Die Revision ist gemäß § 333 StPO ein Rechtsmittel (siehe Rechtsmittel) gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte, d.h. erstinstanzliche Urteile und Berufsurteile des Landgerichts sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts. Im Wege einer Sprungrevision kann gemäß § 335 StPO eine Revision auch gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden.

Anders als die Berufung stellt die Revision keine zweite Tatsacheninstanz dar, sondern es erfolgt lediglich eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung.

Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Revision, dass diese gemäß § 341 binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim erstinstanzlichen Gericht (sog. iudex a quo) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt wird. Binnen eines Monats nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist muss gemäß §§ 344, 345 StPO die Revision noch begründet werden. Wird die Revision verspätet oder formwidrig eingelegt, wird sie gemäß § 346 als unzulässig verworfen.

Im Rahmen der Revision kann gerügt werden, dass das Urteil auf einer falschen Rechtsanwendung, d.h. auf der Verletzung des Gesetzes, beruht. Dabei muss zwischen einer Verfahrensrüge und einer Sachrüge unterschieden werden. Bei einer Verfahrensrüge wird behauptet, dass das Urteil unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Es ist jedoch innerhalb der Verfahrensrüge nochmal zu differenzieren zwischen relativen und absoluten Revisionsgründen. Die relativen Revisionsgründen nach § 337 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf der Verletzung des Gesetzes beruht. Bei den in § 338 StPO abschließend aufgezählten absoluten Revisionsgründen muss hingegen das Beruhen des Urteils auf dem Mangel nicht begründet werden, da dies aufgrund der Schwere des Verstoßes unwiderleglich vermutet wird. Bei der Sachrüge wird hingegen gerügt, dass das materielle Recht, d.h. Strafgesetze, nicht richtig angewendet worden ist. Hier ist eine generelle Rüge ausreichend, anders als bei der Verfahrensrüge müssen hier also keine Tatsachen vorgebracht werden.

Wird die Revision nicht schon durch das Ausgangsgericht als unzulässig verworfen, kann das Revisionsgericht diese gemäß § 349 Abs. 1 als unzulässig verwerfen, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen. Hält es das erstinstanzliche Urteil für richtig, d.h. frei von Rechtsanwendungsfehlern, wird die Revision als unbegründet verworfen. Erachtet das Revisionsgericht die Revision aber als zulässig und begründet, hebt es das Urteil gemäß § 353 StPO auf. Grundsätzlich wird die Sache dann an die Vorinstanz zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO), sofern das Revisionsgericht nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise selbst entscheidet.

Waren mehrere angeklagt und hat nur einer von ihnen Revision eingelegt, die wegen der Verletzung des materiellen Rechts begründet ist, wird auch das Urteil gegen den anderen Angeklagten gemäß § 357 Abs. 1 StPO aufgehoben, sofern er aus demselben Urteil wegen derselben Tat verurteilt wurde und der Revisionsgrund auch für ihn gelten würde (sog. Revisionserstreckung).

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