Bestechlichkeit

Allgemein meint Bestechlichkeit ein Verhalten, bei welchem gegen Vorteile bestimmte Leistungen erbracht werden.

Im StGB ist Bestechlichkeit sowohl als Amtsdelikt (siehe Amtsdelikte) als auch als Wirtschaftsdelikt ausgestaltet.

Die Strafbarkeit des Amtsdelikts ist in § 332 StGB geregelt. Ein Amtsträger (vgl. § 11 Abs. 3 StGB) oder ein anderer für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder verletzen würde, wird nach § 332 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (siehe Geldstrafe).

Nach § 334 StGB wird die Bestechung selbst unter Strafe gestellt. Bestraft wird, wer einem Amtsträger eine Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird. Das Strafmaß für Bestechung beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minderschweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

In § 335 StGB sind sodann besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und der Bestechung genannt, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet werden.

Nach § 299 StGB ist ebenfalls die Bestechlichkeit und die Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugen wird.

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