Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in Frankfurt – Verteidigung & bundesweite Vertretung

Der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB betrifft nicht nur Autofahrerinnen und Autofahrer. Erfasst ist jedes Fahrzeug – vom Pkw über E-Scooter bis zum Fahrrad. Der Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Es braucht keinen Unfall und keine konkrete Gefährdung, damit eine Strafbarkeit in Betracht kommt. Zugleich drohen empfindliche Nebenfolgen wie Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB, in der Praxis häufig als Folge bei einschlägigen Konstellationen). Die Kanzlei Buchert Jacob Peter begleitet Sie von der ersten Akteneinsicht über das Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung und ggf. Berufung – in Frankfurt am Main und bundesweit. Aktuelle Entwicklungen halten wir für Sie unter Aktuelles bereit.

Problem: Worum geht es bei § 316 StGB genau?

§ 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs unter Strafe, wenn der Fahrer infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Anders als bei § 315c StGB ist keine konkrete Gefährdung von Leib/Leben oder bedeutenden Sachen erforderlich. Der Tatbestand kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Für die Praxis entscheidend sind die Begriffe absolute und relative Fahruntüchtigkeit sowie die Ausfallerscheinungen. Ob sich aus einer Blut- oder Urinprobe der erforderliche Nachweis ergibt, prüfen wir bereits nach der Akteneinsicht und Sichtung der Ermittlungsakte.

Wird zusätzlich eine konkrete Gefährdung oder ein Unfall behauptet, kann sich der Vorwurf Richtung § 315c StGB verschieben. Hier kommt es auf saubere Abgrenzung an. Unser Ziel: den Vorwurf – soweit vertretbar – auf § 316 zu begrenzen oder durch gezielte Beweisarbeit eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Lösung: Systematische Verteidigung – medizinisch, forensisch, prozessual

Bei § 316 StGB entscheidet die Fahruntüchtigkeit – nicht das „Bauchgefühl“. Wir setzen daher auf eine strukturierte Verteidigung entlang der Beweise, Gutachten und Messmethoden. Dazu gehören insbesondere das Vorgehen bei Blutentnahmen, die Qualität der Messverfahren, die Dokumentation der Ausfallerscheinungen, mögliche Restalkohol-Konstellationen sowie die Frage, ob und in welchem Umfang der Betroffene seine Fahruntüchtigkeit erkennen konnte (Vorsatz/Fahrlässigkeit). Ebenso relevant sind die Abläufe der Durchsuchung und eine etwaige Beschlagnahme des Führerscheins.

  • Beweisanalyse: Laborwerte, Probenkette, Protokolle, Video/Bodycam, Zeugenangaben, Ermittlungsakte.
  • Rechtslage klären: Abgrenzung § 316 vs. § 315c; Prüfung hinreichender Tatverdacht und Verfahrensvoraussetzungen.
  • Prognose & Nebenfolgen: Strategien zur Vermeidung von Entziehung/Sperre; ggf. Alternativen im Strafverteidigungs-Setup.
  • Prozessuale Hebel: Anträge, Beweisanträge, Rügen; taktische Optionen zur Urteils– und Rechtskraft-Steuerung.
  • Ergebnisorientierung: Chancen auf Verfahrensbeschränkung, Einstellungsanträge, Auflagen, Nachweise.

Rechtsgrundlagen & Kernbegriffe

Schutzgut: Sicherheit des Verkehrs

Geschützt ist die Sicherheit des Verkehrs. Weil § 316 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, genügt bereits das Fahren im Zustand der Fahruntüchtigkeit. Das ist streng – und verlangt von den Behörden eine saubere Beweisführung. Genau dort setzen wir an.

Täterkreis & „Führen“ eines Fahrzeugs

Täter ist, wer ein Fahrzeug führt – also dessen Fortbewegung steuert. Erfasst sind klassische Kraftfahrzeuge ebenso wie z. B. Fahrräder. Nicht ausreichend ist bloßes Sitzen ohne Führungsfunktion. Zur Einordnung helfen Details der Fahrt- und Bedienungsabläufe, die wir aus Akten und Zeugenangaben rekonstruieren.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

§ 316 kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Maßgeblich ist, ob der Betroffene seine Fahruntüchtigkeit kannte oder erkennen musste. Das hängt u. a. von Trinkmenge, Trinkverlauf, zeitlichem Abstand, körperlicher Konstitution und dokumentierten Ausfallerscheinungen ab. Relevant sind zudem typische „Restalkohol“-Situationen am Morgen danach. Hier bestehen echte Verteidigungschancen – etwa wenn Aufklärungspflichten unklar waren oder die Rauschwirkung nur mitursächlich war.

Dauerdelikt & Konkurrenzfragen

§ 316 wird als Dauerdelikt verstanden: Die Tat dauert während der gesamten Fahrt an. Bei behaupteten Gefährdungssituationen ist genau zu prüfen, ob die Schwelle zu § 315c StGB überschritten wurde oder nicht. Bei fehlender Nachweisbarkeit von Fahruntüchtigkeit kommt ggf. eine Ordnungswidrigkeit in Betracht – das beeinflusst Strategie und Zielrichtung unserer Verteidigung.

