Geld ist nachgemacht und damit falsch, wenn es den Anschein echten, gültigen Geldes erweckt und insoweit im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Arglosen täuschen kann.

Die Herstellung von Falschgeld ist gemäß § 146 StGB strafbar. Nach § 147 StGB ist zudem das Inverkehrbringen von Falschgeld mit Strafe bedroht.

Näheres siehe Geldfälschung.

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