Computerbetrug (§ 263a StGB)
Was bedeutet Computerbetrug?
Der Straftatbestand des Computerbetrugs nach § 263a StGB umfasst Manipulationen an Datenverarbeitungsvorgängen, die mit Bereicherungsabsicht erfolgen und zu einer Vermögensschädigung führen. Typische Fälle sind die unbefugte Nutzung von PIN/TAN-Daten, falsche oder unvollständige Eingaben, manipulierte Programme oder sonstige technische Eingriffe. Der entscheidende Unterschied zum klassischen Betrug liegt darin, dass beim Computerbetrug kein Mensch getäuscht, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst wird.
Strafandrohung beim Computerbetrug
Der Grundtatbestand des § 263a StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bereits der Versuch ist strafbar. Besonders schwere Fälle – wie bei bandenmäßigem Vorgehen oder hohem Schaden – können höhere Strafen nach sich ziehen. Auch Vorbereitungshandlungen wie das Herstellen oder Verbreiten von Hacking-Tools, Passwörtern oder Sicherungscodes sind nach Absatz 3 strafbar und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.
Tatbestand und typische Handlungen
Damit ein strafbarer Computerbetrug vorliegt, muss das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar vermögensrelevant sein. Das bedeutet: Der Eingriff führt direkt zu einer Auszahlung, Gutschrift oder Forderungsbegründung.
Objektiver Tatbestand
- Unrichtige Programmgestaltung (z. B. Hintertüren, manipulierte Abläufe)
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten (z. B. falsche Eingaben oder Uploads)
- Unbefugte Verwendung fremder Daten (z. B. Bankkarte und PIN)
- Sonstige Manipulationen am Ablauf (z. B. Manipulation von Automaten oder Kassensystemen)
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Vorsatz sowie die Absicht, sich oder Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil muss im Zusammenhang mit dem Schaden stehen (sogenannte Stoffgleichheit).
Typische Beispiele für Computerbetrug
- Geldautomat & Bankkarte: Nutzung fremder Karten mit PIN für Abhebungen
- Online-Banking & Phishing: Einsatz erlangter Zugangsdaten für Überweisungen
- Online-Shops & Ticketsysteme: Bestellungen mit gestohlenen Kartendaten oder Accounts
- Point-of-Sale-Systeme: Zahlung mit fremden Karten und PIN
- Automaten & Glücksspielsysteme: Manipulation der Software, um unberechtigte Auszahlungen auszulösen
Diese Beispiele verdeutlichen, wie breit der Anwendungsbereich des Computerbetrugs ist und dass er insbesondere im Bereich Wirtschaftsstrafrecht und moderner Finanztransaktionen eine erhebliche Rolle spielt.
Abgrenzung zu anderen Delikten
- Betrug (§ 263 StGB): Täuschung eines Menschen – beim Computerbetrug ersetzt die Manipulation den menschlichen Irrtum.
- Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB): Betrifft meist mechanische Automatenfälle ohne relevanten Datenverarbeitungsvorgang.
- Fälschung beweiserheblicher Daten: Geht um die Beweisfunktion digitaler Daten.
- Diebstahl oder Unterschlagung: Wegnahme einer Sache – häufig tritt jedoch § 263a StGB in den Vordergrund.
- Steuerstrafrecht: Vorrangig bei falschen oder manipulierten elektronischen Steuerangaben.
Die Abgrenzung ist für eine wirksame Strafverteidigung entscheidend, da hiervon die rechtliche Einordnung und die möglichen Strafen abhängen.
Häufige Verteidigungsansätze im Computerbetrugsverfahren
Eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie setzt auf eine genaue Analyse der Tatbestandsmerkmale und der Ermittlungsakte. Mögliche Ansatzpunkte sind:
- Kein unmittelbares Vermögensschädigungs-Ergebnis: Der Datenverarbeitungsvorgang führte noch nicht zu einer konkreten Vermögensminderung.
- Fehlender Vorsatz: Missverständnisse über die Befugnis zur Nutzung von Daten oder Systemen.
- Nicht tatbestandsmäßige Eingriffe: Nutzung offenstehender Systemfunktionen ohne „unbefugte“ Manipulation.
- Fehlende Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Schaden.
Eine präzise Prüfung kann häufig zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einer Strafmilderung führen. Gerade hier ist anwaltliche Expertise unverzichtbar.
Vorgehen bei einem Ermittlungsverfahren
Bereits bei einer ersten Beschuldigtenvernehmung oder einer Durchsuchung sollten Betroffene umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Unsere Kanzlei prüft die Vorwürfe, beantragt Akteneinsicht und entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
Wir vertreten Mandanten sowohl in Fällen des Einzeltäters als auch bei bandenmäßigem Vorgehen im Bereich Unternehmensstrafrecht oder Insolvenzstrafrecht.
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Call-to-Action: Handeln Sie rechtzeitig!
Ein Vorwurf nach § 263a StGB kann weitreichende berufliche und persönliche Konsequenzen haben. Warten Sie nicht, bis sich die Situation verschärft. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um Fehler zu vermeiden und Chancen in Ihrem Verfahren zu nutzen. Kontaktieren Sie uns direkt für eine individuelle Beratung.
FAQ zum Computerbetrug (§ 263a StGB)
Was gilt als Datenverarbeitungsvorgang?
Ein automatisierter, technischer Ablauf, der Eingaben oder Programme verarbeitet und ein Ergebnis erzeugt, das vermögensrelevant ist (z. B. Auszahlung oder Gutschrift).
Ist der Versuch strafbar?
Ja, der Versuch ist ausdrücklich strafbar. Außerdem gelten die Regelungen über besonders schwere Fälle aus § 263 StGB.
Reicht ein falscher Barcode an der Selbstbedienungskasse für § 263a?
In der Regel nein, da hier kein relevanter Datenverarbeitungsvorgang genutzt wird. Dies wird meist als Diebstahl eingeordnet.
Wann gilt die Nutzung fremder PIN/TAN als unbefugt?
Immer dann, wenn die Systemregeln die Befugnis voraussetzen und der Täter diese nur vortäuscht (z. B. Phishing).
Welche Strafe droht für das Bereitstellen von Hacking-Tools?
Bereits das Herstellen, Überlassen oder Speichern von Passwörtern und Programmen kann nach § 263a Abs. 3 mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Wessen Vermögen ist geschädigt – das der Bank oder des Kunden?
Das hängt vom Einzelfall ab. Häufig ist die Bank geschädigt, da sie Rückbelastungen oder Erstattungen vornehmen muss.
Gilt § 263a auch bei Kleinstbeträgen wie kontaktlosen Zahlungen ohne PIN?
Das ist umstritten. Ohne Abfrage von Authentifizierungsdaten kann § 263a ausscheiden. Dann kommen andere Delikte in Betracht.
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