Einfuhr in nicht geringer Menge und als Bande – § 30 BtMG – Drogen – Betäubungsmittel

§ 30 BtMG – Bande, gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, Einfuhr in nicht geringer Menge & Todesfolge

§ 30 BtMG enthält besonders scharfe Qualifikationen des Betäubungsmittelstrafrechts. Der Strafrahmen beginnt regelmäßig bei zwei Jahren Freiheitsstrafe (Abs. 1); nur im minder schweren Fall (Abs. 2) liegt er bei drei Monaten bis fünf Jahren. Erfasst sind u. a. bandenmäßiges Anbauen/Herstellen/Handeltreiben, die gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige, die Todesfolge bei Abgabe/Verabreichen/Überlassen sowie die Einfuhr nicht geringer Mengen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt bundesweit – von der ersten Durchsuchung und Beschlagnahme über Haftfragen bis zur Hauptverhandlung – mit Fokus auf Wirkstoffgutachten, Banden- und Mengenbezug, Kausalitätsnachweis und Konkurrenzfragen.

Bei Ermittlungen nach § 30 BtMG sollten Beschuldigte frühzeitig unsere Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Frankfurt einschalten.
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Schnellüberblick: Was regelt § 30 BtMG?

  • Abs. 1 Nr. 1: Bandenmäßiges Anbauen/Herstellen/Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) → Mindeststrafe 2 Jahre.
  • Abs. 1 Nr. 2: Gewerbsmäßige Begehung der Abgabe/Verabreichen/Überlassen an Minderjährige (§ 29a Abs. 1 Nr. 1) → Mindeststrafe 2 Jahre.
  • Abs. 1 Nr. 3: Abgabe/Verabreichen/Überlassen mit leichtfertiger TodesverursachungMindeststrafe 2 Jahre.
  • Abs. 1 Nr. 4: Einfuhr von BtM in nicht geringer MengeMindeststrafe 2 Jahre.
  • Abs. 1 Nr. 5: Vorsätzliche Handlung nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 mit schwerer Entwicklungsgefährdung eines Kindes/Jugendlichen (mind. leichtfertig hinsichtlich der Gefährdung) → Mindeststrafe 2 Jahre.

1. Bande (Abs. 1 Nr. 1)

A. Überblick

Die Qualifikation knüpft an bandenmäßiges Anbauen, Herstellen oder Handeltreiben an. Andere Varianten des § 29 Abs. 1 Nr. 1 (z. B. Veräußern, Abgeben) sind hier nur erfasst, soweit sie unselbstständige Teilakte eines Handeltreibens bilden.

B. Tathandlungen

  • Anbauen, Herstellen, Handeltreiben (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1).
  • Sonstige Varianten nur, wenn sie in einem Umsatzgeschäft aufgehen (Bewertungseinheit).

C. Bandenmäßige Begehung

  • Definition: Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen, für gewisse Dauer mehrere, im Einzelnen noch ungewisse BtMG-Taten zu begehen. Kein „gefestigter Bandenwille“ oder übergeordnetes „Bandeninteresse“ erforderlich.
  • Bandenabrede: Willentliche, auf Zukunft angelegte Verbindung; formfrei; auf Dauer angelegt.
  • Tatrealisierung: Strafbarkeit setzt mind. eine vollendete oder versuchte Bandentat voraus.
  • Einzeltatbezogene Prüfung: Zurechnung erfolgt je Tat nach allgemeinen Regeln (Mittäterschaft/Teilnahme), die bloße Mitgliedschaft genügt nicht.
  • Subjektiv: (Eventual-)Vorsatz bzgl. Grundtatbestand und Bandenbezug (Parallelwertung in der Laiensphäre genügt).

D. Konkurrenzen & Strafzumessung

  • Bewertungseinheit: Mehraktiges Umsatzgeschäft wird regelmäßig als Einheit bewertet.
  • Strafschärfend: Führungsrolle, konspirative/professionelle Organisation, internationale Verflechtung (keine Doppelverwertung der Bandenmitgliedschaft als solcher).

2. Gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige (Abs. 1 Nr. 2)

A. Normzweck

Besonderer Schutz Minderjähriger; Unrechtssteigerung durch Gewerbsmäßigkeit (Einnahmequelle von Dauer/Bedeutung).

B. Tatbestand

  • Grundlage: § 29a Abs. 1 Nr. 1 (Abgabe/Verabreichen/Überlassen an Unter-18-Jährige).
  • Zusätzlich: Gewerbsmäßigkeit (wiederholte Taten zur Einnahmequelle, auch mittelbare Vorteile).
  • Konkurrenzen: Zusammentreffen mit § 29a Abs. 1 Nr. 2 möglich (nicht geringe Menge) – sorgfältige Abgrenzung.

3. Leichtfertige Todesverursachung (Abs. 1 Nr. 3)

A. Allgemeines

Erfolgsqualifizierte Variante: Grundhandlung (Abgabe/Verabreichen/Überlassen) mit Tod als schwerer Folge, verursacht zumindest leichtfertig.

B. Objektiver Tatbestand

  • Tathandlung: Abgabe (Gewahrsamsübertragung), Verabreichen (aktive Zuführung), Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch (Einverständnis mit (Mit-)Konsum).
  • Kausalität/Zurechnung: Todeserfolg muss auf der Grundhandlung beruhen; Konstellationen mit Mischkonsum/Selbstgefährdung erfordern genaue medizinische Aufklärung.

C. Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz bzgl. Grundtat.
  • Leichtfertigkeit bzgl. Todesfolge (grobe Sorgfaltspflichtverletzung; objektive Vorhersehbarkeit).

D.–G. Versuch, Täterschaft, Konkurrenzen, Strafzumessung

Erfolgsqualifizierter Versuch möglich; Konkurrenz zu Tötungsdelikten (insb. fahrlässige Tötung) sorgfältig prüfen; Doppelverwertungsverbote beachten.

4. Einfuhr nicht geringer Mengen (Abs. 1 Nr. 4)

A. Tatbestand

  • Einführen: Verbringen aus dem Ausland in das deutsche Hoheitsgebiet (auch Luft-/Seeweg, Luftraum); ohne Erlaubnis nach § 3 BtMG.
  • „Nicht geringe Menge“: Wirkstoffbezogene Grenzwerte; Zusammenrechnung bei mittäterschaftlich getrennt transportierten Teilmengen möglich; keine Addierung bloß aufeinanderfolgender Einfuhren.
  • Vorsatz: Bezieht sich auf Einfuhr und Mengenqualität; dolus eventualis genügt. Kuriere tragen regelmäßig den Wirkstoff-/Mengenrahmen mit; „Mehrmenge“ kann – bei Fahrlässigkeit – strafzumessungsrelevant sein.

B.–E. Versuch, Teilnahme, Strafzumessung, Konkurrenzen

  • Versuch: Früh ansetzbar (Grenznähe/Transportbeginn).
  • Konkurrenzen: Einfuhr kann neben Banden-Handeltreiben tateinheitlich stehen, wenn nur eine „Normalladung“ zum Verkauf bestimmt war.
  • Strafmildernd: Einfuhr ausschließlich zum Eigenverbrauch kann minder schweren Fall begründen.
  • Strafschärfend: Missbrauch von Kurieren (Drohung/Ausbeutung), besonders raffinierte Schmuggelmethoden.

5. Schwere Entwicklungsgefährdung (Abs. 1 Nr. 5)

Qualifiziert, wenn eine § 29a-Tat vorsätzlich begangen und dadurch zumindest leichtfertig eine schwere Gefährdung der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung eines Kindes/Jugendlichen verursacht wird. Maßstab sind Dauer, Intensität, Umfeld und Einfluss auf die Entwicklung.

6. Minder schwerer Fall (Abs. 2)

Strafrahmen: 3 Monate bis 5 Jahre. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung (Stoff/Wirkstoff, Grenzwertnähe, Rolle im Netzwerk, fehlende Gewerbsmäßigkeit/Bandenbezug, einmaliges Fehlverhalten, Kooperation, Therapie/Abstinenz, Eigenverbrauchsbezug, fehlende Gefährdung Dritter). Tateinheitlich verwirklichte Delikte sind mitzuwürdigen.

Praxis & Verteidigungsansätze

  • Akteneinsicht & Forensik: Wirkstoffgutachten (Probenahme/Homogenität/Methodik), Mengenlehre, Beweisverwertungsverbote (Durchsuchung, Beschlagnahme, TKÜ).
  • Bandenbezug: Belastbare Feststellung einer Bandenabrede, Mindestzahl, Dauerbezug, spezifischer Bandenbezug der Einzeltat; bloße Zugehörigkeit reicht nicht.
  • Konkurrenzen/Bewertungseinheit: Aufgehen von Teilakten im Handeltreiben; Abgrenzung Einfuhr ↔ Handel; tateinheitliche Konstellationen sauber herleiten.
  • Kuriervorsatz: Kenntnis-/Gleichgültigkeitsindizien, Vertrauensverhältnis, „Mehrmenge“ nur schulderhöhend bei Fahrlässigkeit.
  • Todesfolge: Medizinische Kausalitätsprüfung (Mischkonsum, Vorerkrankungen), Vorhersehbarkeit; striktes Doppelverwertungsverbot beachten.
  • Strafrahmenmilderung: Minder schwerer Fall (Eigenverbrauch, Grenzwertnähe, untergeordnete Rolle, Therapie/Abstinenz, Schadensminimierung).

FAQ zu § 30 BtMG

Was ist eine „Bande“?

Mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer zur Begehung mehrerer BtMG-Taten verbinden. Keine formale Organisation nötig; entscheidend ist die künftige gemeinsame Deliktsbegehung.

Wann liegt „Gewerbsmäßigkeit“ vor?

Wenn die wiederholte Tatbegehung zur Einnahmequelle von einiger Dauer/Bedeutung dienen soll – auch über Dritte vermittelte Vorteile genügen.

Einfuhr oder Handeltreiben – was gilt vorrangig?

Regelmäßig Bewertungseinheit; in besonderen Konstellationen (nur „Normalladung“ zum Verkauf bestimmt) kann tateinheitliche Verurteilung Einfuhr ↔ Handeltreiben in Betracht kommen.

„Leichtfertig“ den Tod verursacht – was heißt das?

Eine besonders gravierende Fahrlässigkeit: grobe Pflichtwidrigkeit bei objektiver Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolgs. Es genügt nicht bloße Unachtsamkeit.

Wann greift der minder schwere Fall?

Bei deutlich unterdurchschnittlichem Unrechts- und Schuldgehalt – u. a. Grenzwertnähe, Eigenverbrauchsbezug, untergeordnete Rolle, fehlende Banden-/Gewerbsmäßigkeit, frühe Therapie.

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