Parallelwertung in der Laiensphäre genügt).
D. Konkurrenzen & Strafzumessung
- Bewertungseinheit: Mehraktiges Umsatzgeschäft wird regelmäßig als Einheit bewertet.
- Strafschärfend: Führungsrolle, konspirative/professionelle Organisation, internationale Verflechtung (keine Doppelverwertung der Bandenmitgliedschaft als solcher).
2. Gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige (Abs. 1 Nr. 2)
A. Normzweck
Besonderer Schutz Minderjähriger; Unrechtssteigerung durch Gewerbsmäßigkeit (Einnahmequelle von Dauer/Bedeutung).
B. Tatbestand
- Grundlage: § 29a Abs. 1 Nr. 1 (Abgabe/Verabreichen/Überlassen an Unter-18-Jährige).
- Zusätzlich: Gewerbsmäßigkeit (wiederholte Taten zur Einnahmequelle, auch mittelbare Vorteile).
- Konkurrenzen: Zusammentreffen mit § 29a Abs. 1 Nr. 2 möglich (nicht geringe Menge) – sorgfältige Abgrenzung.
3. Leichtfertige Todesverursachung (Abs. 1 Nr. 3)
A. Allgemeines
Erfolgsqualifizierte Variante: Grundhandlung (Abgabe/Verabreichen/Überlassen) mit Tod als schwerer Folge, verursacht zumindest leichtfertig.
B. Objektiver Tatbestand
- Tathandlung: Abgabe (Gewahrsamsübertragung), Verabreichen (aktive Zuführung), Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch (Einverständnis mit (Mit-)Konsum).
- Kausalität/Zurechnung: Todeserfolg muss auf der Grundhandlung beruhen; Konstellationen mit Mischkonsum/Selbstgefährdung erfordern genaue medizinische Aufklärung.
C. Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. Grundtat.
- Leichtfertigkeit bzgl. Todesfolge (grobe Sorgfaltspflichtverletzung; objektive Vorhersehbarkeit).
D.–G. Versuch, Täterschaft, Konkurrenzen, Strafzumessung
Erfolgsqualifizierter Versuch möglich; Konkurrenz zu Tötungsdelikten (insb. fahrlässige Tötung) sorgfältig prüfen; Doppelverwertungsverbote beachten.
4. Einfuhr nicht geringer Mengen (Abs. 1 Nr. 4)
A. Tatbestand
- Einführen: Verbringen aus dem Ausland in das deutsche Hoheitsgebiet (auch Luft-/Seeweg, Luftraum); ohne Erlaubnis nach § 3 BtMG.
- „Nicht geringe Menge“: Wirkstoffbezogene Grenzwerte; Zusammenrechnung bei mittäterschaftlich getrennt transportierten Teilmengen möglich; keine Addierung bloß aufeinanderfolgender Einfuhren.
- Vorsatz: Bezieht sich auf Einfuhr und Mengenqualität; dolus eventualis genügt. Kuriere tragen regelmäßig den Wirkstoff-/Mengenrahmen mit; „Mehrmenge“ kann – bei Fahrlässigkeit – strafzumessungsrelevant sein.
B.–E. Versuch, Teilnahme, Strafzumessung, Konkurrenzen
- Versuch: Früh ansetzbar (Grenznähe/Transportbeginn).
- Konkurrenzen: Einfuhr kann neben Banden-Handeltreiben tateinheitlich stehen, wenn nur eine „Normalladung“ zum Verkauf bestimmt war.
- Strafmildernd: Einfuhr ausschließlich zum Eigenverbrauch kann minder schweren Fall begründen.
- Strafschärfend: Missbrauch von Kurieren (Drohung/Ausbeutung), besonders raffinierte Schmuggelmethoden.
5. Schwere Entwicklungsgefährdung (Abs. 1 Nr. 5)
Qualifiziert, wenn eine § 29a-Tat vorsätzlich begangen und dadurch zumindest leichtfertig eine schwere Gefährdung der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung eines Kindes/Jugendlichen verursacht wird. Maßstab sind Dauer, Intensität, Umfeld und Einfluss auf die Entwicklung.
6. Minder schwerer Fall (Abs. 2)
Strafrahmen: 3 Monate bis 5 Jahre. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung (Stoff/Wirkstoff, Grenzwertnähe, Rolle im Netzwerk, fehlende Gewerbsmäßigkeit/Bandenbezug, einmaliges Fehlverhalten, Kooperation, Therapie/Abstinenz, Eigenverbrauchsbezug, fehlende Gefährdung Dritter). Tateinheitlich verwirklichte Delikte sind mitzuwürdigen.
Praxis & Verteidigungsansätze
- Akteneinsicht & Forensik: Wirkstoffgutachten (Probenahme/Homogenität/Methodik), Mengenlehre, Beweisverwertungsverbote (Durchsuchung, Beschlagnahme, TKÜ).
- Bandenbezug: Belastbare Feststellung einer Bandenabrede, Mindestzahl, Dauerbezug, spezifischer Bandenbezug der Einzeltat; bloße Zugehörigkeit reicht nicht.
- Konkurrenzen/Bewertungseinheit: Aufgehen von Teilakten im Handeltreiben; Abgrenzung Einfuhr ↔ Handel; tateinheitliche Konstellationen sauber herleiten.
- Kuriervorsatz: Kenntnis-/Gleichgültigkeitsindizien, Vertrauensverhältnis, „Mehrmenge“ nur schulderhöhend bei Fahrlässigkeit.
- Todesfolge: Medizinische Kausalitätsprüfung (Mischkonsum, Vorerkrankungen), Vorhersehbarkeit; striktes Doppelverwertungsverbot beachten.
- Strafrahmenmilderung: Minder schwerer Fall (Eigenverbrauch, Grenzwertnähe, untergeordnete Rolle, Therapie/Abstinenz, Schadensminimierung).
FAQ zu § 30 BtMG
Was ist eine „Bande“?
Mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer zur Begehung mehrerer BtMG-Taten verbinden. Keine formale Organisation nötig; entscheidend ist die künftige gemeinsame Deliktsbegehung.
Wann liegt „Gewerbsmäßigkeit“ vor?
Wenn die wiederholte Tatbegehung zur Einnahmequelle von einiger Dauer/Bedeutung dienen soll – auch über Dritte vermittelte Vorteile genügen.
Einfuhr oder Handeltreiben – was gilt vorrangig?
Regelmäßig Bewertungseinheit; in besonderen Konstellationen (nur „Normalladung“ zum Verkauf bestimmt) kann tateinheitliche Verurteilung Einfuhr ↔ Handeltreiben in Betracht kommen.
„Leichtfertig“ den Tod verursacht – was heißt das?
Eine besonders gravierende Fahrlässigkeit: grobe Pflichtwidrigkeit bei objektiver Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs. Es genügt nicht bloße Unachtsamkeit.
Wann greift der minder schwere Fall?
Bei deutlich unterdurchschnittlichem Unrechts- und Schuldgehalt – u. a. Grenzwertnähe, Eigenverbrauchsbezug, untergeordnete Rolle, fehlende Banden-/Gewerbsmäßigkeit, frühe Therapie.
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