Das StGB unterscheidet bei Straftaten (siehe Straftaten) zwischen Verbrechen und Vergehen (siehe Vergehen).

Eine Straftat ist gem. § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen, wenn diese mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bedroht ist. Dies sind beispielsweise Raub, Totschlag, Meineid.

Sollte die Strafe aufgrund besonderer Umstände gemildert werden, sodass eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr verhängt wird, ändert dies nichts am Verbrechenscharakter des Delikts.

Wird ein Delikt, welches ein Verbrechen ist, nicht vollendet, sondern nur versucht, so ist dieser Versuch (siehe Versuch) gemäß § 23 Abs. 1 StGB auch stets strafbar.

Ein Beschuldigter (siehe Beschuldigter), dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, hat zudem gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Recht einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger (siehe Verteidiger) beigeordnet zu bekommen.

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