Die Anstiftung ist eine Form der Teilnahme (siehe Teilnahme) und ist in § 26 StGB geregelt. Danach stiftet jemand einen anderen zu einer Straftat (siehe Straftaten) an, indem er diesen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidrigen Tat bestimmt.

Bestimmen bedeutet, dass der Anstifter im Täter den Entschluss hervorgerufen haben muss, eine bestimmte Straftat zu begehen. Eine Anstiftung scheidet aus, wenn der spätere Täter bereits zu der Tat entschlossen war, als der Teilnehmer auf ihn eingewirkt hat (sog. omnimodo facturus). In einem zur Tat bereits fest Entschlossenen kann nämlich kein Tatentschluss mehr hervorgerufen werden. Ausreichend ist es jedoch, wenn der Täter beispielsweise bereits dazu entschlossen war einen Diebstahl zu begehen, der Anstifter ihn aber dann dazu veranlasst, bei dem Diebstahl noch eine Waffe bei sich zu führen. Der Anstifter hat den Täter damit veranlasst, nicht nur einen Diebstahl im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB, sondern eine Qualifikation, nämlich einen Diebstahl mit Waffen, im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB, zu begehen (sog. Aufstiftung).

Der Anstifter muss bezüglich seiner Anstiftung und der später durch den Täter begangenen Tat Vorsatz (siehe Vorsatz) haben. Sein Vorsatz muss sich dabei auf eine ganz bestimmte Tat beziehen. Er muss diese zwar nicht in allen Einzelheiten, aber bereits in deren Grundzügen vor Augen haben.

Der Anstifter muss bezüglich seiner Anstiftung und der später durch den Täter begangenen Tat Vorsatz (siehe Vorsatz) haben. Sein Vorsatz muss sich dabei auf eine ganz bestimmte Tat beziehen. Er muss diese zwar nicht in allen Einzelheiten, aber bereits in deren Grundzügen vor Augen haben.

Zwar ist der Anstifter nur Teilnehmer an der Tat eines anderen, jedoch wird er gleich dem Täter bestraft. Das bedeutet, dass der Strafrahmen für den Anstifter und den Haupttäter gleich ist und sich nach dem durch den Täter verwirklichten Delikt bestimmt.

Nach § 30 Abs. 1 StGB ist auch derjenige strafbar, der einen anderen zu bestimmen versucht (siehe Versuch), ein Verbrechen (siehe Verbrechen) zu begehen oder zu ihm anzustiften. Jedoch ist in diesem Fall die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

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