OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2024 – 1 Ws 185/24: Transfer von Kryptowährung durch Wallet-Zugriff – kein § 202a, kein § 263a
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat klargestellt: Der Zugriff auf eine Krypto-Wallet mit zutreffenden und nicht rechtswidrig erlangten Passwörtern erfüllt weder den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) noch des Computerbetrugs (§ 263a StGB). In dezentralen Blockchain-Netzwerken wird durch die bloße Transaktionsauslösung keine „Berechtigung“ miterklärt; ein täuschungsäquivalenter Datengebrauch fehlt. Der vom Landgericht aufgehobene Vermögensarrest blieb daher aufgehoben. Für Betroffene ist dies ein wichtiger Präzedenzfall im Bereich Computerkriminalität mit unmittelbaren Folgen für Einziehung und Vermögensabschöpfung.
Problem
Ermittlungsbehörden sahen einen Anfangsverdacht, nachdem ein Beschuldigter Tokens aus einer vom Zeugen eingerichteten Wallet transferiert haben soll. Der Zugriff erfolgte – so der Vorwurf – mittels Passwörtern, die der Beschuldigte selbst bei Einrichtung der Wallet festgelegt und behalten hatte. Streitentscheidend war, ob darin ein Überwinden einer Zugangssicherung (§ 202a StGB) oder ein täuschungsäquivalenter Datengebrauch (§ 263a StGB) liegt. Zugleich standen Maßnahmen wie Durchsuchung, Arrest und spätere Wertersatzeinziehung im Raum – mit erheblichem wirtschaftlichem Risiko für den Beschuldigten.
In solchen Konstellationen ist eine frühe, stringente Strafverteidigung entscheidend: Akteneinsicht sichern, Tatbestandsmerkmale technisch und rechtlich sauber aufdröseln, die Voraussetzungen eines Arrests überprüfen und die Weichen im Ermittlungsverfahren stellen.
Lösung
- § 202a StGB: Kein Überwinden der Zugangssicherung, wenn der Zugriff mit bereits bekannten Passwörtern erfolgt; die Sicherung wurde nicht umgangen, sondern ordnungsgemäß genutzt.
- § 263a StGB: In dezentralen Blockchain-Netzwerken enthält die Transaktion keine Miterklärung einer Berechtigung; es fehlt das Täuschungsäquivalent des Datengebrauchs.
- Weitere Delikte wie Datenveränderung oder Unterdrücken von Daten greifen nicht ohne Weiteres; maßgeblich bleibt, ob ein tatbestandsmäßiger Eingriff in fremdes Datenverfügungsrecht vorliegt.
- Folge: Kein Anfangsverdacht für eine Straftat – der Vermögensarrest bleibt aufgehoben; Eingriffe in Vermögenswerte sind damit nicht zu halten.
Vorgehen
Wir analysieren die technische Zugriffsspur und die rechtliche Einordnung: Wurden Passwörter rechtswidrig erlangt oder lagen sie offen vor? Welche Rolle spielen Seeds, Private Keys und Hardware-Wallets? Existiert eine tragfähige Kausalität zwischen der Nutzung korrekter Zugangsdaten und einem Überwinden einer Sicherung im juristischen Sinn? Parallel prüfen wir Arrest- und Einziehungsentscheidungen auf formelle und materielle Fehler und setzen Rechtsmittel gezielt ein.
Bei Blockchain-Sachverhalten ist die präzise Darstellung des Netzwerkmeldemechanismus zentral: Nodes validieren kryptografische Signaturen, nicht Berechtigungsbehauptungen. Dies unterstützt die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Computerbetrugs. Zugleich sichern wir Ihre Rechte bei Beschuldigtenvernehmung und stehen für die abgestimmte Kommunikation zur Verfügung – bis hin zu Urteil oder Revision.
Vorteile
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- Frühe Eingriffe gegen Arrest und Vermögensabschöpfung mit klarer Begründungslinie.
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FAQ
Ist der Wallet-Zugriff mit bekannten Passwörtern strafbar?
Nach der Entscheidung des OLG Braunschweig fehlt es am Überwinden einer Sicherung (§ 202a StGB), wenn zutreffende – nicht rechtswidrig erlangte – Passwörter genutzt werden.
Ist eine Blockchain-Transaktion eine „Täuschung“?
Nein. Die Transaktion enthält keine Miterklärung einer Berechtigung; damit fehlt das Täuschungsäquivalent für § 263a StGB.
Wie reagiere ich auf Arrest und Einziehung?
Schnell verteidigen: Akteneinsicht beantragen, technische und rechtliche Würdigung liefern und gezielte Rechtsmittel gegen Einziehungsmaßnahmen einlegen.
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