Strafzumessung

Bei der Strafzumessung wird das verschuldete Unrecht der Tat gewichtet und in ein bestimmtes Strafmaß umgesetzt. Es wird bestimmt, mit welcher konkreten Strafe (siehe Strafen) die Tat geahndet und welches Maß an Freiheitsbeschränkung dem Täter auferlegt wird.

Bei der Festlegung der Art und der Höhe der Strafe orientiert sich das Gericht an dem gesetzlichen Strafrahmen. Dieser legt die Eckpunkte fest, innerhalb derer die zu verhängende Strafe gefunden werden muss. Der gesetzliche Strafrahmen reicht beispielsweise bei einem einfachen Diebstahl (siehe Diebstahl) nach § 242 Abs. 1 StGB von einer Mindeststrafe von fünf Tagessätzen Geldstrafe (siehe Geldstrafe) (vgl. § 40 Abs. 1 StGB) bis zu einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe). Darüber hinaus sind auch Strafmilderungen (siehe Strafmilderung) und Strafschärfungen (z.B. Qualifikationen, besonders schwere Fälle) zu beachten, welche den gesetzlichen Strafrahmen nach "unten" oder nach "oben" verschieben. Wird etwa der Diebstahl als Mitglied einer Bande (siehe Bande) begangen, erhöht sich die Höchststrafe gemäß § 244 Abs. 1 StGB auf zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Innerhalb der weiten Strafrahmen trifft das Gericht die Strafzumessungsentscheidung anhand der Grundsätze der Strafzumessung, die in § 46 StGB niedergelegt sind. Nach § 46 Abs. 1 StGB ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Zudem sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 wägt das Gericht bei der Zumessung die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Wille
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit (insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten, siehe Fahrlässigkeit)
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat
  • das Vorleben des Täters (insbesondere Vorstrafen)
  • seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen (siehe Schadenswiedergutmachung), sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten (siehe Täter-Opfer-Ausgleich) zu erreichen.

Nach Abs. 3 dürfen bei der Abwägung jedoch keine Merkmale des Tatbestandes in die Strafzumessung einfließen, die bereits den Strafrahmen begründen (sog. Doppelverwertungsverbot). So darf im Falle eines Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals berücksichtigt werden, dass der Täter bei der Tat eine Schusswaffe bei sich geführt hat.

Im Anschluss an die Abwägung ordnet das Gericht die Tat in den gesetzlichen Strafrahmen ein. Dabei gibt die Mindeststrafe an, wie die denkbar leichtesten und die Höchststrafe, wie die denkbar schwersten Erscheinungsformen der in Rede stehenden Straftat (siehe Straftaten) bestraft werden sollen. Bei dazwischen liegenden Fällen orientiert man sich an dem statistisch am häufigsten vorkommenden Regelfall.

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