Kreditbetrug

Die Strafbarkeit des Kreditbetrugs ist in § 265b StGB geregelt. Bei dem Vergehen (siehe Vergehen) handelt es sich um eine betrugsähnliche (siehe Betrug) Wirtschaftsstraftat. Geschützt wird sowohl das Vermögen des Kreditgebers als auch das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.

Mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) werden verschiedene Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit bestimmten Kreditanträgen bestraft. Adressat der Täuschung ist der Kreditgeber. Dieser muss im Rahmen eines Kreditantrags über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers getäuscht worden sein. Als Kreditgeber und Kreditnehmer kommen nur Betriebe oder Unternehmen in Betracht, die – sofern sie nicht vorgetäuscht werden – bereits bestehen. Die Täuschung kann entweder dadurch erfolgt sein, dass im Kreditantrag unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht bzw. unrichtige oder unvollständige Unterlagen eingereicht wurden oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitgeteilt worden ist.

Bei der Vorschrift handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. § 265b Abs. 2 StGB enthält eine Regelung über die tätige Reue (siehe Reue). Danach scheidet eine Bestrafung aus, wenn der Täter freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber aufgrund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, bleibt er ebenfalls straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

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