Deal / Verständigung

Im Rahmen des Strafverfahrens besteht die Möglichkeit einer Verständigung (auch Deal genannt) zwischen dem Beschuldigten (siehe Beschuldigter) und den Strafverfolgungsbehörden, d.h. einer Absprache des Urteils (siehe Urteil). Meistens geht es bei einer Verständigung darum, dass das Gericht auf eine mildere Strafe erkennt, sofern der Angeklagte (siehe Angeklagter) geständig ist. Durch Verständigungen werden Gericht und Staatsanwaltschaft entlastet, da sie von oft zeitintensiven Ermittlungen, wie sie vor allem oft in Wirtschaftsstrafverfahren vorkommen, entbunden werden.

Die zentrale Vorschrift über die Verständigung im Strafprozess bildet § 257c StPO. Nach § 257c Abs. 2 S. 1 StPO dürfen Gegenstand einer Verständigung nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sowie verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Gemäß § 257c Abs. 2 S. 2 StPO soll Bestandteil jeder Verständigung ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (siehe Maßregeln der Besserung und Sicherung) dürfen nach § 257c Abs. 2 S. 3 StPO hingegen nicht Teil der Verständigung sein. Allerdings darf das Gericht nach § 257c Abs. 3 S. 2 StPO eine Ober- und Untergrenze der Strafe (siehe Strafen) angeben und die Strafe muss tat- und schuldangemessen sein. Eine Verständigung kommt gemäß § 257c Abs. 3 S. 4 StPO zudem nur dann zustande, wenn Staatsanwaltschaft und Angeklagter dem Vorschlag des Gerichts zustimmen. In den Urteilsgründen ist gemäß § 267 Abs. 3 S. 5 StPO anzugeben, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist.

Grundsätzlich ist das Gericht an die Verständigung gebunden. Diese Bindung entfällt jedoch gemäß § 257c Abs. 4 S. 1 StPO, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Auffassung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt nach S. 2 für den Fall, dass das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, dass der Prognose des Gerichts zugrunde gelegt worden ist. Weicht das Gericht von der Verständigung ab, hat es dies unverzüglich mitzuteilen (§ 257c Abs. 4 S. 4 StPO). Zudem darf das Geständnis des Angeklagten in diesem Fall gemäß § 257c Abs. 4 S. 3 StPO nicht verwertet werden, worüber der Angeklagte auch zu belehren ist (§ 257c Abs. 5 StPO).

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