Bei der Notwehr handelt es sich um einen Rechtfertigungsgrund. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt gemäß § 32 Abs. 1 StGB nicht rechtswidrig.

Notwehr ist nach § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wird der Angriff von einem anderen abgewendet, spricht man von Nothilfe.

Notwehr setzt eine Notwehrlage voraus. Diese liegt vor, wenn ein gegenwärtiger und rechtwidriger Angriff (siehe Angriff) gegeben ist. Ein Angriff ist jede von einem menschlichen Verhalten ausgehende Bedrohung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn dieser unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder bereits begonnen hat. Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also nicht seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist und den der Betroffene auch nicht aus anderen Gründen zu dulden braucht. Daher ist Notwehr gegen eine Person, die ihrerseits durch Notwehr gerechtfertigt ist (Notwehr gegen Notwehr), nicht möglich.

Die Notwehrhandlung muss auch erforderlich sein, um den Angriff abzuwenden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Verteidigungshandlung zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das mildeste darstellt. Es muss also das Verteidigungsmittel gewählt werden, das für den Angreifer und etwaige Dritte am wenigsten gefährlich ist.

Bei dem Einsatz von Schusswaffen (gegen Unbewaffnete) zur Abwehr des Angriffs gelten besonders hohe Anforderungen. Je nach Situation und Intensität des Angriffs ist ein abgestuftes Verteidigungsverhalten zu fordern. So soll der Schusswaffeneinsatz zunächst angedroht werden, im Anschluss ein Warnschuss abgegeben, danach zunächst in weniger gefährliche Bereiche (z.B. die Beine) geschossen und erst als ultima ratio ein gezielter tödlicher Schuss abgegeben werden. Ist dieses gestaffelte Verhalten aufgrund der konkreten Situation allerdings nicht mehr möglich, ohne den Erfolg der Verteidigung zu gefährden, kann auch ein gezielter Schuss gerechtfertigt sein.

Das Notwehrrecht kann auch eingeschränkt werden. Hat der Angegriffene den Angriff z.B. selbst provoziert (sog. Notwehrprovokation), muss er zunächst versuchen dem Angriff auszuweichen. Nur wenn dies nicht möglich ist, darf aktiv gegen den Angriff vorgegangen werden. Gleiches gilt auch bei Angriffen von Kindern. Richtet sich der Angriff nur gegen geringfügige Rechtsgüter, scheidet Notwehr ebenfalls aus (Bsp.: Erschießen eines Kirschen-Diebes).

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