Vorgehen: Ihr Fahrplan mit Buchert Jacob Peter

Wir arbeiten vorausschauend, transparent und mit klaren Prioritäten – von der Beweissicherung bis zur Vermeidung harter Nebenfolgen.

  • Sofort: Schweigen ist Gold – nutzen Sie Ihr Auskunftsverweigerungsrecht. Keine Angaben ohne Akteneinsicht. Vorladung nur anwaltlich begleitet wahrnehmen.
  • Analyse: Prüfen der Probenkette, Messmethode, Dokumentation von Ausfallerscheinungen; Einordnung der rechtlichen Schwelle; Kausalitäts- und Abgrenzungsfragen.
  • Strategie: Einstellungsoptionen (§ 153 StPO), Beschränkungen, Verfahrensabsprache mit Augenmaß; Alternativen zu einschneidenden Maßnahmen.
  • Umsetzung: Beweisanträge (medizinisch/forensisch), Angriffe auf fehlerhafte Durchsuchungen und Beschlagnahmen, Plädoyer mit Prognosefokus.
  • Nachsorge: Vorbereitung auf etwaige Nebenfolgen, Nachweisprogramme, Begleitung bis zur Rechtskraft und darüber hinaus.

Nebenfolgen: Fahrverbot, Entziehung, Sperre – was droht?

Bei § 316 StGB drohen neben Geld- oder Freiheitsstrafe regelmäßig fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen. Wird die Fahreignungsprognose als negativ bewertet, kann es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Ob das geschieht, hängt von der Würdigung des Einzelfalls ab – Ausfallerscheinungen, Vorbelastungen, Einsicht und Verlauf zwischen Tat und Urteil. In Grenzfällen lässt sich durch verkehrspsychologische Maßnahmen und Nachweise eine günstigere Prognose erreichen. Unser Blick geht deshalb immer über das Strafmaß hinaus und umfasst die Eignungsfrage – auch mit Blick auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht und ggf. arbeitsrechtliche Folgen im Arbeitsstrafrecht.

Ihre Vorteile – warum Buchert Jacob Peter

  • Forensisch-medizinische Kompetenz bei Labor- und Begutachtungsfragen.
  • Prozesserfahren in Beweisanträgen und Prognose-Argumentation.
  • Schnelle Ersteinschätzung nach Akteneinsicht – klare Handlungsempfehlungen statt Allgemeinplätze.
  • Frankfurt-basiert, bundesweit tätig – Updates unter Aktuelles.

Call-to-Action: Jetzt Verteidigung klären

Je früher wir eingebunden werden, desto besser lassen sich Weichen stellen – auch zur Vermeidung der Entziehung. Rufen Sie uns an unter 069 710 33 330 oder schreiben Sie an kanzlei@dr-buchert.de. Wir prüfen die Beweislage, entwickeln eine belastbare Strategie und vertreten Sie entschlossen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ich bin ohne Unfall kontrolliert worden – droht trotzdem eine Strafe?

Ja, § 316 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es braucht keinen Unfall. Entscheidend ist der Nachweis der Fahruntüchtigkeit. Wir prüfen Messmethode, Dokumentation und Ausfallerscheinungen unmittelbar nach Akteneinsicht.

Gilt § 316 auch für Fahrrad oder E-Scooter?

Ja, der Tatbestand erfasst das Führen jedes Fahrzeugs. Die Anforderungen an den Nachweis der Fahruntüchtigkeit bleiben aber gleich: sauber, nachvollziehbar, rechtmäßig erhoben.

Was bedeutet „Restalkohol“ am Morgen danach?

„Restalkohol“ kann die Fahruntüchtigkeit begründen – muss es aber nicht. Viel hängt von Trinkende, Abbau, Konstitution und Ausfallerscheinungen ab. Wir stellen die relevanten Parameter im Einzelfall heraus und bringen sie in die Beweisaufnahme ein.

Kann mein Verfahren eingestellt werden?

Kommt vor – etwa bei Zweifeln an der Beweislage, Mitursächlichkeit der Rauschwirkung oder geringen Verfahrensbelastungen. Optionen bestehen u. a. nach § 153 StPO. Wir bereiten die Anträge gezielt vor.

Muss ich zur polizeilichen Vernehmung erscheinen?

Als Beschuldigte:r haben Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht. Ohne Aktenkenntnis sollten Sie keine Angaben machen. Eine Vorladung nehmen Sie bitte nicht unbegleitet wahr.

Kontaktieren Sie uns – Ihre Fachanwälte und Anwälte für Strafrecht in Frankfurt am Main und bundesweit

Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

Kontakt: Telefon 069 710 33 330 · E-Mail kanzlei@dr-buchert.de

Mehr dazu: Steuerstrafrecht, Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht, Anwälte

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