Geldwäsche

Geldwäsche (§ 261 StGB) – Strafverteidigung & Compliance in Frankfurt und bundesweit

§ 261 StGB ist das zentrale Anschlussdelikt zur Geldwäsche. Seit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (Inkrafttreten am 18.03.2021) gilt in Deutschland der All-Crimes-Ansatz: jede rechtswidrige Tat kann Vortat der Geldwäsche sein. Damit hat sich die Reichweite des Tatbestands massiv erweitert – mit spürbaren Folgen für Unternehmen, Berufsgeheimnisträger und Privatpersonen. Die Kanzlei Buchert Jacob Peter verteidigt konsequent in Ermittlungs- und Hauptverfahren und berät präventiv zu Compliance, Internen Ermittlungen und Hinweisgebersystemen. Aktuelle Beiträge finden Sie unter Aktuelles.

Problem: Warum § 261 StGB so heikel ist

  • Weite Erfassung: Wegfall des Vortatenkatalogs – es reicht, dass ein Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt (auch Versuch).
  • Vielzahl von Tathandlungen: Verbergen, Umtausch/Transfer, Sich-Verschaffen, Verwahren/Verwenden, Verheimlichen/Verschleiern – bereits tatsachenbezogene Verschleierung ist strafbar.
  • Subjektive Seite: Vorsatz genügt als Eventualvorsatz; daneben eigenständige Strafbarkeit der Leichtfertigkeit – mit All-Crimes enormer Zuwachs des Risikos.
  • Qualifikation: Für GwG-Verpflichtete (§ 2 GwG) erhöhter Strafrahmen (§ 261 Abs. 4 StGB).
  • Besonders schwere Fälle: Gewerbsmäßigkeit, Bande (§ 261 Abs. 5 StGB) – Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Lösung: Strafverteidigung & Compliance „aus einem Guss“

Wir verbinden prozessstarke Strafverteidigung mit durchdachter Compliance-Beratung. Das reduziert Risiken frühzeitig und stärkt die Verteidigungslinien im Ernstfall – vom ersten Durchsuchungs– oder Beschlagnahme-Einsatz bis zur Hauptverhandlung.

Normüberblick: § 261 StGB in der Praxis

1) Tatobjekt – „Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“

Erfasst sind alle Vermögensgegenstände (Bargeld, Buchgeld, Krypto, Sachen, Forderungen, Surrogate), die kausal aus einer rechtswidrigen Vortat stammen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Vortat ist nicht erforderlich; das Gericht im Geldwäscheverfahren muss jedoch hinreichend konkretisierte Tatsachen für ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges Vortatgeschehen feststellen. Die Vortat kann im In- oder Ausland begangen worden sein; § 261 Abs. 9 erweitert die Anknüpfung (teilweise ohne doppelte Strafbarkeit für EU-Katalogtaten).

2) Tathandlungen – Abs. 1 & 2

  • Nr. 1 (Verbergen): physisches/„papiermäßiges“ Verschleiern der Zugriffsmöglichkeit oder Herkunft.
  • Nr. 2 (Umtausch/Transfer/Verbringen): in Absicht, Auffinden/Einziehung/Herkunftsermittlung zu vereiteln – klassisch: Layering, Smurfing, Kettenüberweisungen, Verwahrung in Drittstaaten.
  • Nr. 3 (Sich/Dritten verschaffen): Erwerb im Bewusstsein der deliktischen Herkunft. Ausnahme: strafloser Vorerwerb eines Dritten (Abs. 1 S. 2), wenn der Dritte den Gegenstand zuvor straflos erlangt hat.
  • Nr. 4 (Verwahren/Verwenden): Hält/ nutzt den Gegenstand als „Parkstation“ oder im Zahlungsverkehr, wenn er die Herkunft bei Erlangung kannte.
  • Abs. 2 (Verheimlichen/Verschleiern von Tatsachen): Informationsdelikt – schon das Verschleiern relevanter Tatsachen zur Herkunft/Einziehung erfüllt den Tatbestand.

