Revision

Revision gemäß § 333 StPO – Zulässigkeit, Fristen und Revisionsgründe im Strafrecht

Die Revision ist gemäß § 333 StPO ein strafprozessuales Rechtsmittel gegen Urteile der Strafgerichte. Sie richtet sich damit gegen erstinstanzliche Urteile der Amtsgerichte (Sprungrevision) und Landgerichte, sowie Berufungsurteile des Landgerichts und gegen im ersten Rechtszug ergangene Urteile des Oberlandesgerichts. Mittels Sprungrevision (§ 335 StPO) kann eine Revision auch direkt gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden.

Unterschied zwischen Revision und Berufung im Strafrecht

Im Unterschied zur Berufung stellt die Revision keine zweite Tatsacheninstanz dar. Das bedeutet, dass das Revisionsgericht ausschließlich die korrekte Anwendung des Rechts überprüft, nicht jedoch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz.

Zulässigkeitsvoraussetzungen und Fristen der Revision (§§ 341, 344, 345, 346 StPO)

Neben allgemeinen Rechtsmittelvoraussetzungen setzt die Zulässigkeit der Revision voraus, dass sie innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung beim erstinstanzlichen Gericht (iudex a quo) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 341 StPO). Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist muss zudem eine schriftliche Revisionsbegründung nach §§ 344, 345 StPO erfolgen. Erfolgt die Revision verspätet oder nicht formgerecht, wird sie gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen.

Revisionsgründe: Verfahrensrüge (§§ 337, 338 StPO) und Sachrüge (§ 344 StPO)

Im Rahmen der Revision wird gerügt, dass das Urteil auf einer falschen Rechtsanwendung beruht – also auf einer Verletzung des Gesetzes. Dabei unterscheidet man zwischen:

  • Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 StPO): Es wird geltend gemacht, dass das Urteil unter Verletzung prozessualer Vorschriften zustande gekommen ist. Innerhalb der Verfahrensrüge gibt es:
  • Sachrüge: Beanstandet wird eine fehlerhafte Anwendung materiellen Strafrechts. Eine allgemeine Rüge genügt, konkrete Tatsachen müssen nicht angegeben werden.

Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts (§§ 349, 353, 354 StPO)

Wird die Revision nicht bereits durch das Ausgangsgericht wegen Unzulässigkeit verworfen, prüft das Revisionsgericht die Zulässigkeit erneut (§ 349 Abs. 1 StPO). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, verwirft das Revisionsgericht die Revision als unzulässig. Ist sie zulässig, aber das Urteil fehlerfrei, wird die Revision als unbegründet verworfen.

Hält das Revisionsgericht die Revision jedoch für zulässig und begründet, hebt es gemäß § 353 StPO das Urteil auf. In der Regel wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise kann das Revisionsgericht auch selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO).

Revisionserstreckung gemäß § 357 StPO

Sind mehrere Personen angeklagt, aber nur einer legt erfolgreich Revision ein, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, kann das Urteil gemäß § 357 Abs. 1 StPO auch für die übrigen Angeklagten aufgehoben werden, sofern diese aus demselben Urteil wegen derselben Tat verurteilt wurden und der Revisionsgrund auch auf sie zutrifft.


FAQ zur Revision im Strafrecht

Was ist die Revision im Strafrecht?

Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile der Strafgerichte, das die korrekte Anwendung des Rechts überprüft.

Was ist eine Sprungrevision?

Die Sprungrevision ermöglicht die direkte Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts (§ 335 StPO).

Welche Fristen gelten für die Revision?

Die Revision muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden (§ 341 StPO). Die Begründung muss innerhalb eines Monats erfolgen (§§ 344, 345 StPO).

Was sind Verfahrensrüge und Sachrüge?

Die Verfahrensrüge (§§ 337, 338 StPO) rügt Verfahrensfehler, die Sachrüge beanstandet eine fehlerhafte Anwendung materiellen Strafrechts.

Welche Entscheidungen kann das Revisionsgericht treffen?

Das Gericht kann die Revision als unzulässig oder unbegründet verwerfen oder das Urteil aufheben und die Sache zurückverweisen (§§ 349, 353, 354 StPO).

Was bedeutet Revisionserstreckung?

Nach § 357 StPO kann eine erfolgreiche Revision eines Angeklagten auch auf Mitangeklagte erstreckt werden.


Schlagwörter

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Strafverteidigung

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