Vermögensstrafe

Die Vermögensstrafe wurde 1992 als § 43a StGB in das deutsche Strafgesetzbuch eingefügt. Sofern ein Straftatbestand als Sanktion eine Vermögensstrafe vorsah, konnte das Gericht nach dieser Vorschrift neben einer lebenslangen oder zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt war.

Ziel der Vermögensstrafe war vor allem die Sanktionierung derjenigen Täter, die in Verbindung mit der Organisierten Kriminalität standen. Während bei einem Verfall (siehe Verfall) für die Entziehung der Vermögenswerte der Nachweis erbracht werden muss, dass das betroffene Vermögen aus einer Straftat stammt, sollte die Vermögensstrafe unabhängig davon verhängt werden können, ob das Vermögen rechtswidrig oder rechtmäßig erworben wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die Regelung des § 43a StGB wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG für verfassungswidrig und damit als nichtig erklärt, sodass diese Vorschrift keine Anwendung mehr findet.

Benötigen Sie eine Rechtsberatung?

Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren bundesweit und vor allen Gerichten. Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und unserer Kompetenz in Sachen Strafverteidigung.

Kontaktieren Sie uns