3) Einschränkungen des Tatbestands

  • Strafloser Vorerwerb (Abs. 1 S. 2): Schutz unbeteiligter Zwischenpersonen, die den Gegenstand selbst straflos erlangt hatten.
  • Strafverteidigerprivileg: Entgegennahme von Honoraren ist nur bei sicherer Kenntnis der deliktischen Herkunft vorsätzlich (§ 261 Abs. 1 S. 3) und für Leichtfertigkeit in Nr. 3/4 ausdrücklich ausgenommen (Abs. 6 S. 2).
  • Selbstgeldwäsche (Abs. 7): Vortatbeteiligte sind nur strafbar, wenn sie den Gegenstand in den Verkehr bringen und dabei die Herkunft verschleiern (Konkurrenzregel, Doppelbestrafungsvermeidung).
  • Geschäfte des täglichen Lebens: bleiben tatbestandsrelevant, können aber im Einzelfall subjektiv oder aufgrund fehlender Verschleierungsintention ausscheiden – sorgfältige Einzelfallprüfung.

4) Subjektive Tatseite

Vorsatz: Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt; konkrete Kenntnis der Art der Vortat oder der Person des Vortäters ist nicht erforderlich. Ein „bloßes Nichtglauben an legale Herkunft“ genügt nicht – es braucht beachtliche Verdachtsmomente.

Leichtfertigkeit (Abs. 6): eine grob sorgfaltswidrige Verkennung der naheliegenden illegalen Herkunft („es drängt sich auf“). Mit All-Crimes ist der Anwendungsbereich erheblich erweitert – besonders risikobehaftet sind Bargeldgeschäfte, atypische Zahlungsströme, In-House-„Kassenkreisläufe“, Kryptotransaktionen ohne KYC, Scheingeschäfte.

5) Versuch, Qualifikation, besonders schwere Fälle

  • Versuch (Abs. 3): strafbar – wichtig für frühzeitige Verteidigungsansätze.
  • Qualifikation (Abs. 4): Handeln als GwG-Verpflichteter (z. B. Institute, Immobilienmakler, Güterhändler, Notare) – Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre.
  • Besonders schwere Fälle (Abs. 5): Regelbeispiele Gewerbsmäßigkeit & Bande – Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre.

6) Tätige Reue (Abs. 8)

Strafaufhebung bei freiwilliger Anzeige, sofern die Tat noch nicht (ganz/teilweise) entdeckt war oder der Täter vernünftigerweise nicht mit Entdeckung rechnen musste. Bei vorsätzlicher Geldwäsche zusätzlich: Sicherstellung des Gegenstands veranlassen. Die Voraussetzungen sind streng – taktisch sorgfältig prüfen.

7) Auslandstat (Abs. 9) & Einziehung (Abs. 10)

Auslandstat: Gleichstellung, wenn die Tat nach deutschem Recht rechtswidrig wäre; teils Entfall der doppelten Strafbarkeit bei EU-Katalogtaten. Einziehung: Gegenstände der Geldwäsche können eingezogen werden; die Regeln der Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) gehen vor – hohe wirtschaftliche Risiken.

Verfahrensrechtliche Leitplanken – „doppelter Anfangsverdacht“ & Eingriffe

Durchsuchung, TKÜ und weitere verdeckte Maßnahmen verlangen konkrete Anhaltspunkte sowohl für eine taugliche Geldwäschehandlung als auch für eine (hinreichend konkretisierte) Vortat. Bloße Vermutungen reichen nicht. Hier setzen wir an – mit Angriffen auf den Anfangsverdacht, Begründungs- und Verhältnismäßigkeitsmängel, Beweisverwertungsverbote und Verteidigungsrügen.

Verteidigungsstrategie in Geldwäscheverfahren

  • Akteneinsicht & Forensik: Zahlungsflüsse, KYC/AML-Unterlagen, Kassen-/ERP-Daten, Wallet-Analysen, Kommunikationsspuren, Sicherstellungsprotokolle.
  • Tatobjekt & Herrühren: Kausalität und Zuordnung angreifen, legale Alternativerklärungen („clean funds“) dokumentieren; Surrogationsketten prüfen.
  • Tathandlung: Abgrenzung zu bloßen Besitz-/Transporthandlungen ohne Verschleierungszweck; Privilegstatbestände herausarbeiten.
  • Subjektive Seite: Vorsatz entkräften; Leichtfertigkeit unterbieten durch Compliance-Nachweise, AML-Prozesse, externe Gutachten.
  • Tätige Reue & Deal-Optionen: Chancen-Risiken abwägen, Zeitpunkt & Sicherstellung beachten.
  • Vermögensabschöpfung: Abwehr/Begrenzung der Einziehung, Härteklauseln, Drittbetroffenheit, „clean assets“ separieren.

