Unterschlagung

Wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, wird gemäß § 246 Abs. 1 StGB wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft, sofern die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Bei der Unterschlagung handelt es sich folglich um ein Vermögensdelikt.

Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Zueignung ist die Manifestation des Zueignungswillens in objektiv erkennbarer Weise. Zueignungswille ist der Wille, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert wenigstens vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben und den Berechtigten auf Dauer aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen.

Wurde die Sache dem Täter anvertraut, d.h. wenn sie ihm mit der Maßgabe überlassen wurde, mit ihr im Interesse oder nach Weisung des Eigentümers zu verfahren oder sie dem Eigentümer zurückzugeben, beträgt die Strafe für eine Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei § 246 Abs. 2 StGB handelt es sich also um eine Qualifikation.

Stellt die Unterschlagung beispielsweise gleichzeitig einen Diebstahl dar, wird aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 a.E. StGB nur wegen Diebstahls und nicht wegen Unterschlagung bestraft.

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