Corporate & Compliance: Pflichten, Schutzmechanismen, Entlastung

Für Verpflichtete nach § 2 GwG (z. B. Banken, Finanzdienstleister, Versicherer, Immobilienmakler, Güterhändler, Kunsthandel, Notare/RAe in bestimmten Konstellationen) sind belastbare AML-Systeme Tatbestandsbremse und Verteidigungsanker zugleich. Wir unterstützen u. a. bei:

  • Risikoinventar & Policy-Set: Risk-Based Approach, KYC/CDD, Sanktions-/PEP-Screening, Monitoring-Use-Cases, Kryptorisiken.
  • Prozesse & Tools: Alert-Handling, Investigations-Playbooks, Vier-Augen-Prinzip, Schwellenwerte, Dokumentation.
  • Organisation: Rolle des Geldwäschebeauftragten, Stellvertretung, Schulungen, Kontrollen, Reporting an die FIU.
  • Hinweisgebersystem: interne Meldekanäle, Ombudsperson, Retaliation-Schutz – siehe Hinweisgeberschutz.
  • Interne Ermittlungen: forensische Kassen-/Zahlungs-/IT-Analysen, Interviews, Remediation-Pläne – siehe Interne Ermittlungen.

FAQ zu § 261 StGB

Reicht „komisches Bauchgefühl“ über die Herkunft – bin ich dann schon strafbar?

Nein. Beim Vorsatz muss zumindest in Kauf genommen werden, dass die Herkunft deliktisch ist. Reines Misstrauen gegen legale Herkunft genügt nicht. Aber: Leichtfertigkeit greift, wenn sich die illegale Herkunft geradezu aufdrängt und man trotzdem handelt.

Ab wann ist ein Compliance-Verstoß strafrechtlich relevant?

Interne Pflichtenverstöße sind nicht automatisch Geldwäsche. Strafrechtlich relevant wird es, wenn eine Tathandlung mit Bezug zu einem herrührenden Gegenstand vorliegt und Vorsatz/Leichtfertigkeit gegeben sind. Saubere KYC-/CDD-Dokumentation senkt das Risiko erheblich.

Schützt mich eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG vor Strafbarkeit?

Die Verdachtsmeldung ist öffentlich-rechtliche Pflicht – sie ersetzt nicht die Prüfung strafrechtlicher Risiken. Für die tätige Reue (§ 261 Abs. 8) gelten engere Voraussetzungen (Freiwilligkeit, Nichtentdeckung, ggf. Sicherstellung).

Bin ich als Strafverteidiger durch § 261 besonders gefährdet?

Bei Honoraren gilt das Strafverteidigerprivileg: Vorsatz nur bei sicherer Kenntnis der illegalen Herkunft; Leichtfertigkeit bei Nr. 3/4 ausgenommen. Gleichwohl sind Sorgfalt, Dokumentation und ggf. Sicherungsmechanismen (Treuhand, Anderkonto-Compliance) geboten.

Kann die Einziehung auch unbeteiligte Dritte treffen?

Ja. Die Vermögensabschöpfung ist scharf. Drittbetroffene können jedoch Schutzrechte geltend machen; entscheidend sind Herkunftsnachweis, Erwerbstatbestände und Gutglaubensschutz.

Ihr nächster Schritt

Frühes Handeln spart Spielräume: Keine Einlassung ohne Akteneinsicht, keine freiwillige Herausgabe oder „Rückführung“ ohne Strategie. Rufen Sie uns an unter 069 710 33 330 oder schreiben Sie an kanzlei@dr-buchert.de. Wir sichern Beweise, stabilisieren die Lage und entwickeln eine belastbare Verteidigung.

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Unsere Rechtsanwaltskanzlei Buchert Jacob Peter arbeitet seit über 25 Jahren in Frankfurt am Main mit erfahrenen Anwälten in der Strafverteidigung. Wir vertreten unsere Mandantschaft bundesweit.

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